Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG ist es als wichtiger Grund, der die Aufkündigung des Bestandverhältnisses rechtfertigt, anzusehen, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienen. Eintrittsberechtigt sind nach der zitierten Gesetzesstelle nahe Angehörige wie insbesondere Verwandte in gerader Linie des bisherigen Mieters, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebten. Entscheidende Bedeutung kommt im vorliegenden Fall dem Umstand zu, ob von einem dringenden Wohnbedürfnis der Tochter Hilde E***** gesprochen werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann anzuerkennen, wenn die Belassung des beim Tod des bisherigen Mieters bestandenen Zustandes unabweislich notwendig ist (MietSlg 31.411, 24.329). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, nach den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG (MietSlg 31.411, 26.290, 23.404, 22.409, 17.491). Ein dringendes Wohnbedürfnis ist demnach aber dann zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 31.411, 28.342, 26.291, 24.335, 24.329). Mit dieser Rechtsprechung scheinen jene Entscheidungen in Widerspruch zu stehen, die davon ausgehen, daß ein dringender Bedarf im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG nur dann zu verneinen sei, wenn dem Eintrittsberechtigten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe (vgl MietSlg 31.414, 26.290, 24.329, 23.404 u.a.). Zum Teil handelte es sich freilich um Fälle, wo dem Eintrittsberechtigten lediglich eine Wohnung im Ausland, wo er sich nur vorübergehend aufhielt, zur Verfügung stand, sodaß von einer dauernden Wohnversorgung überhaupt nicht gesprochen werden konnte (MietSlg 31.414, 26.290). Überwiegend war mit dem weiteren Erfordernis der Gleichwertigkeit aber nur die rechtliche Gleichwertigkeit der dem Eintrittsberechtigten zur Verfügung stehenden anderen Wohnung gemeint. So darf ein Eintrittsberechtigter nicht auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit verwiesen werden, weil es an einem den Verbleib sichernden familienrechtlichen Anspruch nach Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt (MietSlg 25.326); oder es steht eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit auch dem Ehemann bei zerrütteter Ehe nicht zur Verfügung, wenn zwar die Ehefrau die Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht gerade verweigert, von einem gemeinschaftlichen Zusammenleben aber nichts mehr wissen will (MietSlg 19.350); oder es müßte der Eintrittsberechtigte erst eigene Mittel aufwenden, um in den Besitz einer anderen Wohnung zu gelangen (MietSlg 19.349). Die rechtliche Gleichwertigkeit wird auch dann zu verneinen sein, wenn dem Eintrittsberechtigten anderwärts lediglich ein zeitlich begrenztes Wohnungsrecht zusteht; hingegen wird beim Vorhandensein einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung oder einer anderen kündigungsgeschützten Mietwohnung die (rechtliche) Gleichwertigkeit jedenfalls im Regelfall zu bejahen sein. Dem in der Rechtsprechung gelegentlich vertretenen Standpunkt, daß selbst bei Vorhandensein einer rechtlich gesicherten anderen Wohnmöglichkeit die faktische Gleichwertigkeit der Wohnung zu prüfen ist (MietSlg 24.329), kann der erkennende Senat nicht beipflichten. Er hält vielmehr mit der überwiegenden Rechtsprechung daran fest, daß ein Eintrittsrecht gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG nur dann zusteht, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen. Der Umstand allein, daß der eintrittsberechtigte nahe Angehörige seinen Lebensmittelpunkt in der aufgekündigten Wohnung hat und am Orte dieser Wohnung einen Freundes- und Bekanntenkreis erworben hat, vermag die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im aufgezeigten Sinn nicht zu rechtfertigen. Besondere Umstände, welche eine unabweisliche oder doch dringende Notwendigkeit begründeten, daß Hilde E***** in Graz wohnhaft bleibt, wurden nicht dargetan.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG ist es als wichtiger Grund, der die Aufkündigung des Bestandverhältnisses rechtfertigt, anzusehen, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienen. Eintrittsberechtigt sind nach der zitierten Gesetzesstelle nahe Angehörige wie insbesondere Verwandte in gerader Linie des bisherigen Mieters, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebten. Entscheidende Bedeutung kommt im vorliegenden Fall dem Umstand zu, ob von einem dringenden Wohnbedürfnis der Tochter Hilde E***** gesprochen werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann anzuerkennen, wenn die Belassung des beim Tod des bisherigen Mieters bestandenen Zustandes unabweislich notwendig ist (MietSlg 31.411, 24.329). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, nach den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG (MietSlg 31.411, 26.290, 23.404, 22.409, 17.491). Ein dringendes Wohnbedürfnis ist demnach aber dann zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 31.411, 28.342, 26.291, 24.335, 24.329). Mit dieser Rechtsprechung scheinen jene Entscheidungen in Widerspruch zu stehen, die davon ausgehen, daß ein dringender Bedarf im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG nur dann zu verneinen sei, wenn dem Eintrittsberechtigten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe vergleiche MietSlg 31.414, 26.290, 24.329, 23.404 u.a.). Zum Teil handelte es sich freilich um Fälle, wo dem Eintrittsberechtigten lediglich eine Wohnung im Ausland, wo er sich nur vorübergehend aufhielt, zur Verfügung stand, sodaß von einer dauernden Wohnversorgung überhaupt nicht gesprochen werden konnte (MietSlg 31.414, 26.290). Überwiegend war mit dem weiteren Erfordernis der Gleichwertigkeit aber nur die rechtliche Gleichwertigkeit der dem Eintrittsberechtigten zur Verfügung stehenden anderen Wohnung gemeint. So darf ein Eintrittsberechtigter nicht auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit verwiesen werden, weil es an einem den Verbleib sichernden familienrechtlichen Anspruch nach Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt (MietSlg 25.326); oder es steht eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit auch dem Ehemann bei zerrütteter Ehe nicht zur Verfügung, wenn zwar die Ehefrau die Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht gerade verweigert, von einem gemeinschaftlichen Zusammenleben aber nichts mehr wissen will (MietSlg 19.350); oder es müßte der Eintrittsberechtigte erst eigene Mittel aufwenden, um in den Besitz einer anderen Wohnung zu gelangen (MietSlg 19.349). Die rechtliche Gleichwertigkeit wird auch dann zu verneinen sein, wenn dem Eintrittsberechtigten anderwärts lediglich ein zeitlich begrenztes Wohnungsrecht zusteht; hingegen wird beim Vorhandensein einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung oder einer anderen kündigungsgeschützten Mietwohnung die (rechtliche) Gleichwertigkeit jedenfalls im Regelfall zu bejahen sein. Dem in der Rechtsprechung gelegentlich vertretenen Standpunkt, daß selbst bei Vorhandensein einer rechtlich gesicherten anderen Wohnmöglichkeit die faktische Gleichwertigkeit der Wohnung zu prüfen ist (MietSlg 24.329), kann der erkennende Senat nicht beipflichten. Er hält vielmehr mit der überwiegenden Rechtsprechung daran fest, daß ein Eintrittsrecht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG nur dann zusteht, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen. Der Umstand allein, daß der eintrittsberechtigte nahe Angehörige seinen Lebensmittelpunkt in der aufgekündigten Wohnung hat und am Orte dieser Wohnung einen Freundes- und Bekanntenkreis erworben hat, vermag die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im aufgezeigten Sinn nicht zu rechtfertigen. Besondere Umstände, welche eine unabweisliche oder doch dringende Notwendigkeit begründeten, daß Hilde E***** in Graz wohnhaft bleibt, wurden nicht dargetan.
Wenn die Revisionswerberin darauf verweist, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG bei Vorhandensein zweier Wohnungen nicht stets als gegeben erachtet, sondern schon dann von einem schutzwürdigen Interesse des Mieters ausgegangen wird, wenn sich der wirtschaftliche oder familiäre Schwerpunkt wenigstens zum Teil in der aufgekündigten Wohnung befindet (MietSlg 29.356, 28.357, 24.353, 24.352), ist ihr zu erwidern, daß diese Grundsätze bei einer auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützten Aufkündigung nicht zur Anwendung gelangen können. Im Falle des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 MG ist der Gekündigte immerhin Mieter der aufgekündigten Wohnung und wird in diesem Mietrecht geschützt, solange noch ein wesentliches schutzwürdiges Interesse an der Benützung der Wohnung besteht, was auch bei Vorhandensein einer Zweitwohnung nicht stets zu verneinen ist. Im Falle der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG hingegen ist zu entscheiden, ob einem nahen Angehörigen nach dem Tode des bisherigen Mieters erst der Eintritt in ein geschütztes Bestandverhältnis geboten werden muß. In einem solchen Fall ist die Anlegung eines strengeren Maßstabes gerechtfertigt und das Eintrittsrecht nur anzuerkennen, wenn die unbedingte Notwendigkeit besteht, die Wohnungsversorgung des nahen Angehörigen zu sichern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Wenn die Revisionswerberin darauf verweist, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG bei Vorhandensein zweier Wohnungen nicht stets als gegeben erachtet, sondern schon dann von einem schutzwürdigen Interesse des Mieters ausgegangen wird, wenn sich der wirtschaftliche oder familiäre Schwerpunkt wenigstens zum Teil in der aufgekündigten Wohnung befindet (MietSlg 29.356, 28.357, 24.353, 24.352), ist ihr zu erwidern, daß diese Grundsätze bei einer auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG gestützten Aufkündigung nicht zur Anwendung gelangen können. Im Falle des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist der Gekündigte immerhin Mieter der aufgekündigten Wohnung und wird in diesem Mietrecht geschützt, solange noch ein wesentliches schutzwürdiges Interesse an der Benützung der Wohnung besteht, was auch bei Vorhandensein einer Zweitwohnung nicht stets zu verneinen ist. Im Falle der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG hingegen ist zu entscheiden, ob einem nahen Angehörigen nach dem Tode des bisherigen Mieters erst der Eintritt in ein geschütztes Bestandverhältnis geboten werden muß. In einem solchen Fall ist die Anlegung eines strengeren Maßstabes gerechtfertigt und das Eintrittsrecht nur anzuerkennen, wenn die unbedingte Notwendigkeit besteht, die Wohnungsversorgung des nahen Angehörigen zu sichern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.