Die Revision ist zulässig, weil in der Lehre jüngst Bedenken gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beweislastverteilung in Fällen der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten erhoben wurden. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei bekämpft in ihren Ausführungen nicht die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, daß ihr eine Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten anzulasten ist. Sie wendet sich unter Hinweis auf die Ausführungen von Dullinger, Zur Beweislast für Verletzung/Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht in JBl 1998, 2 ff ausschließlich gegen die ihr auferlegte Beweislast dafür, daß die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Falle der Verletzung der Aufklärungspflicht treffe den Arzt bzw den Krankenhausträger die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, gehe es doch darum, das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen (SZ 69/199; JBl 1995, 453; 2 Ob 197/97b; Hofmann, Die Aufklärungspflicht des Arztes im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RZ 1998, 80 ff [82 mwN]; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 52 f zu § 1302 mwN). Die beklagte Partei hat im Verfahren erste Instanz vorgebracht, die Klägerin hätte den Eingriff auch dann vornehmen lassen, wenn sie über die mit äußerst geringer Wahrscheinlichkeit mögliche Nervenschädigung aufgeklärt worden wäre. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die Klägerin die von ihr als chronisch geschilderten Schmerzen im Bereich des Unterbauchs mit unbekannter Ursache weiterhin mit dem Risiko des Vorliegens einer Erkrankung hingenommen hätte, da durch den geplanten Eingriff eine Linderung der Schmerzen zu erwarten gewesen sei und sich die Wahrscheinlichkeit einer Nebenwirkung nur im Promillebereich bewegt habe. Die Beweislast für diesen Einwand des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" trägt nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Schädiger (SZ 62/154; SZ 63/151; SZ 69/199; JBl 1994, 336; JBl 1995, 453 [Steiner]; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23b zu § 1299; Harrer aaO Rz 50 zu § 1300 und Rz 53 zu § 1301 f; EvBl 1997/86; 2 Ob 197/97b ua). Dazu vertritt Dullinger aaO die Auffassung, die dabei wesentliche Frage, ob die vollständige Aufklärung den entstandenen Schaden verhindert hätte, sei bereits im Zusammenhang mit der Kausalität der unterlassenen Aufklärung zu prüfen; für eine gesonderte Prüfung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit und die Beweislast des Beklagten bleibe hier kein Raum. Bestehe das rechtswidrige Verhalten in einem Unterlassen, gehe nämlich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits in der Kausalitätsprüfung auf und sei von dieser nicht zu trennen. Die Beweislast dafür, daß das Verhalten - hier die Unterlassung - des Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat, trage aber nach allgemeinen Grundsätzen der Schadenersatzkläger. Eine Haftung des Arztes komme daher nur dann in Betracht, wenn die Ursächlichkeit der unvollständigen Aufklärung für den eingetretenen Schaden (vom Geschädigten) nachgewiesen werden könne.Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Falle der Verletzung der Aufklärungspflicht treffe den Arzt bzw den Krankenhausträger die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, gehe es doch darum, das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen (SZ 69/199; JBl 1995, 453; 2 Ob 197/97b; Hofmann, Die Aufklärungspflicht des Arztes im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RZ 1998, 80 ff [82 mwN]; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 52 f zu Paragraph 1302, mwN). Die beklagte Partei hat im Verfahren erste Instanz vorgebracht, die Klägerin hätte den Eingriff auch dann vornehmen lassen, wenn sie über die mit äußerst geringer Wahrscheinlichkeit mögliche Nervenschädigung aufgeklärt worden wäre. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die Klägerin die von ihr als chronisch geschilderten Schmerzen im Bereich des Unterbauchs mit unbekannter Ursache weiterhin mit dem Risiko des Vorliegens einer Erkrankung hingenommen hätte, da durch den geplanten Eingriff eine Linderung der Schmerzen zu erwarten gewesen sei und sich die Wahrscheinlichkeit einer Nebenwirkung nur im Promillebereich bewegt habe. Die Beweislast für diesen Einwand des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" trägt nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Schädiger (SZ 62/154; SZ 63/151; SZ 69/199; JBl 1994, 336; JBl 1995, 453 [Steiner]; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23b zu Paragraph 1299,; Harrer aaO Rz 50 zu Paragraph 1300 und Rz 53 zu Paragraph 1301, f; EvBl 1997/86; 2 Ob 197/97b ua). Dazu vertritt Dullinger aaO die Auffassung, die dabei wesentliche Frage, ob die vollständige Aufklärung den entstandenen Schaden verhindert hätte, sei bereits im Zusammenhang mit der Kausalität der unterlassenen Aufklärung zu prüfen; für eine gesonderte Prüfung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit und die Beweislast des Beklagten bleibe hier kein Raum. Bestehe das rechtswidrige Verhalten in einem Unterlassen, gehe nämlich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits in der Kausalitätsprüfung auf und sei von dieser nicht zu trennen. Die Beweislast dafür, daß das Verhalten - hier die Unterlassung - des Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat, trage aber nach allgemeinen Grundsätzen der Schadenersatzkläger. Eine Haftung des Arztes komme daher nur dann in Betracht, wenn die Ursächlichkeit der unvollständigen Aufklärung für den eingetretenen Schaden (vom Geschädigten) nachgewiesen werden könne.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 23. 2. 1999, 4 Ob 335/98p festgestellt, daß diese Ausführungen Dullingers keine Veranlassung bieten, von der bisherigen ständigen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung abzugehen. Die Meinung Dullingers steht nicht nur der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sondern auch der herrschenden Lehre entgegen. So vertreten Karollus (Schutzgesetzverletzung 399 ff) und Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 8/67) die Auffassung, derjenige, der konkret gefährlich, also risikoerhöhend und rechtswidrig gehandelt hat, habe das gesamte Aufklärungsrisiko zu tragen. Er müsse den Beweis führen, daß sich die Risikoerhöhung im zu prüfenden Fall nicht ausgewirkt hat. Die Beweislastverteilung zu Lasten des rechtswidrig Handelnden lasse sich auch dadurch rechtfertigen, daß ein Verhalten unterbunden werden solle, daß einerseits gefährlich sei und anderseits Aufklärungsschwierigkeiten heraufbeschwöre. Das Risiko der Unaufklärbarkeit sei aber eher jenem, der es durch rechtswidriges Handeln geschaffen habe, als dem Geschädigten aufzuerlegen. Zur Frage der Arzthaftung vertritt Koziol aaO Rz 8/72 die Auffassung, der Arzt hafte einem nicht ausreichend über die Risken eines Eingriffes aufgeklärten Patienten (dessen Einwilligung mangels Aufklärung unwirksam sei) nur dann nicht, wenn ihm (dem Arzt) der Nachweis gelinge, daß der Patient auch bei Vornahme der erforderlichen Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte und die Schäden daher ebenso eingetreten wären (4 Ob 335/98p).
Das Erstgericht hat dazu von der beklagten Partei unbekämpft festgestellt, daß sich die Klägerin bei gebotener Aufklärung über das Risiko einer Nervenschädigung eine Überlegungszeit erbeten und weitere Ärzte konsultiert hätte. Ob die Klägerin bei ausreichender Belehrung in der Folge der durchgeführten Operation zugestimmt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Damit ist der beklagten Partei der ihr obliegende Beweis, daß die Klägerin dem Eingriff auch im Falle ihrer Aufklärung über Behandlungsrisken und - alternativen zugestimmt hätte, nicht gelungen.
Auch der Hinweis der beklagten Partei auf die in der neueren Rechtsprechung des BGH vertretene Substantiierungspflicht, wonach der Patient substantiiert darlegen müsse, daß er bei ausreichender Aufklärung zum damaligen Zeitpunkt vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre, aus dem heraus die von ihm behauptete Ablehnung der Behandlung verständlich werde, führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung. Dabei dürfen nämlich auch nach der Rechtsprechung des BGH keine allzu hohen Anforderungen an die Plausibilität der vom Patienten geäußerten Gründe gestellt werden, um nicht dessen individuelle Entscheidungsspielräume zu unterlaufen. Daher reicht es keinesfalls, die hypothetische Behandlungsverweigerung am Maßstab des "vernünftigen Patienten" zu orientieren. Es kommt vielmehr allein auf die Würdigung der persönlichen Entscheidungssituation an, in der sich der Betroffene befand und aus der heraus die behauptete Ablehnung der Behandlung zum damaligen Zeitpunkt verständlich wird. Entscheidend ist somit, ob eine Aufklärung die Klägerin ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob sie ihre Einwilligung erteilen solle. Die dem Patienten auferlegte Substantiierungspflicht beschränkt sich nicht nur darauf, daß er bei vollständiger Aufklärung den Eingriff überhaupt abgelehnt (und etwa einer Alternativtherapie zugestimmt) hätte, sondern, daß er diesen beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt hätte vornehmen lassen. Die Beweislast eines non liquet verbleibt nach wie vor beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewißheit über den wahrscheinlichen Verlauf, dh die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist (vgl Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen 118 und 120 mwN; ZfS 1994, 436; VersR 1991, 812 uva).Auch der Hinweis der beklagten Partei auf die in der neueren Rechtsprechung des BGH vertretene Substantiierungspflicht, wonach der Patient substantiiert darlegen müsse, daß er bei ausreichender Aufklärung zum damaligen Zeitpunkt vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre, aus dem heraus die von ihm behauptete Ablehnung der Behandlung verständlich werde, führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung. Dabei dürfen nämlich auch nach der Rechtsprechung des BGH keine allzu hohen Anforderungen an die Plausibilität der vom Patienten geäußerten Gründe gestellt werden, um nicht dessen individuelle Entscheidungsspielräume zu unterlaufen. Daher reicht es keinesfalls, die hypothetische Behandlungsverweigerung am Maßstab des "vernünftigen Patienten" zu orientieren. Es kommt vielmehr allein auf die Würdigung der persönlichen Entscheidungssituation an, in der sich der Betroffene befand und aus der heraus die behauptete Ablehnung der Behandlung zum damaligen Zeitpunkt verständlich wird. Entscheidend ist somit, ob eine Aufklärung die Klägerin ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob sie ihre Einwilligung erteilen solle. Die dem Patienten auferlegte Substantiierungspflicht beschränkt sich nicht nur darauf, daß er bei vollständiger Aufklärung den Eingriff überhaupt abgelehnt (und etwa einer Alternativtherapie zugestimmt) hätte, sondern, daß er diesen beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt hätte vornehmen lassen. Die Beweislast eines non liquet verbleibt nach wie vor beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewißheit über den wahrscheinlichen Verlauf, dh die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist vergleiche Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen 118 und 120 mwN; ZfS 1994, 436; VersR 1991, 812 uva).
Bei der Klägerin lag weder ein vital indizierter Eingriff noch eine schwere oder gar lebensbedrohende Erkrankung vor. Es mag schon sein, daß sich ein vernünftiger Patient in der Mehrzahl der Fälle nach der Empfehlung des Arztes richten und einer von diesem vorgeschlagenen Behandlung zustimmen würde. Das Erstgericht hat aber auch unbekämpft festgestellt, daß sich die Klägerin bei der gebotenen Aufklärung über Behandlungsrisken und -alternativen eine Überlegungszeit erbeten und weitere Ärzte konsultiert hätte. Damit ist jedoch hinreichend dargelegt, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre, aus dem heraus die von ihr behauptete Ablehnung der bei ihr durchgeführten Operation verständlich wird (vgl 8 Ob 402/97v). Demgegenüber hat die beklagte Partei keine Umstände geltend gemacht, die im konkreten Fall das Gegenteil unter Beweis stellen könnten. Es wäre daher auch unter Bedachtnahme auf die in der Rechtsprechung des BGH vertretene Substantiierungspflicht die Haftung der beklagten Partei im vorliegenden Fall zu bejahen.Bei der Klägerin lag weder ein vital indizierter Eingriff noch eine schwere oder gar lebensbedrohende Erkrankung vor. Es mag schon sein, daß sich ein vernünftiger Patient in der Mehrzahl der Fälle nach der Empfehlung des Arztes richten und einer von diesem vorgeschlagenen Behandlung zustimmen würde. Das Erstgericht hat aber auch unbekämpft festgestellt, daß sich die Klägerin bei der gebotenen Aufklärung über Behandlungsrisken und -alternativen eine Überlegungszeit erbeten und weitere Ärzte konsultiert hätte. Damit ist jedoch hinreichend dargelegt, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre, aus dem heraus die von ihr behauptete Ablehnung der bei ihr durchgeführten Operation verständlich wird vergleiche 8 Ob 402/97v). Demgegenüber hat die beklagte Partei keine Umstände geltend gemacht, die im konkreten Fall das Gegenteil unter Beweis stellen könnten. Es wäre daher auch unter Bedachtnahme auf die in der Rechtsprechung des BGH vertretene Substantiierungspflicht die Haftung der beklagten Partei im vorliegenden Fall zu bejahen.
Der Revision kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.