Der Rekurs der wiederaufnahmsklagenden Partei ist zufolge § 24 Abs 2 JN zulässig und bedurfte auch nicht der Fertigung durch einen Rechtsanwalt, weil er in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht (Verfahrenshilfe) erfolgte (§ 72 Abs 3 ZPO; 1 Ob 273/99z); er ist auch rechtzeitig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs der wiederaufnahmsklagenden Partei ist zufolge Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig und bedurfte auch nicht der Fertigung durch einen Rechtsanwalt, weil er in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht (Verfahrenshilfe) erfolgte (Paragraph 72, Absatz 3, ZPO; 1 Ob 273/99z); er ist auch rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, dass Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind, soll doch eine Prozessverschleppung tunlichst vermieden werden. Das Ablehnungsrecht kann nach herrschender Ansicht auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden (RZ 1989/88; 1 Ob 90/97k = RdW 1998, 18; 1 Ob 199/99t mwN aus Lehre und Rspr ua). Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluß im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet (JBl 1989, 664 mwN; 1 Ob 199/99t mwN aus Lehre und Rspr; 1 Ob 273/99z; RIS-Justiz RS0041933). Voraussetzung einer solchen Geltendmachung ist somit, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem oder in einem gesonderten Schriftsatz - diese Streitfrage kann hier offen bleiben - die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen nach herrschender Auffassung die Ablehnung nicht mehr zulässig (RZ 1989/88; 1 Ob 199/99t; 1 Ob 273/99z; Mayr in Rechberger2, § 19 JN Rz 3, § 21 JN Rz 3; Kodek in Rechberger2, § 477 ZPO Rz 4), heilt doch der Mangel des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung (RZ 1989/88; 1 Ob 199/99t; 1 Ob 273/99z ua; RIS-Justiz RS0041974; Kodek aaO § 529 ZPO Rz 3). Da die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung heilt, sodass eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt der Ablehnungswerberin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88 mwN; 1 Ob 199/99t ua).Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, dass Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind, soll doch eine Prozessverschleppung tunlichst vermieden werden. Das Ablehnungsrecht kann nach herrschender Ansicht auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden (RZ 1989/88; 1 Ob 90/97k = RdW 1998, 18; 1 Ob 199/99t mwN aus Lehre und Rspr ua). Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluß im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet (JBl 1989, 664 mwN; 1 Ob 199/99t mwN aus Lehre und Rspr; 1 Ob 273/99z; RIS-Justiz RS0041933). Voraussetzung einer solchen Geltendmachung ist somit, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem oder in einem gesonderten Schriftsatz - diese Streitfrage kann hier offen bleiben - die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen nach herrschender Auffassung die Ablehnung nicht mehr zulässig (RZ 1989/88; 1 Ob 199/99t; 1 Ob 273/99z; Mayr in Rechberger2, Paragraph 19, JN Rz 3, Paragraph 21, JN Rz 3; Kodek in Rechberger2, Paragraph 477, ZPO Rz 4), heilt doch der Mangel des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung (RZ 1989/88; 1 Ob 199/99t; 1 Ob 273/99z ua; RIS-Justiz RS0041974; Kodek aaO Paragraph 529, ZPO Rz 3). Da die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung heilt, sodass eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt der Ablehnungswerberin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88 mwN; 1 Ob 199/99t ua).
Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des zweitinstanzlichen Rekurssenates zu AZ 3 R 48/00a zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ("über die Verfahrenshilfe") jedenfalls unanfechtbar und konnte nicht mehr mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden; es fehlt daher der Rechtsmittelwerberin, wie der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Wien zutreffend erkannte, die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels.Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des zweitinstanzlichen Rekurssenates zu AZ 3 R 48/00a zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ("über die Verfahrenshilfe") jedenfalls unanfechtbar und konnte nicht mehr mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden; es fehlt daher der Rechtsmittelwerberin, wie der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Wien zutreffend erkannte, die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels.
Auf die weitwendigen Rekursausführungen kann aus diesen Erwägungen nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Damit muss nicht mehr darauf eingegangen werden, dass die anwaltlich nicht vertretene Rekurswerberin für ihr Rechtsmittel Kosten nach TP 3B des RATG verzeichnete.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Damit muss nicht mehr darauf eingegangen werden, dass die anwaltlich nicht vertretene Rekurswerberin für ihr Rechtsmittel Kosten nach TP 3B des RATG verzeichnete.