Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung des erhobenen Anspruchs ist zunächst die Rechtsnatur des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages zu prüfen. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, dessen Bestimmungen gemäß seinen § 29 Abs. 2 auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden sind, die Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, das ist vor dem 1. September 1975, abgeschlossen haben, spricht über das Rechtsverhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und den Wohnungseigentumsbewerbern nur in den Bestimmungen seiner §§ 23 bis 25 ohne jedoch über die rechtliche Qualifikation dieses Rechtsverhältnisses, die im einzelnen sehr verschieden gestaltet sein kann, etwas auszusagen. Vielfach liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente des Kaufs (Grundanteil) und solche des Werk- oder Bevollmächtigungsvertrages enthält (1 Ob 784/79; 8 Ob 566/79; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG, 639).Bei der rechtlichen Beurteilung des erhobenen Anspruchs ist zunächst die Rechtsnatur des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages zu prüfen. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, dessen Bestimmungen gemäß seinen Paragraph 29, Absatz 2, auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden sind, die Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, das ist vor dem 1. September 1975, abgeschlossen haben, spricht über das Rechtsverhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und den Wohnungseigentumsbewerbern nur in den Bestimmungen seiner Paragraphen 23 bis 25 ohne jedoch über die rechtliche Qualifikation dieses Rechtsverhältnisses, die im einzelnen sehr verschieden gestaltet sein kann, etwas auszusagen. Vielfach liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente des Kaufs (Grundanteil) und solche des Werk- oder Bevollmächtigungsvertrages enthält (1 Ob 784/79; 8 Ob 566/79; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG, 639).
Der von den Streitteilen abgeschlossene Vertrag vom 17. Feber 1970 sieht vor, daß der Beklagte einen durch die zuständige Parifizierungsbehörde ziffernmäßig noch zu bestimmenden Anteil an der Liegenschaft "Waldsiedlung B in S" für die Eigentumswohnung (richtig das Reihenhaus) Block C, Haus 22, um den Betrag von 34 900 S erwirbt. Der Beklagte verpflichtete sich gemäß Abs. 2 des Punktes 1, "die für dieses Bauvorhaben vorgesehenen Eigenmittel längstens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Aufforderung" bar zu erlegen. Er nahm zur Kenntnis, daß an der unter Punkt 1 näher bezeichneten Wohnung das Wohnungseigentum eingeräumt wird, und verpflichtete sich, dasselbe Recht den übrigen Miteigentümer einzuräumen. Der Beklagte verpflichtete sich weiters (Punkt 5), der klagenden Partei Vollmacht, beschränkt auf das gegenständliche Bauvorhaben, zur Vertretung vor allen Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzbehörden zu erteilen; er nahm zustimmend zur Kenntnis, daß die Verwaltung des fertiggestellten Hauses die klagende Partei oder eine von ihr beauftragte Verwaltungsgesellschaft besorgt. Er erklärte sich bereit (Punkt 7), in die der klagenden Partei abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Architekten-, Werk- und Bauverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Selbstzahlung zu übernehmen.Der von den Streitteilen abgeschlossene Vertrag vom 17. Feber 1970 sieht vor, daß der Beklagte einen durch die zuständige Parifizierungsbehörde ziffernmäßig noch zu bestimmenden Anteil an der Liegenschaft "Waldsiedlung B in S" für die Eigentumswohnung (richtig das Reihenhaus) Block C, Haus 22, um den Betrag von 34 900 S erwirbt. Der Beklagte verpflichtete sich gemäß Absatz 2, des Punktes 1, "die für dieses Bauvorhaben vorgesehenen Eigenmittel längstens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Aufforderung" bar zu erlegen. Er nahm zur Kenntnis, daß an der unter Punkt 1 näher bezeichneten Wohnung das Wohnungseigentum eingeräumt wird, und verpflichtete sich, dasselbe Recht den übrigen Miteigentümer einzuräumen. Der Beklagte verpflichtete sich weiters (Punkt 5), der klagenden Partei Vollmacht, beschränkt auf das gegenständliche Bauvorhaben, zur Vertretung vor allen Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzbehörden zu erteilen; er nahm zustimmend zur Kenntnis, daß die Verwaltung des fertiggestellten Hauses die klagende Partei oder eine von ihr beauftragte Verwaltungsgesellschaft besorgt. Er erklärte sich bereit (Punkt 7), in die der klagenden Partei abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Architekten-, Werk- und Bauverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Selbstzahlung zu übernehmen.
Die Vereinbarung enthielt keine Bestimmung, welche Leistungen der Beklagte über den Kaufpreis des Grundanteils hinaus zu entrichten hatte. Es waren nur gemäß Punkt 1 Abs. 2 der Vereinbarung die (nicht näher bestimmten) Eigenmittel vom Beklagten längstens binnen acht Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Aufschluß über die Höhe gab der Prospekt. Darin war eine nähere Beschreibung der Typen der Reihenhäuser mit der vorgesehenen Ausstattung, aber auch ein Hinweis auf die vom Wohnungseigentumsbewerber zu entrichtenden Kosten enthalten; die Höhe der Grundkosten wurde (in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 17. Feber 1970) mit 34 900 S und die der Gesamtbaukosten mit zirka 442 600 S, das Gesamterfordernis daher mit 477 500 S angegeben.Die Vereinbarung enthielt keine Bestimmung, welche Leistungen der Beklagte über den Kaufpreis des Grundanteils hinaus zu entrichten hatte. Es waren nur gemäß Punkt 1 Absatz 2, der Vereinbarung die (nicht näher bestimmten) Eigenmittel vom Beklagten längstens binnen acht Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Aufschluß über die Höhe gab der Prospekt. Darin war eine nähere Beschreibung der Typen der Reihenhäuser mit der vorgesehenen Ausstattung, aber auch ein Hinweis auf die vom Wohnungseigentumsbewerber zu entrichtenden Kosten enthalten; die Höhe der Grundkosten wurde (in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 17. Feber 1970) mit 34 900 S und die der Gesamtbaukosten mit zirka 442 600 S, das Gesamterfordernis daher mit 477 500 S angegeben.
Vertragsinhalt wurde die Verpflichtung zur Bezahlung der Baukosten durch die vom Beklagten mit der Angestellten der klagenden Partei Ingrid W getroffene Vereinbarung. Vom Vorliegen einer solchen auch die Höhe der vom Beklagten zu leistenden Eigenmittel umfassenden Vereinbarung gehen auch beide Streitteile aus. Umstritten ist nur, ob die klagende Partei auch die mit Ingrid W getroffene Vereinbarung über die Fälligkeit der zu leistenden Eigenmittel gegen sich gelten lassen muß. Es ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Beklagte bei der mit Ingrid W getroffenen Vereinbarung über die Bezahlung der Baukosten vom Vorliegen einer Vollmacht zugunsten der Ingrid W ausgehen durfte. Ingrid W besprach mit dem Beklagten die näheren Details des Bauvorhabens, führte die Verhandlungen mit ihm und traf schließlich die festgestellte Zahlungsvereinbarung, die sich als Ergänzung des Vertrages vom 17. Feber 1970 darstellt. Die klagende Partei räumt nunmehr in der Revision selbst ein, Ingrid W sei berechtigt gewesen, dem Beklagten gegenüber zu erklären, daß die über den Betrag von 442 600 S hinausgehenden Baukosten erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Legung einer Abrechnung zu leisten waren; sie geht daher selbst davon aus, daß Ingrid W Vollmacht zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wenn auch nur in inhaltlich beschränktem Rahmen, eingeräumt worden sei. Eine derartige Einschränkung der erteilten Vollmacht war aber für den Beklagten nicht erkennbar. Er durfte im Hinblick darauf, daß Ingrid W im Rahmen der Organisation der klagenden Partei als deren Angestellte mit der Vorbereitung des Vertragsabschlusses und der Vereinbarung der im Vertrag vom 17. Feber 1970 nicht näher geregelten Zahlungsbedingungen betraut war, dahin verstehen, daß ihr in diesem Punkte von der klagenden Partei eine nicht weiter beschränkte Vollmacht erteilt worden sei (vgl. auch Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 105 und ders. in JBl. 1976, 309 f.). Die mit Ingrid W getroffene Vereinbarung lautete aber dahin, daß 30% der Zirka-Gesamtbaukosten sofort zu zahlen seien, die restlichen Baukosten erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Legung einer Abrechnung. Diese Zahlungsvereinbarung durfte vom Beklagten in dem Sinn verstanden werden, daß die Bezahlung der gesamten restlichen Baukosten erst nach Fertigstellung und Abrechnung zu erfolgen hatte.Vertragsinhalt wurde die Verpflichtung zur Bezahlung der Baukosten durch die vom Beklagten mit der Angestellten der klagenden Partei Ingrid W getroffene Vereinbarung. Vom Vorliegen einer solchen auch die Höhe der vom Beklagten zu leistenden Eigenmittel umfassenden Vereinbarung gehen auch beide Streitteile aus. Umstritten ist nur, ob die klagende Partei auch die mit Ingrid W getroffene Vereinbarung über die Fälligkeit der zu leistenden Eigenmittel gegen sich gelten lassen muß. Es ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Beklagte bei der mit Ingrid W getroffenen Vereinbarung über die Bezahlung der Baukosten vom Vorliegen einer Vollmacht zugunsten der Ingrid W ausgehen durfte. Ingrid W besprach mit dem Beklagten die näheren Details des Bauvorhabens, führte die Verhandlungen mit ihm und traf schließlich die festgestellte Zahlungsvereinbarung, die sich als Ergänzung des Vertrages vom 17. Feber 1970 darstellt. Die klagende Partei räumt nunmehr in der Revision selbst ein, Ingrid W sei berechtigt gewesen, dem Beklagten gegenüber zu erklären, daß die über den Betrag von 442 600 S hinausgehenden Baukosten erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Legung einer Abrechnung zu leisten waren; sie geht daher selbst davon aus, daß Ingrid W Vollmacht zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wenn auch nur in inhaltlich beschränktem Rahmen, eingeräumt worden sei. Eine derartige Einschränkung der erteilten Vollmacht war aber für den Beklagten nicht erkennbar. Er durfte im Hinblick darauf, daß Ingrid W im Rahmen der Organisation der klagenden Partei als deren Angestellte mit der Vorbereitung des Vertragsabschlusses und der Vereinbarung der im Vertrag vom 17. Feber 1970 nicht näher geregelten Zahlungsbedingungen betraut war, dahin verstehen, daß ihr in diesem Punkte von der klagenden Partei eine nicht weiter beschränkte Vollmacht erteilt worden sei vergleiche auch Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 105 und ders. in JBl. 1976, 309 f.). Die mit Ingrid W getroffene Vereinbarung lautete aber dahin, daß 30% der Zirka-Gesamtbaukosten sofort zu zahlen seien, die restlichen Baukosten erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Legung einer Abrechnung. Diese Zahlungsvereinbarung durfte vom Beklagten in dem Sinn verstanden werden, daß die Bezahlung der gesamten restlichen Baukosten erst nach Fertigstellung und Abrechnung zu erfolgen hatte.
Beide Parteien gehen davon aus, daß die Vereinbarung vom 17. Feber 1970 unmittelbare Ansprüche auf die vertraglich vereinbarten Leistungen begrundete, demnach nicht nur als bloßer Vorvertrag (§ 936 ABGB) anzusehen ist. Die Vereinbarung vom 17. Feber 1970 enthält auch mehr als die bloße Einräumung des Rechtes, durch einseitige Erklärung ein Schuldverhältnis zu begrunden (vgl. HS 6440) und ist demnach entgegen der Bezeichnung vor dem Text der Urkunde nicht bloß als Optionsvereinbarung, sondern zumindest als Punktation (§ 885 ABGB) anzusehen. Die Punktation hat allerdings gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Hauptpunkte des Vertrages zu enthalten. Dazu gehörten im vorliegenden Fall insbesondere die vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen. Ihr Umfang ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Vereinbarung vom 17. Feber 1970, aber aus dem Inhalt der Urkunde Beilage 5, die - hievon gehen gleichfalls beide Streitteile aus - Vertragsinhalt wurde, wenn auch unter Bedachtnahme auf die mit Ingrid W getroffene zusätzliche mündliche Vereinbarung.Beide Parteien gehen davon aus, daß die Vereinbarung vom 17. Feber 1970 unmittelbare Ansprüche auf die vertraglich vereinbarten Leistungen begrundete, demnach nicht nur als bloßer Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB) anzusehen ist. Die Vereinbarung vom 17. Feber 1970 enthält auch mehr als die bloße Einräumung des Rechtes, durch einseitige Erklärung ein Schuldverhältnis zu begrunden vergleiche HS 6440) und ist demnach entgegen der Bezeichnung vor dem Text der Urkunde nicht bloß als Optionsvereinbarung, sondern zumindest als Punktation (Paragraph 885, ABGB) anzusehen. Die Punktation hat allerdings gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Hauptpunkte des Vertrages zu enthalten. Dazu gehörten im vorliegenden Fall insbesondere die vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen. Ihr Umfang ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Vereinbarung vom 17. Feber 1970, aber aus dem Inhalt der Urkunde Beilage 5, die - hievon gehen gleichfalls beide Streitteile aus - Vertragsinhalt wurde, wenn auch unter Bedachtnahme auf die mit Ingrid W getroffene zusätzliche mündliche Vereinbarung.
Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit war nicht bloß die Beschaffung des Eigentums an einem noch näher zu bestimmenden Miteigentumsanteil, sondern von Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus des Bauvorhabens. Die klagende Partei erblickt in der Vereinbarung einen Kaufvertrag über den Miteigentumsanteil, verbunden mit einem Bevollmächtigungsvertrag zur Errichtung des Hauses; die Baukosten gebührten der klagenden Partei demnach als Auslagenersatz gemäß § 1014 ABGB. Nun ist aber gemäß § 914 ABGB bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter der Absicht der Parteien im Sinne dieser Gesetzesstelle ist keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. (1 Ob 784/79; 8 Ob 566/78; MietSlg. 23 080; EvBl. 1974/220; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 404). Im vorliegenden Fall versprach die klagende Partei dem Beklagten die Verschaffung von Wohnungseigentum am einem Reihenhaus des Bauvorhabens "Waldsiedlung B". Es war dann aber ihre Sache, das Gebäude, an dem Wohnungseigentum bestehen soll, herzustellen. Zutreffend wies schon Bydlinski in JBl. 1975, 245 (247) darauf hin, daß bei Verträgen wie dem vorliegenden "im Dunkel gehüllt bleibt", ob die von den Wohnungseigentumsbewebern vertraglich übernommenen Leistungen als Kaufpreis oder als Aufwandersatz gemäß § 1014 ABGB geschuldet werden. Bei der Beurteilung, ob das eine oder andere zutrifft, darf auch der vom Wohnungseigentumsgesetz 1975 verfolgte Schutzzweck (vgl. §§ 23, 24 WEG 1975) nicht außer acht gelassen werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß nicht der Beklagte die klagende Partei beauftragte, ein Reihenhaus nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu erbauen, sondern daß das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit von der klagenden Partei entworfen und realisiert wurde. Schon dieser Umstand spricht dagegen, den Beklagten als den Geschäftsherrn und die klagende Partei als Auftragnehmer anzusehen. Darüber hinaus waren aber nach dem unwidersprochenen Vorbringen der klagenden Partei im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages vom 17. Feber 1970 alle Verträge mit den Bauschaffenden bereits abgeschlossen und zum Teil auch schon erfüllt. Der Beklagte hatte Zahlungen auch nur an die klagende Partei zu leisten. Unter diesen Voraussetzungen ist aber die Vereinbarung der Parteien in ihrer Gesamtheit als Kaufvertrag und nicht nur als Kaufvertrag betreffend den Grundanteil, verbunden mit einem Bevollmächtigungsvertrag über die Errichtung des Hauses, zu beurteilen (in diesem Sinne auch Bydlinski a. a. O., 247). Die Beurteilung als Kaufvertrag wird auch dem Schutzzweck des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 insofern gerecht, als allein damit allfällige Gewährleistungsansprüche des Beklagten gegen die klagende Partei gesichert waren (1 Ob 784/79).Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit war nicht bloß die Beschaffung des Eigentums an einem noch näher zu bestimmenden Miteigentumsanteil, sondern von Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus des Bauvorhabens. Die klagende Partei erblickt in der Vereinbarung einen Kaufvertrag über den Miteigentumsanteil, verbunden mit einem Bevollmächtigungsvertrag zur Errichtung des Hauses; die Baukosten gebührten der klagenden Partei demnach als Auslagenersatz gemäß Paragraph 1014, ABGB. Nun ist aber gemäß Paragraph 914, ABGB bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter der Absicht der Parteien im Sinne dieser Gesetzesstelle ist keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. (1 Ob 784/79; 8 Ob 566/78; MietSlg. 23 080; EvBl. 1974/220; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 404). Im vorliegenden Fall versprach die klagende Partei dem Beklagten die Verschaffung von Wohnungseigentum am einem Reihenhaus des Bauvorhabens "Waldsiedlung B". Es war dann aber ihre Sache, das Gebäude, an dem Wohnungseigentum bestehen soll, herzustellen. Zutreffend wies schon Bydlinski in JBl. 1975, 245 (247) darauf hin, daß bei Verträgen wie dem vorliegenden "im Dunkel gehüllt bleibt", ob die von den Wohnungseigentumsbewebern vertraglich übernommenen Leistungen als Kaufpreis oder als Aufwandersatz gemäß Paragraph 1014, ABGB geschuldet werden. Bei der Beurteilung, ob das eine oder andere zutrifft, darf auch der vom Wohnungseigentumsgesetz 1975 verfolgte Schutzzweck vergleiche Paragraphen 23, 24, WEG 1975) nicht außer acht gelassen werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß nicht der Beklagte die klagende Partei beauftragte, ein Reihenhaus nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu erbauen, sondern daß das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit von der klagenden Partei entworfen und realisiert wurde. Schon dieser Umstand spricht dagegen, den Beklagten als den Geschäftsherrn und die klagende Partei als Auftragnehmer anzusehen. Darüber hinaus waren aber nach dem unwidersprochenen Vorbringen der klagenden Partei im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages vom 17. Feber 1970 alle Verträge mit den Bauschaffenden bereits abgeschlossen und zum Teil auch schon erfüllt. Der Beklagte hatte Zahlungen auch nur an die klagende Partei zu leisten. Unter diesen Voraussetzungen ist aber die Vereinbarung der Parteien in ihrer Gesamtheit als Kaufvertrag und nicht nur als Kaufvertrag betreffend den Grundanteil, verbunden mit einem Bevollmächtigungsvertrag über die Errichtung des Hauses, zu beurteilen (in diesem Sinne auch Bydlinski a. a. O., 247). Die Beurteilung als Kaufvertrag wird auch dem Schutzzweck des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 insofern gerecht, als allein damit allfällige Gewährleistungsansprüche des Beklagten gegen die klagende Partei gesichert waren (1 Ob 784/79).
Bestimmtheit, Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises sind nach dem Inhalt des Prospektes Beilage 5 und der auf seiner Grundlage mit Ingrid W getroffenen Vereinbarung zu beurteilen. Die Kosten für das vom Beklagten erworbene Reihenhaus Type C wären im Prospekt mit 34 900 S Grundkosten und zirka 442 600 S Gesamtbaukosten angegeben. Ingrid W teilte dem Beklagten mit, daß er die genauen Kosten, die erst nach Fertigstellung feststunden, auf Grund einer Abrechnung erfahren werde; 30% der Zirka-Baukosten seien sofort zu bezahlen, der Rest nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abrechnung. Eine derartige Preisfestsetzung entsprach dem Bestimmtheitserfordernis des § 1054 letzter Satz ABGB. Einigen sich Verkäufer und Käufer einer bestimmten Ware auf einen "Zirkapreis", kommt bereits damit ein Kaufvertrag zustande (6 Ob 772/77; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 259, insbesondere FN 84); die endgültige Preisbestimmung bleibt hier dem Verkäufer vorbehalten, was - im Rahmen der guten Sitten (Bydlinski a. a. O., 248) bzw. solange nicht Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt werden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist (JBl. 1980, 151) - als zulässig erachtet wird (Mayer - Maly a. a. O., 258; Ehrenzweig[2] II/1, 407; vgl. SZ 42/77). Durch die ihm mit einer Zirkapreisvereinbarung eingeräumte endgültige Preisbestimmung ist der Verkäufer allerdings auch im Rahmen der Zulässigkeit nicht ermächtigt, den Kaufpreis nach freiem Ermessen festzusetzen; er darf, will er den Boden des geschlossenen Vertrages nicht verlassen, in der Regel nur einen endgültigen Preis festsetzen, der von dem ursprünglich genannten Zirkapreis nur unbedeutend abweicht; die Zirka-Klausel bei einem Vertrag besagt also, daß nach dem Willen der Vertragschließenden verhältnismäßig unbedeutende Abweichungen von dem ziffernmäßig genannten Kaufpreis gestattet sein sollen, also vom Käufer akzeptiert werden (6 Ob 772/77; vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 54; GlUNF 4752). Der Käufer erklärt sich mit einer mäßigen Überschreitung des ziffernmäßig genannten Preises, deren Grenze im Streitfall der Richter bestimmt, einverstanden (Bettelheim in Klang[1] II/2, 979; vgl. Bydlinski a. a. O., 248).Bestimmtheit, Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises sind nach dem Inhalt des Prospektes Beilage 5 und der auf seiner Grundlage mit Ingrid W getroffenen Vereinbarung zu beurteilen. Die Kosten für das vom Beklagten erworbene Reihenhaus Type C wären im Prospekt mit 34 900 S Grundkosten und zirka 442 600 S Gesamtbaukosten angegeben. Ingrid W teilte dem Beklagten mit, daß er die genauen Kosten, die erst nach Fertigstellung feststunden, auf Grund einer Abrechnung erfahren werde; 30% der Zirka-Baukosten seien sofort zu bezahlen, der Rest nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abrechnung. Eine derartige Preisfestsetzung entsprach dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 1054, letzter Satz ABGB. Einigen sich Verkäufer und Käufer einer bestimmten Ware auf einen "Zirkapreis", kommt bereits damit ein Kaufvertrag zustande (6 Ob 772/77; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 259, insbesondere FN 84); die endgültige Preisbestimmung bleibt hier dem Verkäufer vorbehalten, was - im Rahmen der guten Sitten (Bydlinski a. a. O., 248) bzw. solange nicht Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt werden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist (JBl. 1980, 151) - als zulässig erachtet wird (Mayer - Maly a. a. O., 258; Ehrenzweig[2] II/1, 407; vergleiche SZ 42/77). Durch die ihm mit einer Zirkapreisvereinbarung eingeräumte endgültige Preisbestimmung ist der Verkäufer allerdings auch im Rahmen der Zulässigkeit nicht ermächtigt, den Kaufpreis nach freiem Ermessen festzusetzen; er darf, will er den Boden des geschlossenen Vertrages nicht verlassen, in der Regel nur einen endgültigen Preis festsetzen, der von dem ursprünglich genannten Zirkapreis nur unbedeutend abweicht; die Zirka-Klausel bei einem Vertrag besagt also, daß nach dem Willen der Vertragschließenden verhältnismäßig unbedeutende Abweichungen von dem ziffernmäßig genannten Kaufpreis gestattet sein sollen, also vom Käufer akzeptiert werden (6 Ob 772/77; vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 54; GlUNF 4752). Der Käufer erklärt sich mit einer mäßigen Überschreitung des ziffernmäßig genannten Preises, deren Grenze im Streitfall der Richter bestimmt, einverstanden (Bettelheim in Klang[1] II/2, 979; vergleiche Bydlinski a. a. O., 248).
Beim Kauf einer erst fertigzustellenden Eigentumswohnung liegen die Dinge allerdings etwas anders. Hier ist klar, warum nur ein Zirkapreis genannt wird: Die Höhe der Baukosten, die der Bewerber zu tragen hat, steht noch nicht fest. Nach dem Inhalt des von ihm abgeschlossenen Vertrages und des Gesprächs mit Ingrid W, die gerade auf die volle Kostentragungspflicht des Beklagten hingewiesen hatte, war es für den Beklagten dann aber unmißverständlich, daß er Steigerungen der Baukosten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Fertigstellung des Baues auch hinnehmen mußte, wenn sich daraus nach der allgemeinen Kostensituation auf dem Bausektor eine nicht nur unbedeutende Abweichung vom Zirkapreis ergab. Ein Kaufpreis ist auch dann bestimmbar, wenn auf die Selbstkosten (hier: die Baukosten) des Verkäufers abgestellt wird (Bydlinski a. a. O., 247; Mayer - Maly a. a. O., 231). Nur daneben war der Beklagten auch gewisse - allerdings nur unbedeutende - Schätzungsfehler der klagenden Partei hinzunehmen bereit. Schließlich bestand ein hingenommener Unsicherheitsfaktor auch noch darin, daß der Miteigentumsanteil des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststand. Grundsätzlich muß mangels anderer Vereinbarung auch angenommen werden, daß der Beklagte bereit war, den auf seinen gerichtlich festgesetzten Miteigentumsanteil entfallenden Teil der Baukosten, soweit sie gegenüber dem Tag des Vertragsabschlusses gestiegen waren, nach Mitteilung der Baukosten auf Grund der Verrechnung der klagenden Partei mit den einzelnen Unternehmern zu bezahlen. Der Beklagte, dem Zirkakosten bekanntgegeben wurden, durfte aber davon ausgehen, daß der ihm mitgeteilte Betrag auf Grund einer sachkundigen Kostenschätzung erfolgte, die an den Preisverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses orientiert war. Die getroffene Vereinbarung berechtigt daher die klagende Partei nur, jene Mehrkosten (anteilsmäßig) auf den Beklagten zu überwälzen, die sich, ausgehend von den Zirkabaukosten von 442 600 S, zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Erbringung der Leistung durch Fertigstellung des Baus ergaben. Nicht gerechtfertigt ist also eine Verrechnung der Erhöhung von Baukosten, die etwa daraus resultierte, daß die dem Beklagten mitgeteilten Zirkabaukosten auf einer überholten,
öglicherweise Jahre zurückliegenden Kalkulation beruhten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist der der klagenden Partei auf dieser Grundlage gebührende endgültige Kaufpreis auch bereits fällig. Ingrid W erklärte seinerzeit der Gattin des Beklagten nur, daß er die genauen Kosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens "auf Grund einer Abrechnung" erfahren werde. Dies konnte im Zweifel nur dahin verstanden werden, daß die Bekanntgabe des endgültigen Kaufpreises nach Abschluß des Bauvorhabens und Abrechnung mit den einzelnen Unternehmern erfolgen werde. Ein Anspruch auf detailliertere Rechnungslegung, als sie mit Schreiben vom 20. Juli 1977 erfolgte, oder gar in einer Weise, daß auch ein Laie alles verstehen konnte, kann darunter nicht verstanden werden. Der Beklagte konnte und kann gewiß Einwendungen gegen die Höhe des verlangten endgültigen Kaufpreises erheben sowie Einsicht in die Belege - allenfalls durch einen von ihm bestellten Sachverständigen - und eventuell eine gerichtliche Überprüfung der Preisangemessenheit, nicht aber eine detailliertere Abrechnung wie ein selbst Auftrag gebender Bauherr verlangen. Die klagende Partei hatte damit aber ihren vertraglichen Verpflichtungen spätestens am 26. Juli 1977 - einen früheren Fälligkeitstermin nimmt die klagende Partei selbst nicht mehr in Anspruch - entsprochen.
Damit ist aber der Einwand mangelnder Fälligkeit nicht gerechtfertigt.
Die Kaufpreisforderung ist aber auch nicht verjährt, weil Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist; auf einen solchen Vertrag findet die Bestimmung des § 1486 Z. 1 ABGB nicht Anwendung (Klang in Klang[2] VI, 621; Ehrenzweig a. a. O. I/1, 312).Die Kaufpreisforderung ist aber auch nicht verjährt, weil Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist; auf einen solchen Vertrag findet die Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nicht Anwendung (Klang in Klang[2] römisch sechs, 621; Ehrenzweig a. a. O. I/1, 312).
Mit Schreiben vom 7. Feber 1974 gab die klagende Partei dem Beklagten die auf ihn entfallenden Baukosten mit 740 976 S bekannt. Gegenüber dem seinerzeit bekanntgegebenen Zirka-Baukosten von 442 600 S bedeutet dies eine Steigerung um fast 70%, die nicht ohne weiteres mit den aufgezeigten und vom Beklagten hingenommenen Unsicherheitsfaktoren gerechtfertigt werden kann. In einem fortzusetzenden Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die dem Beklagten bekanntgegebenen Baukosten den dargelegten Grundsätzen entsprechend ermittelt wurden. Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung des Zirkapreises trifft die klagende Partei die Beweislast für die Berechtigung ihrer den Zirkapreis übersteigenden Forderung. Nur wenn der Beklagte offenbar unbillige bzw. sittenwidrige Ausnützung der Preisbestimmungsberechtigung durch die klagende Partei durch überhöhte Preisvereinbarungen mit Unternehmern (vgl. dazu JBl. 1980, 151 mit Anmerkung von Bydlinski; Bydlinski a. a. O., 245, 248) behaupten sollte, wird ihn dafür auch die Beweislast treffen.Mit Schreiben vom 7. Feber 1974 gab die klagende Partei dem Beklagten die auf ihn entfallenden Baukosten mit 740 976 S bekannt. Gegenüber dem seinerzeit bekanntgegebenen Zirka-Baukosten von 442 600 S bedeutet dies eine Steigerung um fast 70%, die nicht ohne weiteres mit den aufgezeigten und vom Beklagten hingenommenen Unsicherheitsfaktoren gerechtfertigt werden kann. In einem fortzusetzenden Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die dem Beklagten bekanntgegebenen Baukosten den dargelegten Grundsätzen entsprechend ermittelt wurden. Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung des Zirkapreises trifft die klagende Partei die Beweislast für die Berechtigung ihrer den Zirkapreis übersteigenden Forderung. Nur wenn der Beklagte offenbar unbillige bzw. sittenwidrige Ausnützung der Preisbestimmungsberechtigung durch die klagende Partei durch überhöhte Preisvereinbarungen mit Unternehmern vergleiche dazu JBl. 1980, 151 mit Anmerkung von Bydlinski; Bydlinski a. a. O., 245, 248) behaupten sollte, wird ihn dafür auch die Beweislast treffen.