Das Erstgericht bewilligte infolge Antrages der Kläger mit Beschluß vom 30. Dezember 1947, 11 Cg 149/47-19, die Verlängerung der ursprünglich mit Beschluß vom 22. August 1947 erlassenen und mit 1. Jänner 1948 befristeten einstweiligen Verfügungen bis längstens 1. Oktober 1948, weil der Rechtsstreit 11 Cg 149/47 noch nicht beendet sei und die Voraussetzungen noch immer gegeben seien, die für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung maßgebend gewesen waren.
Gegen diesen Beschluß erhob die Beklagte rechtzeitig Rekurs und Widerspruch. Sie machte grundsätzlich geltend, daß einstweilige Verfügungen nicht verlängerungsfähig seien und bestritt auch die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes zur Erlassung des Verlängerungsbeschlusses unter Hinweis darauf, daß es mit Beschluß vom 25. November 1947, die Klage wegen Unzuständigkeit auf Antrag der Kläger an das Bezirkgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen habe. Diese Unzuständigkeit ergebe sich aus § 49, Abs. 2, Z. 5 JN., da es sich um eine Streitigkeit, betreffend einen Mietvertrag handelt, weshalb nur das örtlich zuständige Bezirksgericht unter Ausschluß jeder Parteienvereinbarung zur Entscheidung berufen sei. Der Überweisungsbeschluß sei aber gemäß § 261 ZPO. unanfechtbar.Gegen diesen Beschluß erhob die Beklagte rechtzeitig Rekurs und Widerspruch. Sie machte grundsätzlich geltend, daß einstweilige Verfügungen nicht verlängerungsfähig seien und bestritt auch die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes zur Erlassung des Verlängerungsbeschlusses unter Hinweis darauf, daß es mit Beschluß vom 25. November 1947, die Klage wegen Unzuständigkeit auf Antrag der Kläger an das Bezirkgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen habe. Diese Unzuständigkeit ergebe sich aus Paragraph 49,, Absatz 2,, Ziffer 5, JN., da es sich um eine Streitigkeit, betreffend einen Mietvertrag handelt, weshalb nur das örtlich zuständige Bezirksgericht unter Ausschluß jeder Parteienvereinbarung zur Entscheidung berufen sei. Der Überweisungsbeschluß sei aber gemäß Paragraph 261, ZPO. unanfechtbar.
In Wirklichkeit hatte das Prozeßgericht keinen Überweisungsbeschluß gemäß § 261 ZPO. gefaßt, wiewohl eine solche Überweisung für den Fall von den Klägern begehrt worden war, als die von ihnen bestrittene Unzuständigkeit nach Ansicht des Gerichtes dennoch gegeben sein sollte. Vielmehr hatte das Erstgericht die Nichtigkeit des bisher durchgeführten Verfahrens ausgesprochen und die Klage unter gegenseitig Kostenaufhebung mit Beschluß vom 25. November 1948 zurückgewiesen.In Wirklichkeit hatte das Prozeßgericht keinen Überweisungsbeschluß gemäß Paragraph 261, ZPO. gefaßt, wiewohl eine solche Überweisung für den Fall von den Klägern begehrt worden war, als die von ihnen bestrittene Unzuständigkeit nach Ansicht des Gerichtes dennoch gegeben sein sollte. Vielmehr hatte das Erstgericht die Nichtigkeit des bisher durchgeführten Verfahrens ausgesprochen und die Klage unter gegenseitig Kostenaufhebung mit Beschluß vom 25. November 1948 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Kläger rechtzeitig Rekurs ergriffen, der dem Rekursgerichte schon vorliegt, über den aber bisher noch nicht entschieden ist.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Verlängerungsbeschluß vom 30. Dezember 1947 Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung bis zum 1. Oktober 1948 zurückwies.
Aus der Begründung des Rekursgerichtes:
Das Rekursgericht kann sich allerdings der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß eine Verlängerung der Zeit für die gemäß § 391, Abs. 1, Satz 1 EO. eine einstweilige Verfügung bewilligt wurde, unstatthaft ist, daß daher nur neuerdings um die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung angesucht werden muß (siehe Rechtsprechung zu § 391, Abs. 1 EO. in der Manz-Ausgabe 1937, Anm. 1) nicht anschließen, folgt vielmehr der neueren in den Entscheidung vom 29. März 1927, ZBl. 1927, Nr. 229, und insbesondere vom 26. April 1932, ZBl. 1932, Nr. 246, vertretenen Auffassung der Zulässigkeit der zeitlichen Verlängerung für den Fall des Vorliegens aller Voraussetzungen einer neuen einstweiligen Verfügung. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht allein schon der Zweck dieser Bestimmung, die einstweilige Verfügung für jenen Zeitraum zu bewilligen, bis der gefährdeten Partei entweder der Anspruch aberkannt wurde oder sie instandgesetzt ist, denselben im Wege der Sicherungs- oder Befriedigungsexekution durchzusetzen.Das Rekursgericht kann sich allerdings der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß eine Verlängerung der Zeit für die gemäß Paragraph 391,, Absatz eins,, Satz 1 EO. eine einstweilige Verfügung bewilligt wurde, unstatthaft ist, daß daher nur neuerdings um die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung angesucht werden muß (siehe Rechtsprechung zu Paragraph 391,, Absatz eins, EO. in der Manz-Ausgabe 1937, Anmerkung 1) nicht anschließen, folgt vielmehr der neueren in den Entscheidung vom 29. März 1927, ZBl. 1927, Nr. 229, und insbesondere vom 26. April 1932, ZBl. 1932, Nr. 246, vertretenen Auffassung der Zulässigkeit der zeitlichen Verlängerung für den Fall des Vorliegens aller Voraussetzungen einer neuen einstweiligen Verfügung. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht allein schon der Zweck dieser Bestimmung, die einstweilige Verfügung für jenen Zeitraum zu bewilligen, bis der gefährdeten Partei entweder der Anspruch aberkannt wurde oder sie instandgesetzt ist, denselben im Wege der Sicherungs- oder Befriedigungsexekution durchzusetzen.
Gerade diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht erfüllt. Denn durch Beschluß vom 25. November 1947, 11 Cg 149/47-18, wurde das über die Klage eingeleitete Verfahren für nichtig erklärt und wurde die Rechtssache (richtig die Klage) wegen absoluter Nichtigkeit des angerufenen Gerichtes (§ 49, Abs. 2, Z. 5 JN.) zurückgewiesen und wurde insbesondere auch dem in der Streitverhandlung vom 25. November 1947 gestellten Antrag des Klägers auf Überweisung der Sache an das allein zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, wenn auch nicht durch zuständige Abweisung, so doch durch Unterlassung der Überweisung und Begründung derselben keine Folge gegeben.Gerade diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht erfüllt. Denn durch Beschluß vom 25. November 1947, 11 Cg 149/47-18, wurde das über die Klage eingeleitete Verfahren für nichtig erklärt und wurde die Rechtssache (richtig die Klage) wegen absoluter Nichtigkeit des angerufenen Gerichtes (Paragraph 49,, Absatz 2,, Ziffer 5, JN.) zurückgewiesen und wurde insbesondere auch dem in der Streitverhandlung vom 25. November 1947 gestellten Antrag des Klägers auf Überweisung der Sache an das allein zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, wenn auch nicht durch zuständige Abweisung, so doch durch Unterlassung der Überweisung und Begründung derselben keine Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß ist nach der Aktenlage allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsen, doch wurde durch diese Entscheidung immerhin die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Verlängerung der einstweiligen Verfügung in Frage gestellt, da die Stellung des Überweisungsantrages nach herrschender Rechtsauffassung die Unterwerfung des Antragstellers unter die Entscheidung des Gerichtes über die Einrede der Unzuständigkeit beinhaltet und daher der Beschluß ON 17 nur mehr in der Frage der Abweisung des Überweisungsantrages angefochten werden kann (§ 261, Abs. 6 ZPO.). In diesem Falle ist aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu einer neuen Bewilligung der einstweiligen Verfügung und damit auch zu einer Verlängerung der Frist nach § 387, Abs. 1 EO. nicht mehr gegeben.Der angefochtene Beschluß ist nach der Aktenlage allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsen, doch wurde durch diese Entscheidung immerhin die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Verlängerung der einstweiligen Verfügung in Frage gestellt, da die Stellung des Überweisungsantrages nach herrschender Rechtsauffassung die Unterwerfung des Antragstellers unter die Entscheidung des Gerichtes über die Einrede der Unzuständigkeit beinhaltet und daher der Beschluß ON 17 nur mehr in der Frage der Abweisung des Überweisungsantrages angefochten werden kann (Paragraph 261,, Absatz 6, ZPO.). In diesem Falle ist aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu einer neuen Bewilligung der einstweiligen Verfügung und damit auch zu einer Verlängerung der Frist nach Paragraph 387,, Absatz eins, EO. nicht mehr gegeben.
Damit war in Stattgebung des Rekurses der Verlängerungsantrag zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof hob diesen Beschluß auf und trug dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei auf.