[6] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt. [6] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
[7] 1. Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz rechtskräftig beendet worden war, weil gegen dessen Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Klägers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Kläger daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]; 6 Ob 286/00b). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]). [7] 1. Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz rechtskräftig beendet worden war, weil gegen dessen Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Klägers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Kläger daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]; 6 Ob 286/00b). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]).
[8] 2. An dieser gesicherten Rechtsprechung wecken die Rechtsmittelausführungen, soweit sie darauf überhaupt Bezug nehmen, keine Bedenken: Unerheblich ist, ob die Ablehnung sofort oder erst mehrere Monate nach Zustellung der mit dem Zeitpunkt der Zustellung rechtskräftig gewordenen Entscheidung erfolgt. Dass die Entscheidung im Verfahrenshilfeverfahren „konkrete, direkt schädigende Wirkungen“ oder „konkrete prozessuale Nachteile“ auf das (noch laufende) Wiederaufnahmeverfahren entfalten könnte, führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraftwirkung. Eine „Doppelbarriere“ wird durch die Judikatur nicht eingezogen, sondern die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus der Beschränkung des Instanzenzugs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Eine besondere „Ausnahmekonstellation“ liegt hier nicht vor. Vielmehr ist die Geltendmachung der Befangenheit des erkennenden Richters immer mit der Rechtskraft der das Verfahren (hier über die Verfahrenshilfe) abschließenden Entscheidung limitiert. Eine unionsrechtliche Dimension zeigt der Rechtsmittelwerber auch mit dem Hinweis auf Art 47 GRC, Art 21 GRC und Art 9 sowie Art 10 der Richtlinie 2000/78/EG nicht auf. Die gesetzgeberische Wertung, wonach § 529 Abs 1 Z 1 ZPO als Nichtigkeitsklagegrund nur die Ausgeschlossenheit des erkennenden Richters kraft Gesetzes, nicht aber der Ablehnungsgrund des § 19 Z 2 JN wegen Befangenheit erfasst (vgl RS0044390 [T1]; RS0042070 [T2]; RS0041972 [T2]) und eine allfällige Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt wird (RS0041974), bedeutet nicht, dass entgegen Art 47 GRC und Art 9 der Richtlinie 2000/78/EG kein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz (hier über den vom Kläger im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachten Anspruch wegen Mobbing/Bossing am Arbeitsplatz) gewährt worden wäre und wird. Dem angeregten Vorabentscheidungsersuchen ist daher nicht näherzutreten. [8] 2. An dieser gesicherten Rechtsprechung wecken die Rechtsmittelausführungen, soweit sie darauf überhaupt Bezug nehmen, keine Bedenken: Unerheblich ist, ob die Ablehnung sofort oder erst mehrere Monate nach Zustellung der mit dem Zeitpunkt der Zustellung rechtskräftig gewordenen Entscheidung erfolgt. Dass die Entscheidung im Verfahrenshilfeverfahren „konkrete, direkt schädigende Wirkungen“ oder „konkrete prozessuale Nachteile“ auf das (noch laufende) Wiederaufnahmeverfahren entfalten könnte, führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraftwirkung. Eine „Doppelbarriere“ wird durch die Judikatur nicht eingezogen, sondern die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus der Beschränkung des Instanzenzugs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO. Eine besondere „Ausnahmekonstellation“ liegt hier nicht vor. Vielmehr ist die Geltendmachung der Befangenheit des erkennenden Richters immer mit der Rechtskraft der das Verfahren (hier über die Verfahrenshilfe) abschließenden Entscheidung limitiert. Eine unionsrechtliche Dimension zeigt der Rechtsmittelwerber auch mit dem Hinweis auf Artikel 47, GRC, Artikel 21, GRC und Artikel 9, sowie Artikel 10, der Richtlinie 2000/78/EG nicht auf. Die gesetzgeberische Wertung, wonach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als Nichtigkeitsklagegrund nur die Ausgeschlossenheit des erkennenden Richters kraft Gesetzes, nicht aber der Ablehnungsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN wegen Befangenheit erfasst vergleiche RS0044390 [T1]; RS0042070 [T2]; RS0041972 [T2]) und eine allfällige Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt wird (RS0041974), bedeutet nicht, dass entgegen Artikel 47, GRC und Artikel 9, der Richtlinie 2000/78/EG kein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz (hier über den vom Kläger im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachten Anspruch wegen Mobbing/Bossing am Arbeitsplatz) gewährt worden wäre und wird. Dem angeregten Vorabentscheidungsersuchen ist daher nicht näherzutreten.