Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Vom Urteil des Erstgerichts abweichende Feststellungen darf das Berufungsgericht nur nach einer Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen. Das Berufungsgericht kann allerdings aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (E. Kodek in Rechberger ZPO3, § 498 Rz 1). Das Berufungsgericht ist weder in der Frage der Typizität des Operationsrisikos, noch bei jener des Karzinomverdachts von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, sondern zog lediglich differenzierte(re) Schlussfolgerungen daraus. Auch eine unvollständige Wiederholung der zum Beweisthema relevanten Beweise liegt nicht vor, sodass insgesamt von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und somit von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein kann.1. Vom Urteil des Erstgerichts abweichende Feststellungen darf das Berufungsgericht nur nach einer Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen. Das Berufungsgericht kann allerdings aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (E. Kodek in Rechberger ZPO3, Paragraph 498, Rz 1). Das Berufungsgericht ist weder in der Frage der Typizität des Operationsrisikos, noch bei jener des Karzinomverdachts von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, sondern zog lediglich differenzierte(re) Schlussfolgerungen daraus. Auch eine unvollständige Wiederholung der zum Beweisthema relevanten Beweise liegt nicht vor, sodass insgesamt von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und somit von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein kann.
2. Die Beklagte vermeint, dass die Klägerin vor der Biopsie wegen der Dringlichkeit der sicheren Diagnose und wegen des geringen Risikos eines Pneumothorax nicht über dieses Risiko aufzuklären gewesen wäre. An das Ausmaß der Aufklärung - welches grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls ist (RIS-Justiz RS0026529) - sind aber besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Eingriff nicht unmittelbar der Heilung des Patienten, sondern (nur) der Diagnose dient (RIS-Justiz RS0026387).
Dies ist hier gegeben. Der Eingriff diente dazu, die „Bösartigkeit" der Verhärtung in der Brust der Klägerin „mit 100%iger Sicherheit" auszuschließen, zumal dies der Frauen- und der Röntgenarzt jeweils nicht vermochten. Eine besondere Dringlichkeit des Eingriffs ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung reicht die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS-Justiz RS0026313).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall von einem Bestehen - und somit von einer Verletzung - der Aufklärungspflicht durch die Beklagte auszugehen sei, ist jedenfalls vertretbar; dies auch unter Berücksichtigung, dass die gewählte Diagnosemethode die einzig zweckmäßige war, sowie weiters des Umstands der erblichen Vorbelastung der Klägerin.
3. Die Beklagte macht geltend, dass es die Klägerin unterlassen habe, substantiiert darzulegen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bei ausreichender Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre. Dies wäre erforderlich gewesen, um die (hypothetische) Verweigerung der Zustimmung zur Behandlung zum damaligen Zeitpunkt verständlich erscheinen zu lassen und nicht den Eindruck zu erwecken, dass das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadenersatzklage benützt werde. Wird die Aufklärungspflicht verletzt, trifft den Arzt bzw Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte; es geht darum, dass der Arzt oder Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließenden Rechtfertigungsgrunds zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0108185; RS0111528). Im vorliegenden Fall ist der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Der vorgenommene Eingriff - wenn auch lege artis durchgeführt - erweist sich daher als rechtswidrig (vgl RIS-Justiz RS0118355).3. Die Beklagte macht geltend, dass es die Klägerin unterlassen habe, substantiiert darzulegen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bei ausreichender Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre. Dies wäre erforderlich gewesen, um die (hypothetische) Verweigerung der Zustimmung zur Behandlung zum damaligen Zeitpunkt verständlich erscheinen zu lassen und nicht den Eindruck zu erwecken, dass das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadenersatzklage benützt werde. Wird die Aufklärungspflicht verletzt, trifft den Arzt bzw Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte; es geht darum, dass der Arzt oder Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließenden Rechtfertigungsgrunds zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0108185; RS0111528). Im vorliegenden Fall ist der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Der vorgenommene Eingriff - wenn auch lege artis durchgeführt - erweist sich daher als rechtswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0118355).
Daran würde sich auch bei Annahme einer Pflicht des Patienten, die Gründe für die (mögliche) Ablehnung des Eingriffs zu substantiieren, nichts ändern. In Bezug auf diese - von der deutschen Rechtsprechung angenommene - Substantiierungspflicht dürfen nämlich auch nach den Entscheidungen des BGH keine allzu hohen Anforderungen an die Plausibilität der vom Patienten geäußerten Gründe gestellt werden, um nicht dessen individuelle Entscheidungsspielräume zu unterlaufen. Die dem Patienten auferlegte Substantiierungspflicht beschränkt sich nicht nur darauf, dass er bei vollständiger Aufklärung den Eingriff überhaupt abgelehnt hätte, sondern es reicht auch hin, dass er diesen beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt hätte vornehmen lassen (6 Ob 126/98t = RdM 2000/2). Der Oberste Gerichtshof erachtete erst jüngst in der Entscheidung 4 Ob 132/06z die Substantiierungspflicht - soweit er überhaupt von deren Bestand ausging - schon für erfüllt, wenn das Vorbringen des Patienten „nicht von vornherein unplausibel" ist.
Im vorliegenden Fall fehlt jegliches Vorbringen der Klägerin zu den Gründen der (hypothetischen) Ablehnung des Eingriffs bei vollständiger Aufklärung. Allerdings findet sich die vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffene - auf der Parteiaussage der Klägerin basierende - Feststellung, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung möglicherweise vorerst über andere Untersuchungsmethoden erkundigt oder den Termin verschoben hätte, um die Versorgung ihrer zwei Kleinkinder sicherzustellen. Aufgrund dieser Aussage konstatierte das Berufungsgericht, dass eine die Beklagte entlastende (und von ihr zu beweisende) Feststellung im Sinne einer Einwilligung zur Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getroffen werden könne. An diese (Negativ-)Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die von der Beklagten in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen haben keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Im vorliegenden Fall fehlt jegliches Vorbringen der Klägerin zu den Gründen der (hypothetischen) Ablehnung des Eingriffs bei vollständiger Aufklärung. Allerdings findet sich die vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffene - auf der Parteiaussage der Klägerin basierende - Feststellung, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung möglicherweise vorerst über andere Untersuchungsmethoden erkundigt oder den Termin verschoben hätte, um die Versorgung ihrer zwei Kleinkinder sicherzustellen. Aufgrund dieser Aussage konstatierte das Berufungsgericht, dass eine die Beklagte entlastende (und von ihr zu beweisende) Feststellung im Sinne einer Einwilligung zur Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getroffen werden könne. An diese (Negativ-)Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die von der Beklagten in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen haben keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.