Die Kläger haben vom Beklagten auf Grund von Kaufverträgen Miteigentumsanteile erworben, mit denen das Wohnungseigentum an Wohnungen im Appartementhaus II, in S verbunden ist. Der Erstkläger ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und 14, der Zweitkläger Eigentümer der Wohnungen Nr. 5, 19 und 20.Die Kläger haben vom Beklagten auf Grund von Kaufverträgen Miteigentumsanteile erworben, mit denen das Wohnungseigentum an Wohnungen im Appartementhaus römisch zwei, in S verbunden ist. Der Erstkläger ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und 14, der Zweitkläger Eigentümer der Wohnungen Nr. 5, 19 und 20.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe entgegen der Baubewilligung und den mit ihm abgeschlossenen Baudurchführungsverträgen, wonach mehrere Entlüftungsschächte und mehrere Entlüftungsstränge vorgesehen gewesen seien, nur je ein Entlüftungsrohr für die Toiletten und die Küchen der Wohnungen gebaut. Hiedurch trete in den Wohnungen eine erhebliche Geräusch- und Geruchsbelästigung auf. Der Beklagte sei mehrmals zur Mängelbehebung aufgefordert worden, er habe dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen. Da nachträglich zusätzliche Entlüftungsrohre nicht eingebaut werden könnten, käme nur noch eine Preisminderung in Betracht, die mit dem Betrage von je 16 000 S geltend gemacht werde.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus, der Bau sei plangemäß ausgeführt und die Entlüftungsanlage sach- und fachgemäß errichtet worden. Die Lärmbelästigung sei auf das übliche Maß reduziert, wenn die Ventile der Entlüftungsanlage richtig eingestellt seien. Die beanstandeten Gegenstände seien im übrigen bewegliche Sachen, welche von den Klägern am 2. Juni 1973 übernommen worden seien. Bei Bedachtnahme auf den Preis der gesamten Wohnanlage im Verhältnis zu jenem der Einzelwohnungen der Kläger stunde dem Erstkläger höchstens ein Anteil von 10.40% und dem Zweitkläger ein solcher von 8.56% einer vermeintlichen Preisminderung zu.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, den Klägern einen Betrag von 4300 S samt Anhang zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zuspruch von je 11 700 S samt Anhang wies es ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Wohnanlage, insbesondere die einzelnen von den Klägern erworbenen Wohnungen, wurden den ursprünglich vorliegenden Bauplänen und der Bauausstattungsbeschreibung entsprechend errichtet. In den Plänen waren nicht für jede Wohnung getrennte Entlüftungsschächte vorgesehen. Die für das gesamte Appartementhaus II errichtete zentrale Entlüftungsanlage besteht aus einem Abluftgerät, welches am Dachboden aufgestellt ist und einem Kanalsystem aus Kunststoffrohren und verzinkten Blechkanälen. An den Absaugstellen in den Küchen und Bädern mit WC sind Abluftventile aus Kunststoff angebracht. An die einzelnen Steigleitungen des Abluftsystems sind sowohl die jeweils gegenüberliegenden Bäder bzw. Kochnischen als auch die übereinanderliegenden Einheiten der einzelnen Wohnungen angeschlossen. Die Luftleistung des Abluftgerätes beträgt laut Typenschild 1440 m3 pro Stunde bei einer statischen Pressung von 20 mm Wassersäule. Die erstellte Entlüftungsanlage entspricht der Norm und der üblichen Ausführung. Es tritt bei gehöriger Einstellung der Ventile eine Lärmbelästigung nur in zumutbarem und bei solchen Bauten üblichem Ausmaß ein. Im vorliegenden Fall ist jedoch an den Absaugstellen eine Geräuschbelästigung wahrzunehmen, die auf die schlechte Lagerung des Abluftgerätes zurückzuführen ist. Der Anschluß von verschiedenen Wohnungen an denselben Entlüftungsstrang ist zulässig und wird vielfach auch in dieser Weise ausgeführt. Die Anlage erreicht jedoch nicht die im Typenschild angeführte Luftmenge, sondern leistet tatsächlich nur 1020 m3 pro Stunde. Dies entspricht einer Minderleistung von 30%. Durch entsprechende Einstellung der Abluftventile und Erhöhung der Ventilatordrehzahl kann jedoch die Luftmenge von 1440 m3 pro Stunde erreicht werden. Hiezu wäre die Anbringung eines stärkeren Motors und eines geänderten Riemenantriebes erforderlich. Insgesamt wäre die Entlüftungsanlage mit einem Aufwand von 8600 S funktionstüchtig herzustellen.Die Wohnanlage, insbesondere die einzelnen von den Klägern erworbenen Wohnungen, wurden den ursprünglich vorliegenden Bauplänen und der Bauausstattungsbeschreibung entsprechend errichtet. In den Plänen waren nicht für jede Wohnung getrennte Entlüftungsschächte vorgesehen. Die für das gesamte Appartementhaus römisch zwei errichtete zentrale Entlüftungsanlage besteht aus einem Abluftgerät, welches am Dachboden aufgestellt ist und einem Kanalsystem aus Kunststoffrohren und verzinkten Blechkanälen. An den Absaugstellen in den Küchen und Bädern mit WC sind Abluftventile aus Kunststoff angebracht. An die einzelnen Steigleitungen des Abluftsystems sind sowohl die jeweils gegenüberliegenden Bäder bzw. Kochnischen als auch die übereinanderliegenden Einheiten der einzelnen Wohnungen angeschlossen. Die Luftleistung des Abluftgerätes beträgt laut Typenschild 1440 m3 pro Stunde bei einer statischen Pressung von 20 mm Wassersäule. Die erstellte Entlüftungsanlage entspricht der Norm und der üblichen Ausführung. Es tritt bei gehöriger Einstellung der Ventile eine Lärmbelästigung nur in zumutbarem und bei solchen Bauten üblichem Ausmaß ein. Im vorliegenden Fall ist jedoch an den Absaugstellen eine Geräuschbelästigung wahrzunehmen, die auf die schlechte Lagerung des Abluftgerätes zurückzuführen ist. Der Anschluß von verschiedenen Wohnungen an denselben Entlüftungsstrang ist zulässig und wird vielfach auch in dieser Weise ausgeführt. Die Anlage erreicht jedoch nicht die im Typenschild angeführte Luftmenge, sondern leistet tatsächlich nur 1020 m3 pro Stunde. Dies entspricht einer Minderleistung von 30%. Durch entsprechende Einstellung der Abluftventile und Erhöhung der Ventilatordrehzahl kann jedoch die Luftmenge von 1440 m3 pro Stunde erreicht werden. Hiezu wäre die Anbringung eines stärkeren Motors und eines geänderten Riemenantriebes erforderlich. Insgesamt wäre die Entlüftungsanlage mit einem Aufwand von 8600 S funktionstüchtig herzustellen.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, daß der Verbesserungsaufwand 8600 S betrage, den die Kläger je zur Hälfte fordern könnten, weil es sich um eine Gesamthandforderung handle. Die Berechnung der Preisminderung brauche daher auch nicht nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen, weil der Beklagte erfolglos zur Verbesserung aufgefordert worden sei, diese aber unterlassen habe.
Der Beklagte bekämpfte den stattgebenden Teil des Ersturteils mit Berufung, der das Berufungsgericht Folge gab. Es hob die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht führte aus, die Bestimmung des § 1167 zweiter Satz ABGB räume dem Besteller eines Werkes bei Vorhandensein von Mängeln das Recht ein, anstatt der Wandlung oder Verbesserung die angemessene Minderung des Entgelts zu verlangen. Diese Befugnis stehe ihm auch dann zu, wenn Wandlung und der Anspruch auf Verbesserung ausgeschlossen seien. Beide Kläger hätten sich zur Preisminderung entschlossen, so daß die nach den Beweisergebnissen nicht klar gelöste Frage, ob der Beklagte zur Behebung der tatsächlich vorliegenden Mängel erfolglos aufgefordert wurde, dahingestellt bleiben könne. Nach dem in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung noch verdeutlichten Prozeßvorbringen machten die Kläger, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, nicht einen Anspruch auf Verbesserungskosten geltend, sie begehrten vielmehr eine individuelle Preisminderung, resultierend aus dem Umstand, daß ihre Wohnungen wegen der behaupteten GeruchsundGeräuschimmission im Werte verringert seien. Für die Geltendmachung dieses Preisminderungsanspruches sei die Aktivlegitimation der Kläger gegeben, zumal es undenkbar wäre, Wohnungseigentümer von der Geltendmachung solcher Ansprüche auf einen unter Umständen nicht erzielbaren Mehrheitsbeschluß der übrigen Wohnungseigentümer zu verweisen, die durch eine allfällige Geruchs- oder Geräuschimmission nicht berührt werden und daher an einer Mitwirkung auch nicht interessiert sein müßten. Die Kläger seien daher berechtigt, die Preisminderungsansprüche ohne Zustimmung, ja sogar gegen den Willen der übrigen Miteigentümer geltend zu machen, zumal sie ausschließlich die in ihrem unbeschränkten Eigentum stehenden Wohnungen betreffen und Interessen der übrigen Miteigentümer nicht berührten. Die Gewährleistungsfrist betrage im vorliegenden Fall drei Jahre, weil es sich um eine Minderung der Gebrauchsmöglichkeit von beweglichen Sachen handle. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht den Wert der Wohnungen der Kläger bei ordentlicher Belüftung mit jenen der mangelhaften Belüftung in Relation zum Ankaufspreis zu überprüfen haben. Der sich daraus ergebende Preisminderungsanspruch sei im vorliegenden Fall allerdings durch die bereits rechtskräftige Teilabweisung bei jedem der Kläger nach oben mit dem Betrag von 4300 S, der ohnehin auch der Höhe der Verbesserungskosten entspreche, begrenzt.Der Beklagte bekämpfte den stattgebenden Teil des Ersturteils mit Berufung, der das Berufungsgericht Folge gab. Es hob die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht führte aus, die Bestimmung des Paragraph 1167, zweiter Satz ABGB räume dem Besteller eines Werkes bei Vorhandensein von Mängeln das Recht ein, anstatt der Wandlung oder Verbesserung die angemessene Minderung des Entgelts zu verlangen. Diese Befugnis stehe ihm auch dann zu, wenn Wandlung und der Anspruch auf Verbesserung ausgeschlossen seien. Beide Kläger hätten sich zur Preisminderung entschlossen, so daß die nach den Beweisergebnissen nicht klar gelöste Frage, ob der Beklagte zur Behebung der tatsächlich vorliegenden Mängel erfolglos aufgefordert wurde, dahingestellt bleiben könne. Nach dem in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung noch verdeutlichten Prozeßvorbringen machten die Kläger, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, nicht einen Anspruch auf Verbesserungskosten geltend, sie begehrten vielmehr eine individuelle Preisminderung, resultierend aus dem Umstand, daß ihre Wohnungen wegen der behaupteten GeruchsundGeräuschimmission im Werte verringert seien. Für die Geltendmachung dieses Preisminderungsanspruches sei die Aktivlegitimation der Kläger gegeben, zumal es undenkbar wäre, Wohnungseigentümer von der Geltendmachung solcher Ansprüche auf einen unter Umständen nicht erzielbaren Mehrheitsbeschluß der übrigen Wohnungseigentümer zu verweisen, die durch eine allfällige Geruchs- oder Geräuschimmission nicht berührt werden und daher an einer Mitwirkung auch nicht interessiert sein müßten. Die Kläger seien daher berechtigt, die Preisminderungsansprüche ohne Zustimmung, ja sogar gegen den Willen der übrigen Miteigentümer geltend zu machen, zumal sie ausschließlich die in ihrem unbeschränkten Eigentum stehenden Wohnungen betreffen und Interessen der übrigen Miteigentümer nicht berührten. Die Gewährleistungsfrist betrage im vorliegenden Fall drei Jahre, weil es sich um eine Minderung der Gebrauchsmöglichkeit von beweglichen Sachen handle. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht den Wert der Wohnungen der Kläger bei ordentlicher Belüftung mit jenen der mangelhaften Belüftung in Relation zum Ankaufspreis zu überprüfen haben. Der sich daraus ergebende Preisminderungsanspruch sei im vorliegenden Fall allerdings durch die bereits rechtskräftige Teilabweisung bei jedem der Kläger nach oben mit dem Betrag von 4300 S, der ohnehin auch der Höhe der Verbesserungskosten entspreche, begrenzt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten nicht Folge.