Der Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. 7. 1968, 6 b Vr 5730/62, Hv 76/67, schuldig erkannt, in zahlreichen Exportgeschäftsfällen durch listige Vorstellungen und Handlungen ihm nicht gebührende Umsatzsteuerrückvergütungen angesprochen und erhalten zu haben, wodurch der klagenden Partei, der Republik Österreich, ein Schaden von 4 847 359.95 S entstand. Der Beklagte wurde deshalb wegen Verbrechens des Betruges nach den §§ 197, 200, 201 lit. a und d, 203 StG zu einer Zusatzstrafe von 5 Jahren schweren Kerkers verurteilt; gemäß § 55a StG wurde ihm die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 24. 2. 1961 bis 12. 5. 1961 und vom 12. 7. 1962 bis 16. 9. 1964 in die Strafe eingerechnet. Mit Urteil vom 27. 6. 1968 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden kurz: EGMR) über Beschwerde des Beklagten, daß die klagende Partei die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 MRK verletzt habe, weil die zweite Untersuchungshaftperiode etwa ab 1. 3. 1963 die angemessene Frist überschritten hatte. Mit Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 14. 2. 1973, Zl. 31.754-13 a/73, wurde dem Beklagten der Rest der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom 7. 5. 1974 sprach der EGMR über die dort vom Beklagten anhängig gemachte Schadenersatzforderung wegen unrechtmäßig verlängerter Untersuchungshaft im wesentlichen dahin ab, daß Art. 50 MRK in dieser Sache Anwendung finde, jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Schadenersatz mit Ausnahme der dem Beklagten zugesprochenen Anwaltskosten von 30 000 S unbegrundet sei (EuGRZ 74, 27). Der EGMR ging in seiner Entscheidung davon aus, daß die zweite Untersuchungshaft des Klägers nicht von Beginn an ungesetzlich gewesen sei. Sie habe erst um den 1. 3. 1963 ihre angemessene Frist überschritten. Die Unterbrechung in der Berufstätigkeit des Klägers habe sich bis zu diesem Zeitpunkt aus Entscheidungen ergeben, die der MRK entsprochen hätten. Diese Unterbrechung der Berufstätigkeit könne also kein Recht auf Entschädigung begrunden. Für die weitere Haftzeit könnte eine Entschädigung nur in Betracht kommen, wenn das Überschreiten der "angemessenen Frist" einen Schaden zur Folge gehabt hätte, der sich von dem unterscheide, den der Beklagte notgedrungen erlitten hätte, wenn man ihn eineinhalb Jahre früher entlassen hätte, aber für einen gleich langen Zeitraum nach seiner Verurteilung in Strafhaft genommen hätte. Einige Verluste seien unvermeidlich durch die übermäßige Länge der Untersuchungshaft entstanden, doch erweise es sich als sehr schwierig, diese Verluste zu trennen und von jenen abzusondern, die der Beklagte und die Firma S in jedem Fall erlitten hätten. Da dem Beklagten die Untersuchungshaft zur Gänze auf die Strafe angerechnet und der Strafrest von zwei Jahren, sieben Monaten und zehn Tagen im Gnadenwege nachgelassen worden sei, hätte er einen Ausgleich erhalten, der einer restitutio in integrum so nahekomme, wie es der Natur der Sache nach möglich sei. Der Gerichtshof komme daher zum Schluß, daß es nicht erforderlich sei, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für materielle Schäden zuzusprechen. Der EGMR erörterte außerdem die Frage der Gewährung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der Beklagte durch die Überschreitung der angemessenen Frist der zweiten Untersuchungshaft erlitten habe; er gelangte zum Schluß, daß es auch nicht erforderlich sei, eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zuzusprechen. Die mit der Strafnachsicht verbundenen Vorteile stellten eine gerechte Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden dar, den der Beschwerdeführer durch die übermäßige Länge seiner Untersuchungshaft erlitten habe.Der Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. 7. 1968, 6 b römisch fünf r 5730/62, Hv 76/67, schuldig erkannt, in zahlreichen Exportgeschäftsfällen durch listige Vorstellungen und Handlungen ihm nicht gebührende Umsatzsteuerrückvergütungen angesprochen und erhalten zu haben, wodurch der klagenden Partei, der Republik Österreich, ein Schaden von 4 847 359.95 S entstand. Der Beklagte wurde deshalb wegen Verbrechens des Betruges nach den Paragraphen 197, 200, 201, Litera a und d, 203 StG zu einer Zusatzstrafe von 5 Jahren schweren Kerkers verurteilt; gemäß Paragraph 55 a, StG wurde ihm die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 24. 2. 1961 bis 12. 5. 1961 und vom 12. 7. 1962 bis 16. 9. 1964 in die Strafe eingerechnet. Mit Urteil vom 27. 6. 1968 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden kurz: EGMR) über Beschwerde des Beklagten, daß die klagende Partei die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 3, MRK verletzt habe, weil die zweite Untersuchungshaftperiode etwa ab 1. 3. 1963 die angemessene Frist überschritten hatte. Mit Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 14. 2. 1973, Zl. 31.754-13 a/73, wurde dem Beklagten der Rest der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom 7. 5. 1974 sprach der EGMR über die dort vom Beklagten anhängig gemachte Schadenersatzforderung wegen unrechtmäßig verlängerter Untersuchungshaft im wesentlichen dahin ab, daß Artikel 50, MRK in dieser Sache Anwendung finde, jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Schadenersatz mit Ausnahme der dem Beklagten zugesprochenen Anwaltskosten von 30 000 S unbegrundet sei (EuGRZ 74, 27). Der EGMR ging in seiner Entscheidung davon aus, daß die zweite Untersuchungshaft des Klägers nicht von Beginn an ungesetzlich gewesen sei. Sie habe erst um den 1. 3. 1963 ihre angemessene Frist überschritten. Die Unterbrechung in der Berufstätigkeit des Klägers habe sich bis zu diesem Zeitpunkt aus Entscheidungen ergeben, die der MRK entsprochen hätten. Diese Unterbrechung der Berufstätigkeit könne also kein Recht auf Entschädigung begrunden. Für die weitere Haftzeit könnte eine Entschädigung nur in Betracht kommen, wenn das Überschreiten der "angemessenen Frist" einen Schaden zur Folge gehabt hätte, der sich von dem unterscheide, den der Beklagte notgedrungen erlitten hätte, wenn man ihn eineinhalb Jahre früher entlassen hätte, aber für einen gleich langen Zeitraum nach seiner Verurteilung in Strafhaft genommen hätte. Einige Verluste seien unvermeidlich durch die übermäßige Länge der Untersuchungshaft entstanden, doch erweise es sich als sehr schwierig, diese Verluste zu trennen und von jenen abzusondern, die der Beklagte und die Firma S in jedem Fall erlitten hätten. Da dem Beklagten die Untersuchungshaft zur Gänze auf die Strafe angerechnet und der Strafrest von zwei Jahren, sieben Monaten und zehn Tagen im Gnadenwege nachgelassen worden sei, hätte er einen Ausgleich erhalten, der einer restitutio in integrum so nahekomme, wie es der Natur der Sache nach möglich sei. Der Gerichtshof komme daher zum Schluß, daß es nicht erforderlich sei, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für materielle Schäden zuzusprechen. Der EGMR erörterte außerdem die Frage der Gewährung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der Beklagte durch die Überschreitung der angemessenen Frist der zweiten Untersuchungshaft erlitten habe; er gelangte zum Schluß, daß es auch nicht erforderlich sei, eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zuzusprechen. Die mit der Strafnachsicht verbundenen Vorteile stellten eine gerechte Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden dar, den der Beschwerdeführer durch die übermäßige Länge seiner Untersuchungshaft erlitten habe.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten Zahlung von 4 847 359.95 S samt Anhang als Ersatz des ihr zugefügten Schadens.
Der Beklagte bestritt die Zulässigkeit des Rechtsweges, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, zwischen den Streitteilen habe Einverständnis darüber bestanden, daß ein Verzicht des Beklagten auf Ansprüche gegen die klagende Partei aus ihrer Verurteilung durch den EGMR nur Zug um Zug gegen einen Verzicht der klagenden Partei auf Ansprüche aus der strafgerichtlichen Verurteilung zu erklären sei. Anläßlich verschiedener Besprechungen sei beiderseits auf alle Ansprüche verzichtet worden. Auch vor dem EGMR sei zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung zustande gekommen, daß die klagende Partei auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche gegen den Beklagten verzichte. Ferner wendete der Beklagte eine Gegenforderung von 3.5 Mill. S samt Anhang ein. Sollte kein wechselseitiger Verzicht zwischen den Streitteilen vereinbart worden sein, seien die auf die Verurteilung der klagenden Partei durch den EGMR gegrundeten Ersatzansprüche des Beklagten noch offen. Als Alleininhaber der Firma Heinrich S GesmbH sei dem Beklagten durch die Untersuchungshaft vom 12. 7. 1962 bis 16. 9. 1964 ein Schaden von 3.5 Mill. S entstanden.
Die klagende Partei erwiderte, daß über die Ersatzforderung des Klägers wegen unangemessen langer Untersuchungshaft bereits durch den EGMR mit Urteil vom 7. 5. 1974 abschlägig erkannt worden sei, so daß der Gegenforderung die rechtskräftig entschiedene Streitsache entgegenstehe.
Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde mit dem von der zweiten Instanz bestätigten Beschluß des Erstgerichtes vom 27. 11. 1978 rechtskräftig verworfen.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte demgemäß den Beklagten zur Zahlung von 4 847 359.95 S samt Anhang.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß die klagende Partei durch die Handlungen, deretwegen der Beklagte strafgerichtlich verurteilt worden sei, einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten habe. Wegen der Verurteilung der klagenden Partei durch den EGMR vom 27. 6. 1968 hätten zwischen dem damaligen Vertreter des Beklagten und dem Bundesministerium für Justiz Kontaktgespräche über die Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche stattgefunden, die nur zu unverbindlichen Anboten, letztlich aber zu keiner abschließenden Lösung geführt hätten. Der Beklagte habe die gegen die klagende Partei wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft vor dem EGMR erhobenen Schadenersatzansprüche aufrechterhalten. Ein Vergleich über die Ansprüche der klagenden Partei und allfällige Gegenforderungen des Beklagten sei nicht zustande gekommen. Der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten sei auch nicht verschwiegen.
Die Gegenforderung des Beklagten bestehe schon dem Gründe nach nicht zu Recht. Das Urteil des EGMR binde die österreichischen Gerichte nicht und stelle insbesondere keine das Zivilgericht bindende Entscheidung iS des Gesetzes über die Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. 8. 1918, RGBl. 318, dar. Zur Beurteilung des Ersatzanspruches sei österreichisches Recht heranzuziehen. Aus der ungerechtfertigt langen Dauer der zweiten Untersuchungshaft könne der Beklagte schon deshalb keine Ersatzansprüche geltend machen, weil nach dem im Zeitpunkt der erlittenen Untersuchungshaft geltenden Gesetz (RGBl. 318/1918) nur derjenige Entschädigung verlangen könne, der von einem Gericht wegen einer zu verfolgenden strafbaren Handlung in Haft genommen und in der Folge freigesprochen oder auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden sei. Der Beklagte sei aber unter Anrechnung der gesamten Untersuchungshaft strafrechtlich verurteilt worden. Aber auch nach dem ab 1. 10. 1969 in Geltung stehenden Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG) würde sich für den Beklagten keine günstigere Rechtslage ergeben, weil nach § 3 lit. b StEG ein Ersatzanspruch ausgeschlossen sei, wenn die Anhaltung auf die Strafe angerechnet worden sei.Die Gegenforderung des Beklagten bestehe schon dem Gründe nach nicht zu Recht. Das Urteil des EGMR binde die österreichischen Gerichte nicht und stelle insbesondere keine das Zivilgericht bindende Entscheidung iS des Gesetzes über die Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. 8. 1918, RGBl. 318, dar. Zur Beurteilung des Ersatzanspruches sei österreichisches Recht heranzuziehen. Aus der ungerechtfertigt langen Dauer der zweiten Untersuchungshaft könne der Beklagte schon deshalb keine Ersatzansprüche geltend machen, weil nach dem im Zeitpunkt der erlittenen Untersuchungshaft geltenden Gesetz (RGBl. 318 aus 1918,) nur derjenige Entschädigung verlangen könne, der von einem Gericht wegen einer zu verfolgenden strafbaren Handlung in Haft genommen und in der Folge freigesprochen oder auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden sei. Der Beklagte sei aber unter Anrechnung der gesamten Untersuchungshaft strafrechtlich verurteilt worden. Aber auch nach dem ab 1. 10. 1969 in Geltung stehenden Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG) würde sich für den Beklagten keine günstigere Rechtslage ergeben, weil nach Paragraph 3, Litera b, StEG ein Ersatzanspruch ausgeschlossen sei, wenn die Anhaltung auf die Strafe angerechnet worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht nahm das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS des § 496 Abs. 1 Z 2 ZPO an, weil das Erstgericht zu dem vom Beklagten erstatteten Vorbringen, die klagende Partei habe im Zuge des vom Beklagten beim EGMR eingeleiteten Verfahrens auf Ersatzansprüche gegen ihn verzichtet, einen Zeugen, dessen Anschrift in Großbritannien bekannt sei, nicht vernommen habe. Als berechtigt erweise sich die Berufung auch, soweit sie die Aufrechnungseinrede des Beklagten betreffe. Diese sei vom Beklagten in der Klagebeantwortung ausreichend konkretisiert worden. Der Aufrechnungseinrede stehe weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch mangelnde inländische Gerichtsbarkeit entgegen. Der Beklagte könne allerdings die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Ausdehnung der Untersuchungshaft nicht auf das im Zeitpunkt der erlittenen Untersuchungshaft geltende Gesetz über die Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. 8. 1918, RGBl. 318, stützen, weil nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes der Entschädigungsanspruch davon abhänge, daß der Anspruchswerber in Ansehung der strafbaren Handlung freigesprochen oder auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden sei. Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz finde schon im Hinblick auf seine Übergangsbestimmungen (§ 12 Abs. 2) keine Anwendung. Der Beklagte habe aber seinen Anspruch ausdrücklich auf Art. 5 Abs. 5 MRK gestützt. Diese unmittelbar anzuwendende, im Verfassungsrang stehende innerstaatliche Norm gewähre dem rechtswidrig Inhaftierten einen direkten, klagbaren, vom Verschulden des Organs unabhängigen Schadenersatzanspruch gegen jenen Hoheitsträger, dessen Organe die Verhaftung vorgenommen hätten. Dieser Schadenersatzanspruch umfasse sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden. Der Beklagte könne daher die auf Art. 5 Abs. 5 MRK gestützten Schadenersatzansprüche der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegensetzen. Durch die Entscheidung des EGMR vom 7. 5. 1974 sei nicht in einer die österreichischen Gerichte bindenden Weise rechtskräftig über die dem Beklagten nach Art. 5 Abs. 5 MRK zustehenden Ansprüche abgesprochen worden. Verfahrensbeteiligte vor dem EGMR seien nach Art. 48 MRK nur die Europäische Kommission für Menschenrechte und die Vertragsstaaten, nicht aber der Geschädigte. Darüber hinaus verpflichte eine Entscheidung des EGMR, in der eine Entschädigung zugebilligt wurde, gemäß Art. 53 MRK nur den beteiligten Mitgliedsstaat gegenüber dem Europarat, gewähre aber dem Geschädigten keine unmittelbare innerstaatliche gerichtliche Vollstreckung. Sollte daher die klagende Partei auch vor dem EGMR einen Anspruchsverzicht nicht erklärt haben, werde auf die Gegenforderung des Beklagten dem Gründe und der Höhe nach einzugehen sein.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht nahm das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an, weil das Erstgericht zu dem vom Beklagten erstatteten Vorbringen, die klagende Partei habe im Zuge des vom Beklagten beim EGMR eingeleiteten Verfahrens auf Ersatzansprüche gegen ihn verzichtet, einen Zeugen, dessen Anschrift in Großbritannien bekannt sei, nicht vernommen habe. Als berechtigt erweise sich die Berufung auch, soweit sie die Aufrechnungseinrede des Beklagten betreffe. Diese sei vom Beklagten in der Klagebeantwortung ausreichend konkretisiert worden. Der Aufrechnungseinrede stehe weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch mangelnde inländische Gerichtsbarkeit entgegen. Der Beklagte könne allerdings die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Ausdehnung der Untersuchungshaft nicht auf das im Zeitpunkt der erlittenen Untersuchungshaft geltende Gesetz über die Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. 8. 1918, RGBl. 318, stützen, weil nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes der Entschädigungsanspruch davon abhänge, daß der Anspruchswerber in Ansehung der strafbaren Handlung freigesprochen oder auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden sei. Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz finde schon im Hinblick auf seine Übergangsbestimmungen (Paragraph 12, Absatz 2,) keine Anwendung. Der Beklagte habe aber seinen Anspruch ausdrücklich auf Artikel 5, Absatz 5, MRK gestützt. Diese unmittelbar anzuwendende, im Verfassungsrang stehende innerstaatliche Norm gewähre dem rechtswidrig Inhaftierten einen direkten, klagbaren, vom Verschulden des Organs unabhängigen Schadenersatzanspruch gegen jenen Hoheitsträger, dessen Organe die Verhaftung vorgenommen hätten. Dieser Schadenersatzanspruch umfasse sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden. Der Beklagte könne daher die auf Artikel 5, Absatz 5, MRK gestützten Schadenersatzansprüche der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegensetzen. Durch die Entscheidung des EGMR vom 7. 5. 1974 sei nicht in einer die österreichischen Gerichte bindenden Weise rechtskräftig über die dem Beklagten nach Artikel 5, Absatz 5, MRK zustehenden Ansprüche abgesprochen worden. Verfahrensbeteiligte vor dem EGMR seien nach Artikel 48, MRK nur die Europäische Kommission für Menschenrechte und die Vertragsstaaten, nicht aber der Geschädigte. Darüber hinaus verpflichte eine Entscheidung des EGMR, in der eine Entschädigung zugebilligt wurde, gemäß Artikel 53, MRK nur den beteiligten Mitgliedsstaat gegenüber dem Europarat, gewähre aber dem Geschädigten keine unmittelbare innerstaatliche gerichtliche Vollstreckung. Sollte daher die klagende Partei auch vor dem EGMR einen Anspruchsverzicht nicht erklärt haben, werde auf die Gegenforderung des Beklagten dem Gründe und der Höhe nach einzugehen sein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.