Aus der Begründung:
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß von Amts wegen zu prüfen ist, welches Recht nach den inländischen Bestimmungen des internationalen Privatrechtes auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden ist. Wenn danach das österreichische Gericht ausländische Rechtsnormen zu benützen hat, geschieht auch dies von Amts wegen, ohne daß bestimmte Behauptungen der klagenden Partei notwendig wären. Die Ansicht des Erstgerichtes, die Klägerin habe sich nur auf § 128 HGB., also auf das österreichische Recht, berufen und einen Rechtsgrund nach rumänischem Recht nicht erhoben, sodaß darauf nicht Bedacht genommen werden könne, ist deshalb verfehlt. Das Erstgericht hätte vielmehr in erster Linie klären müssen, welche Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes in Frage kommen und nach welchem Landesrecht zu entscheiden ist.Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß von Amts wegen zu prüfen ist, welches Recht nach den inländischen Bestimmungen des internationalen Privatrechtes auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden ist. Wenn danach das österreichische Gericht ausländische Rechtsnormen zu benützen hat, geschieht auch dies von Amts wegen, ohne daß bestimmte Behauptungen der klagenden Partei notwendig wären. Die Ansicht des Erstgerichtes, die Klägerin habe sich nur auf Paragraph 128, HGB., also auf das österreichische Recht, berufen und einen Rechtsgrund nach rumänischem Recht nicht erhoben, sodaß darauf nicht Bedacht genommen werden könne, ist deshalb verfehlt. Das Erstgericht hätte vielmehr in erster Linie klären müssen, welche Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes in Frage kommen und nach welchem Landesrecht zu entscheiden ist.
Bei dem gegenwärtigen Stande des Verfahrens kann noch nicht beurteilt werden, welche Grundsätze einzuhalten sein werden.
Denn es stehen verschiedenen Behauptungen der Klägerin, die die Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes zum Ziele haben, Behauptungen der Beklagten gegenüber, aus denen sich die Notwendigkeit, ausländisches Recht heranzuziehen, ergeben könnte.
Jedenfalls wird das Erstgericht auf die §§ 36, 37 ABGB. und die anerkannten Kollisionsnormen, besonders das Ursprungs- und Personalstatut der Gesellschaft, und darauf Rücksicht zu nehmen haben, ob nach dem ausdrücklichen oder konkludent geäußerten Willen der Parteien die Anwendung eines bestimmten Rechtes als vereinbart zu gelten hätte (vgl. Wahle, Klang, Kommentar, 2. Aufl. zu § 1175 ABGB., S. 558 ff., bes. 567, 569, Verdroß - Klang, 2. Aufl. zu §§ 33-37 ABGB., S. 236 ff.). Falls ein bestimmtes Statut der Gesellschaft in Frage käme, wäre anzunehmen, daß der Wechsel dieses Statutes infolge staatsrechtlicher Veränderung auf die rechtliche Beurteilung eines vorher geschlossenen Rechtsgeschäftes keinen Einfluß hätte. Denn sonst könnte der eine oder der andere Vertragsteil, der beim Vertragsabschluß mit der Anwendbarkeit bestimmter Normen rechnete, durch die Änderung des Statutes, die bei Sitzverlegungen auch willkürlich herbeigeführt werden könnte, ungerechtfertigten Schaden leiden. Es müßte in einem solchen Fall vielmehr die Weitergeltung des ursprünglichen Statutes normalerweise angenommen werden.Jedenfalls wird das Erstgericht auf die Paragraphen 36, 37, ABGB. und die anerkannten Kollisionsnormen, besonders das Ursprungs- und Personalstatut der Gesellschaft, und darauf Rücksicht zu nehmen haben, ob nach dem ausdrücklichen oder konkludent geäußerten Willen der Parteien die Anwendung eines bestimmten Rechtes als vereinbart zu gelten hätte vergleiche Wahle, Klang, Kommentar, 2. Aufl. zu Paragraph 1175, ABGB., S. 558 ff., bes. 567, 569, Verdroß - Klang, 2. Aufl. zu Paragraphen 33 -, 37, ABGB., S. 236 ff.). Falls ein bestimmtes Statut der Gesellschaft in Frage käme, wäre anzunehmen, daß der Wechsel dieses Statutes infolge staatsrechtlicher Veränderung auf die rechtliche Beurteilung eines vorher geschlossenen Rechtsgeschäftes keinen Einfluß hätte. Denn sonst könnte der eine oder der andere Vertragsteil, der beim Vertragsabschluß mit der Anwendbarkeit bestimmter Normen rechnete, durch die Änderung des Statutes, die bei Sitzverlegungen auch willkürlich herbeigeführt werden könnte, ungerechtfertigten Schaden leiden. Es müßte in einem solchen Fall vielmehr die Weitergeltung des ursprünglichen Statutes normalerweise angenommen werden.
Falls sich im neuerlichen Verfahren des Erstgerichtes herausstellen sollte, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, könnte die Heranziehung des § 128 HGB. nicht ausgeschlossen werden.Falls sich im neuerlichen Verfahren des Erstgerichtes herausstellen sollte, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, könnte die Heranziehung des Paragraph 128, HGB. nicht ausgeschlossen werden.
Das Rekursgericht billigt die in dieser Richtung vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, und es genügt, auf die Begründung des Urteiles zweiter Instanz hinzuweisen. Wenn die Rekurswerber der Meinung sind, ein öffentlicher Gesellschafter als Darlehensgeber müsse mit Rücksicht auf die seinem Ermessen anheimgestellte Verwendung der Darlehensvaluta anders als ein dritter Darlehensgeber behandelt werden, übersieht es den Zweck und die wirtschaftlichen Voraussetzungen eines solchen Darlehensgeschäftes. Für die offene Handelsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter wird es zumeist vorteilhaft sein, verfügbare private Mittel des Mitgesellschafters darlehensweise zu erhalten. Denn ein Gesellschafter, der am Gedeihen der Gesellschaft interessiert ist, wird günstigere Darlehensbedingungen einzuräumen und die Rückforderung zu ungelegener Zeit eher unterlassen als ein unbeteiligter Dritter. Wenn die Gesellschafter demgegenüber beim Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Mitgesellschafter damit rechnen müssen, daß dieser im Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis über die Verwendung des Darlehensbetrages mitentscheiden könne, handelt es sich um eine auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Entschließung der Gesellschafter, die je nach der aktuellen Lage der Dinge zu treffen sein wird. Es geht aber nicht an, dem als Darlehensgeber auftretenden Mitgesellschafter die Rückforderung des Darlehensbetrages von den anderen Gesellschaftern aus Gründen zu verwehren, die zwar mit den gesellschaftlichen Beziehungen, nicht aber mit dem davon unabhängigen Darlehensvertrag etwas zu tun haben (so schon für Art. 112 AHGB:Das Rekursgericht billigt die in dieser Richtung vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, und es genügt, auf die Begründung des Urteiles zweiter Instanz hinzuweisen. Wenn die Rekurswerber der Meinung sind, ein öffentlicher Gesellschafter als Darlehensgeber müsse mit Rücksicht auf die seinem Ermessen anheimgestellte Verwendung der Darlehensvaluta anders als ein dritter Darlehensgeber behandelt werden, übersieht es den Zweck und die wirtschaftlichen Voraussetzungen eines solchen Darlehensgeschäftes. Für die offene Handelsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter wird es zumeist vorteilhaft sein, verfügbare private Mittel des Mitgesellschafters darlehensweise zu erhalten. Denn ein Gesellschafter, der am Gedeihen der Gesellschaft interessiert ist, wird günstigere Darlehensbedingungen einzuräumen und die Rückforderung zu ungelegener Zeit eher unterlassen als ein unbeteiligter Dritter. Wenn die Gesellschafter demgegenüber beim Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Mitgesellschafter damit rechnen müssen, daß dieser im Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis über die Verwendung des Darlehensbetrages mitentscheiden könne, handelt es sich um eine auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Entschließung der Gesellschafter, die je nach der aktuellen Lage der Dinge zu treffen sein wird. Es geht aber nicht an, dem als Darlehensgeber auftretenden Mitgesellschafter die Rückforderung des Darlehensbetrages von den anderen Gesellschaftern aus Gründen zu verwehren, die zwar mit den gesellschaftlichen Beziehungen, nicht aber mit dem davon unabhängigen Darlehensvertrag etwas zu tun haben (so schon für Artikel 112, AHGB:
Oberster Gerichtshof E. v. 27. März 1913, A. Cl. 3144; Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB. I, S. 484; für § 128 HGB.: DRG. E. v. 5. Jänner 1937, RGZ. 153/46, Schlegelberger[2] I, S. 679, Weipert[2] II, S. 260, Baumbach - Duden[8], S. 363, u. a.). Die gegenteilige Meinung würde zu dem volkswirtschaftlich sicher nicht günstigen Ergebnis führen, daß offene Handelsgesellschaften ihren Geldbedarf stets nur bei außenstehenden Dritten decken könnten.Oberster Gerichtshof E. v. 27. März 1913, A. Cl. 3144; Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB. römisch eins, S. 484; für Paragraph 128, HGB.: DRG. E. v. 5. Jänner 1937, RGZ. 153/46, Schlegelberger[2] römisch eins, S. 679, Weipert[2] römisch zwei, S. 260, Baumbach - Duden[8], S. 363, u. a.). Die gegenteilige Meinung würde zu dem volkswirtschaftlich sicher nicht günstigen Ergebnis führen, daß offene Handelsgesellschaften ihren Geldbedarf stets nur bei außenstehenden Dritten decken könnten.
Es erweist sich, daß das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben ist und daß das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil mit Recht aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen hat.