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Rechtssatz RS0045217×

Rechtssatz RS0045217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045217

Geschäftszahl

1Ob784/52; 1Ob132/55

Entscheidungsdatum

02.03.1955

Rechtssatz

Wenn die Streitteile seinerzeit in der Bukowina (Rumänien) einer OGH angehörten und aus dieser Tatsache gegenseitige Ansprüche abgeleitet werden, so ist zunächst zu prüfen, ob die Anwendung eines bestimmten Rechtes als vereinbart zu gelten hatte. Ist dies der Fall, dann hat der Wechsel dieses Statuts infolge staatsrechtlicher Änderungen (Abtretung der Bukowina an die Sowjetunion) auf die rechtliche Beurteilung eines vorher geschlossenen Rechtsgeschäftes keinen Einfluß, sonst könnte ein Vertragsteil, der beim Vertragsabschluß mit der Anwendbarkeit bestimmter Normen rechnete, durch die Änderung des Statuts, die bei Sitzverlegungen auch willkürlich herbeigeführt werden könnte, ungerechtfertigten Schaden leiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 784/52
    Entscheidungstext OGH 03.12.1952 1 Ob 784/52
    Veröff: ÖBA 1953,354 = SZ 25/316
  • 1 Ob 132/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 1 Ob 132/55
    nur: Zunächst ist zu prüfen, ob die Anwendung eines bestimmten Rechtes als vereinbart zu gelten hatte. Ist dies der Fall, dann hat der Wechsel dieses Statuts infolge staatsrechtlicher Änderungen (Abtretung der Bukowina an die Sowjetunion) auf die rechtliche Beurteilung eines vorher geschlossenen Rechtsgeschäftes keinen Einfluß, sonst könnte ein Vertragsteil, der beim Vertragsabschluß mit der Anwendbarkeit bestimmter Normen rechnete, durch die Änderung des Statuts, die bei Sitzverlegungen auch willkürlich herbeigeführt werden könnte, ungerechtfertigten Schaden leiden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0045217

Dokumentnummer

JJR_19521203_OGH0002_0010OB00784_5200000_002