Rechtssatz RS0045217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045217
Geschäftszahl
1Ob784/52; 1Ob132/55
Entscheidungsdatum
02.03.1955
Rechtssatz
Wenn die Streitteile seinerzeit in der Bukowina (Rumänien) einer OGH angehörten und aus dieser Tatsache gegenseitige Ansprüche abgeleitet werden, so ist zunächst zu prüfen, ob die Anwendung eines bestimmten Rechtes als vereinbart zu gelten hatte. Ist dies der Fall, dann hat der Wechsel dieses Statuts infolge staatsrechtlicher Änderungen (Abtretung der Bukowina an die Sowjetunion) auf die rechtliche Beurteilung eines vorher geschlossenen Rechtsgeschäftes keinen Einfluß, sonst könnte ein Vertragsteil, der beim Vertragsabschluß mit der Anwendbarkeit bestimmter Normen rechnete, durch die Änderung des Statuts, die bei Sitzverlegungen auch willkürlich herbeigeführt werden könnte, ungerechtfertigten Schaden leiden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 784/52
Entscheidungstext OGH 03.12.1952 1 Ob 784/52
Veröff: ÖBA 1953,354 = SZ 25/316
- 1 Ob 132/55
Entscheidungstext OGH 02.03.1955 1 Ob 132/55
nur: Zunächst ist zu prüfen, ob die Anwendung eines bestimmten Rechtes als vereinbart zu gelten hatte. Ist dies der Fall, dann hat der Wechsel dieses Statuts infolge staatsrechtlicher Änderungen (Abtretung der Bukowina an die Sowjetunion) auf die rechtliche Beurteilung eines vorher geschlossenen Rechtsgeschäftes keinen Einfluß, sonst könnte ein Vertragsteil, der beim Vertragsabschluß mit der Anwendbarkeit bestimmter Normen rechnete, durch die Änderung des Statuts, die bei Sitzverlegungen auch willkürlich herbeigeführt werden könnte, ungerechtfertigten Schaden leiden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0045217
Dokumentnummer
JJR_19521203_OGH0002_0010OB00784_5200000_002