Rechtssatz RS0068220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068220
Entscheidungsdatum
14.01.1981
Norm
MG §19 Abs2 Z11 A
MG §19 Abs2 Z13 A
Rechtssatz
Im Falle des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 MG ist der Gekündigte immerhin Mieter der aufgekündigten Wohnung und wird in diesem Mietrecht geschützt, solange noch ein wesentliches schutzwürdiges Interesse an der Benützung der Wohnung besteht, was auch bei Vorhandensein einer Zweitwohnung nicht stets zu verneinen ist. Im Falle der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG hingegen ist zu entscheiden, ob einem nahen Angehörigen nach dem Tode des bisherigen Mieters erst der Eintritt in ein geschütztes Bestandverhältnis geboten werden muß. In einem solchen Fall ist die Anlegung eines strengeren Maßstabes gerechtfertigt und das Eintrittsrecht nur anzuerkennen, wenn die unbedingte Notwendigkeit besteht, die Wohnungsversorgung des nahen Angehörigen zu sichern.Im Falle des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist der Gekündigte immerhin Mieter der aufgekündigten Wohnung und wird in diesem Mietrecht geschützt, solange noch ein wesentliches schutzwürdiges Interesse an der Benützung der Wohnung besteht, was auch bei Vorhandensein einer Zweitwohnung nicht stets zu verneinen ist. Im Falle der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG hingegen ist zu entscheiden, ob einem nahen Angehörigen nach dem Tode des bisherigen Mieters erst der Eintritt in ein geschütztes Bestandverhältnis geboten werden muß. In einem solchen Fall ist die Anlegung eines strengeren Maßstabes gerechtfertigt und das Eintrittsrecht nur anzuerkennen, wenn die unbedingte Notwendigkeit besteht, die Wohnungsversorgung des nahen Angehörigen zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068220
Dokumentnummer
JJR_19810114_OGH0002_0010OB00781_8000000_002