Aus der Begründung:
Die Untergerichte haben richtig erkannt, daß nach dem Vorbringen des Klägers die Streitteile zueinander in zweifacher rechtlicher Beziehung stehen, im Verhältnis des Gläubigers und des Schuldners auf Grund der Darlehenshingaben des Klägers an den Beklagten und als Gesellschafter der von ihnen gemeinsam mit der GmbH am 4. März 1975 gegrundeten Kommanditgesellschaft, der die GmbH als Komplementärin und die beiden Streitteile als Kommanditisten angehören. Ansprüche aus den Darlehensverträgen werden nicht erhoben, so daß nur das Rechtsverhältnis aus dem Vertrag über die Gesellschaft m.b.H.& Co. KG verbleibt. Die Gesellschaft m. b. H. & Co. KG als sogenannte kapitalistische Kommanditgesellschaft (Hämmerle, Handelsrecht2 II, 59; Schlegelberger-Geßler, HGB4, 1339 ff.; Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 118 Anm. 6) stellt eine heute sehr häufige Form der Grundtypenvermischung des Gesellschaftsrechtes dar. Eine "echte" Gesellschaft mbH & Co. KG nimmt man dann an, wenn eine Kommanditgesellschaft gegründet wird, deren einziger Komplementär eine Ges. m. b. H. ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind (Dick in Kastner-Stoll, Die GmbH & Co. KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht, 27; Gellis, Nachtrag 1965 zum GmbHG-Kommentar, 84; Hueck, Gesellschaftsrecht16, 10). Es ist aber auch möglich, daß die Gesellschafter der geschäftsführenden GmbH gänzlich oder teilweise andere Personen als die Kommanditisten sind (Schilling, 131 Anm. 21). Im vorliegenden Fall sollte die GmbH als bloßer Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage in die Kommanditgesellschaft eintreten, was ebenfalls zulässig ist, wenn die GmbH für ihre Tätigkeit und Aufwendungen eine angemessene Vergütung erhält und auch ihr unbeschränktes Haftungsrisiko bei der Gewinnverteilung unter Bedachtnahme auf die Höhe ihrer Eigenmittel entsprechend berücksichtigt wird (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 109). Mit Recht wurde hervorgehoben, daß schon dann, wenn eine Gesellschaft mbH & Co. KG mit denselben Gesellschaftern und dem gleichen Beteiligungsverhältnis wie bei der GmbH gebildet wird, das Unternehmen nur gedeihlich geführt werden kann, wenn eine einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften - Kommanditgesellschaft und GmbH - gewährleistet und dafür in den Gesellschaftsverträgen Vorsorge getroffen ist (Schilling, 132 Anm. 22). Umsomehr gilt dies für eine Gesellschaft mbH & Co. KG, bei der die Gesellschafter der GmbH und der Kommanditgesellschaft, wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger zwar Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, nicht aber der GmbH ist, zum Teil verschieden sind. Komplikationen konnten sich insbesondere daraus ergeben, daß für die Geschäftsführung, die der GmbH das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt und, wie das Rekursgericht bereits richtig hervorgehoben hat, die Gesellschaft zwar durch die von den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet wird (§ 19 GmbHG), im Innenverhältnis aber die Geschäftsführer verhalten sind, sich an Beschlüsse der GmbH zu halten (§ 20 Abs. 1 GmbHG; Kastner, 108; Peter Doralt in Kastner-Stoll, 215). Diese können auch Einzelweisungen und - obwohl das Gesetz von "Beschränkungen" spricht - positive Anordnungen sein (Schilling in Hachenburg, Komm. zum Gesetz betreffend die Gesellschaften m. b. H.6 II, 39 Anm. 1 und 3; vgl. HS 748/19). Die Geschäftsführer dürfen Weisungen der Gesellschaft nur ignorieren, wenn sie sich durch die Befolgung zivil- oder strafrechtlich verantwortlich machen würden, allenfalls auch, wenn sie den Interessen der Gesellschaft nachteilig sind (Gellis, GmbH, 78; Schilling in Hachenburg, 41 Anm. 5). Besondere Förmlichkeiten bei der Beschlußfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen (SZ 26/58; HS 5570; Gellis, 79, 114). Die Ausnehmung der Geschäftsführer von der Weisungsgebundenheit bedarf der Festsetzung (Schilling in Hachenburg, 40 Anm. 3 und 3 a; vgl. Torggler in GesRZ 1974, 45). Um verhindern zu können, daß ein Beschluß der Gesellschafter der GmbH ihren Geschäftsführern die Weisung erteilen kann, daß sie für die GmbH als Geschäftsführerin der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG in bestimmter Weise tätig zu werden haben, hätte der Kläger im Vertrag über die Gründung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG dafür Sorge tragen müssen, daß die GmbH und der Beklagte von den ihnen nach dem Gesetz zustehenden Möglichkeiten nicht im vollen Maße Gebrauch machen dürften. Eine solche Regelung war durchaus zulässig (Schlegelberger-Geßler, 1352 Anm. 7 ff.). Dem Kommanditisten kann nämlich auch in der Weise Einfluß auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, daß der persönlich haftende Gesellschafter die Geschäfte nach seinen Weisungen vorzunehmen hat oder daß er bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 159 Anm. 11; vgl. auch Peter Doralt, 198). Es kann gewiß aber auch vereinbart werden, daß die GmbH von ihrem Recht, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, nicht oder nur beschränkt Gebrauch macht. Daß solche vertragsmäßigen Vereinbarungen möglich sind, war auch dem Kläger bewußt, wurde doch in den Punkt VI des Gesellschaftsvertrages über die Gründung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG die Bestimmung aufgenommen, daß die dort aufgezählten Rechtsgeschäfte nur durchgeführt werden dürften, wenn ein Gesellschaftsbeschluß der Kommanditgesellschaft mit mindestens qualifizierter Mehrheit nach Kommanditeinlagen (75 %) vorliegt. Damit war nicht nur (wenigstens zum Teil) dem § 164 HGB Rechnung getragen, wonach Kommanditisten Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, dem persönlich haftenden Gesellschafter (hier also der GmbH) gegenüber widersprechen und einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter verlangen können (Peter Doralt, 196; EvBl. 1967/7; Schlegelberger-Geßler, 1351 Anm. 3; Schilling in Großkomm. HGB3, 155 Anm. 5), sondern zugleich auch klargestellt, daß der Beklagte als Partner des Gesellschaftsvertrages über die Gesellschaft m. b. H. & Co. KG insoweit jedenfalls vom Weisungsrecht der GmbH unter Ausnützung seiner Eigenschaft als deren Mehrheitsgesellschafter nicht Gebrauch machen dürfe. Durch den Vertrag (Punkt V) war im übrigen auch klargestellt, daß Gewinne und Verluste anteilsmäßig auf die Kommanditisten aufzuteilen sind. Wenn der Kläger aber seine Rechte, aus welchem Grund immer, nicht in weiterem Umfang wahrte, räumte er damit dem Beklagten die rechtliche Möglichkeit ein, im übrigen die Geschäftsführung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG durch die GmbH weitgehend zu beeinflussen und den Geschäftsführern durch Beschluß der GmbH Weisungen zu erteilen. Wenn der Kläger Geschäften widersprechen wollte, konnte er dies, wie das Rekursgericht richtig darlegte, wenn überhaupt, nur der geschäftsführenden Komplementärin, die allein Geschäfte für die Kommanditgesellschaft abschließen konnte, nicht aber dem Beklagten als Gesellschafter der GmbH gegenüber tun. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß dem Kläger aus dem Vertrag über die Kommanditgesellschaft das Recht zustünde, vom Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der geschäftsführenden GmbH zu verlangen, ohne seine Zustimmung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Geschäfte aufzutragen, darf er doch nicht so weit gehen, daß er vom Beklagten nun beansprucht, auf die Geschäftsführung der GmbH und der Kommanditgesellschaft überhaupt keinen Einfluß zu nehmen und ihr gar keine Weisungen zu erteilen.Die Untergerichte haben richtig erkannt, daß nach dem Vorbringen des Klägers die Streitteile zueinander in zweifacher rechtlicher Beziehung stehen, im Verhältnis des Gläubigers und des Schuldners auf Grund der Darlehenshingaben des Klägers an den Beklagten und als Gesellschafter der von ihnen gemeinsam mit der GmbH am 4. März 1975 gegrundeten Kommanditgesellschaft, der die GmbH als Komplementärin und die beiden Streitteile als Kommanditisten angehören. Ansprüche aus den Darlehensverträgen werden nicht erhoben, so daß nur das Rechtsverhältnis aus dem Vertrag über die Gesellschaft m.b.H.& Co. KG verbleibt. Die Gesellschaft m. b. H. & Co. KG als sogenannte kapitalistische Kommanditgesellschaft (Hämmerle, Handelsrecht2 römisch zwei, 59; Schlegelberger-Geßler, HGB4, 1339 ff.; Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 118 Anmerkung 6, ) stellt eine heute sehr häufige Form der Grundtypenvermischung des Gesellschaftsrechtes dar. Eine "echte" Gesellschaft mbH & Co. KG nimmt man dann an, wenn eine Kommanditgesellschaft gegründet wird, deren einziger Komplementär eine Ges. m. b. H. ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind (Dick in Kastner-Stoll, Die GmbH & Co. KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht, 27; Gellis, Nachtrag 1965 zum GmbHG-Kommentar, 84; Hueck, Gesellschaftsrecht16, 10). Es ist aber auch möglich, daß die Gesellschafter der geschäftsführenden GmbH gänzlich oder teilweise andere Personen als die Kommanditisten sind (Schilling, 131 Anmerkung 21, ). Im vorliegenden Fall sollte die GmbH als bloßer Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage in die Kommanditgesellschaft eintreten, was ebenfalls zulässig ist, wenn die GmbH für ihre Tätigkeit und Aufwendungen eine angemessene Vergütung erhält und auch ihr unbeschränktes Haftungsrisiko bei der Gewinnverteilung unter Bedachtnahme auf die Höhe ihrer Eigenmittel entsprechend berücksichtigt wird (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 109). Mit Recht wurde hervorgehoben, daß schon dann, wenn eine Gesellschaft mbH & Co. KG mit denselben Gesellschaftern und dem gleichen Beteiligungsverhältnis wie bei der GmbH gebildet wird, das Unternehmen nur gedeihlich geführt werden kann, wenn eine einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften - Kommanditgesellschaft und GmbH - gewährleistet und dafür in den Gesellschaftsverträgen Vorsorge getroffen ist (Schilling, 132 Anmerkung 22, ). Umsomehr gilt dies für eine Gesellschaft mbH & Co. KG, bei der die Gesellschafter der GmbH und der Kommanditgesellschaft, wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger zwar Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, nicht aber der GmbH ist, zum Teil verschieden sind. Komplikationen konnten sich insbesondere daraus ergeben, daß für die Geschäftsführung, die der GmbH das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt und, wie das Rekursgericht bereits richtig hervorgehoben hat, die Gesellschaft zwar durch die von den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet wird (Paragraph 19, GmbHG), im Innenverhältnis aber die Geschäftsführer verhalten sind, sich an Beschlüsse der GmbH zu halten (Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG; Kastner, 108; Peter Doralt in Kastner-Stoll, 215). Diese können auch Einzelweisungen und - obwohl das Gesetz von "Beschränkungen" spricht - positive Anordnungen sein (Schilling in Hachenburg, Komm. zum Gesetz betreffend die Gesellschaften m. b. H.6 römisch zwei, 39 Anmerkung eins, und 3; vergleiche HS 748/19). Die Geschäftsführer dürfen Weisungen der Gesellschaft nur ignorieren, wenn sie sich durch die Befolgung zivil- oder strafrechtlich verantwortlich machen würden, allenfalls auch, wenn sie den Interessen der Gesellschaft nachteilig sind (Gellis, GmbH, 78; Schilling in Hachenburg, 41 Anmerkung 5, ). Besondere Förmlichkeiten bei der Beschlußfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen (SZ 26/58; HS 5570; Gellis, 79, 114). Die Ausnehmung der Geschäftsführer von der Weisungsgebundenheit bedarf der Festsetzung (Schilling in Hachenburg, 40 Anmerkung 3, und 3 a; vergleiche Torggler in GesRZ 1974, 45). Um verhindern zu können, daß ein Beschluß der Gesellschafter der GmbH ihren Geschäftsführern die Weisung erteilen kann, daß sie für die GmbH als Geschäftsführerin der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG in bestimmter Weise tätig zu werden haben, hätte der Kläger im Vertrag über die Gründung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG dafür Sorge tragen müssen, daß die GmbH und der Beklagte von den ihnen nach dem Gesetz zustehenden Möglichkeiten nicht im vollen Maße Gebrauch machen dürften. Eine solche Regelung war durchaus zulässig (Schlegelberger-Geßler, 1352 Anmerkung 7, ff.). Dem Kommanditisten kann nämlich auch in der Weise Einfluß auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, daß der persönlich haftende Gesellschafter die Geschäfte nach seinen Weisungen vorzunehmen hat oder daß er bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 159 Anmerkung 11, ; vergleiche auch Peter Doralt, 198). Es kann gewiß aber auch vereinbart werden, daß die GmbH von ihrem Recht, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, nicht oder nur beschränkt Gebrauch macht. Daß solche vertragsmäßigen Vereinbarungen möglich sind, war auch dem Kläger bewußt, wurde doch in den Punkt römisch sechs des Gesellschaftsvertrages über die Gründung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG die Bestimmung aufgenommen, daß die dort aufgezählten Rechtsgeschäfte nur durchgeführt werden dürften, wenn ein Gesellschaftsbeschluß der Kommanditgesellschaft mit mindestens qualifizierter Mehrheit nach Kommanditeinlagen (75 %) vorliegt. Damit war nicht nur (wenigstens zum Teil) dem Paragraph 164, HGB Rechnung getragen, wonach Kommanditisten Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, dem persönlich haftenden Gesellschafter (hier also der GmbH) gegenüber widersprechen und einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter verlangen können (Peter Doralt, 196; EvBl. 1967/7; Schlegelberger-Geßler, 1351 Anmerkung 3, ; Schilling in Großkomm. HGB3, 155 Anmerkung 5, ), sondern zugleich auch klargestellt, daß der Beklagte als Partner des Gesellschaftsvertrages über die Gesellschaft m. b. H. & Co. KG insoweit jedenfalls vom Weisungsrecht der GmbH unter Ausnützung seiner Eigenschaft als deren Mehrheitsgesellschafter nicht Gebrauch machen dürfe. Durch den Vertrag (Punkt römisch fünf) war im übrigen auch klargestellt, daß Gewinne und Verluste anteilsmäßig auf die Kommanditisten aufzuteilen sind. Wenn der Kläger aber seine Rechte, aus welchem Grund immer, nicht in weiterem Umfang wahrte, räumte er damit dem Beklagten die rechtliche Möglichkeit ein, im übrigen die Geschäftsführung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG durch die GmbH weitgehend zu beeinflussen und den Geschäftsführern durch Beschluß der GmbH Weisungen zu erteilen. Wenn der Kläger Geschäften widersprechen wollte, konnte er dies, wie das Rekursgericht richtig darlegte, wenn überhaupt, nur der geschäftsführenden Komplementärin, die allein Geschäfte für die Kommanditgesellschaft abschließen konnte, nicht aber dem Beklagten als Gesellschafter der GmbH gegenüber tun. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß dem Kläger aus dem Vertrag über die Kommanditgesellschaft das Recht zustünde, vom Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der geschäftsführenden GmbH zu verlangen, ohne seine Zustimmung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Geschäfte aufzutragen, darf er doch nicht so weit gehen, daß er vom Beklagten nun beansprucht, auf die Geschäftsführung der GmbH und der Kommanditgesellschaft überhaupt keinen Einfluß zu nehmen und ihr gar keine Weisungen zu erteilen.
Mit Recht nahm daher das Rekursgericht an, daß der Kläger aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag selbst nicht die Ansprüche ableiten könne, deren vorläufige Sicherung er nun mit einstweiligen Verfügungen begehrt. Der Beklagte konnte sich allerdings dem Kläger gegenüber auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages und auch nach dessen Abschluß verpflichtet haben, von seinen Rechten als Mehrheitsgesellschafter der GmbH nur eingeschränkt oder auch gar nicht Gebrauch zu machen. Eine solche Verpflichtung wäre bei dem vom Kläger behaupteten starken finanziellen Engagement an der Kommanditgesellschaft sogar keineswegs fernliegend. In der Klage berief sich der Kläger zur Unterstützung seines Anspruches auf Enthaltung des Beklagten von jeder Einflußnahme auf die Geschäftsführung der GmbH neben dem Gesellschaftsvertrag auf die Vereinbarung vom 18. November 1975 und die Korrespondenz Dris. Franz L. Mit der Vereinbarung vom 18. November 1975 allein wurden allerdings nur die Aufgaben der Geschäftsführerinnen fixiert, nicht aber Rechte der GmbH (und damit ihres Mehrheitsgesellschafters, des Beklagten) beschränkt. Die damit vereinbarte grundsätzlich gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis der beiden Geschäftsführerinnen hätte dem Kläger aber dann eine wirksame Kontrolle der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft über seine Ehegattin Erika M ermöglicht, wenn der Beklagte sich tatsächlich verpflichtet hätte, keine Weisungen der GmbH beschließen zu lassen. Entgegen den Auffassungen der Untergerichte und des Revisionsrekurses gibt nun der Schriftverkehr Dris. Franz L, des seinerzeitigen Vertreters des Klägers, sehr wohl Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte eine solche Verpflichtung eingegangen sein könnte. Im Schreiben vom 12. November 1975 (Beilage K), das wenige Tage vor der Vereinbarung vom 18. November 1975 verfaßt und an den Beklagten gerichtet wurde,nahm nämlich Dr. Franz L Bezug auf ein vorher mit dem Beklagten geführtes Telefongespräch, dessen Ergebnis er u.a. im Punkt 2 wie folgt festhielt: "Gemäß Ihrer Zusicherung enthalten Sie sich jeder Einflußnahme auf die beiden Geschäftsführerinnen, da diese für ihre einzelnen und auch gemeinsamen Geschäftsführerhandlungen voll und ganz haftbar sind." Auch im Brief Dris. Franz L vom 18. Feber 1976 (Beilage U) wird behauptet, daß sämtliche bisher getroffenen Vereinbarungen dem Beklagten nicht gestatteten, in die Geschäftsführung einzugreifen, da diese einzig und allein die beiden Geschäftsführerinnen durchführten. Damit im Widerspruch scheint allerdings folgender Satz im Schreiben vom 9. März 1976 (Beilage W) zu stehen: "Bei dieser Gelegenheit darf ich ein für allemal feststellen, daß die Gesellschafterversammlung der W & Co. GmbH wohl ein Weisungsrecht hat, jedoch nur im Rahmen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages vom 4. März 1975." An anderer Stelle wird behauptet, daß der Beklagte Gesellschafterbeschlüsse verfaßte, die nicht dem geschlossenen Gesellschaftsvertrag bzw. der Vereinbarung vom 30. Juli 1975 entsprächen. In letzterer (Beilage G) ist von Beschränkungen von Gesellschafterrechten des Beklagten keine Rede. Immerhin kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Kläger hätte nicht einmal behauptet und zu bescheinigen versucht, der Beklagte hätte sich verpflichtet, sich jeglicher Einflußnahme auf die Geschäftsführung zu enthalten. Wenn das Rekursgericht sodann noch die Vernehmung der als Bescheinigungsmittel beantragten Zeugin Erika M auftrug, ist dies nicht zu beanstanden.