Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Rechtsansicht darauf, daß nach feststehender Rechtsprechung auch künftige Forderungen bei entsprechender Konkretisierung des Schuldverhältnisses, insbesondere auch der Person des Schuldners, in erster Linie also auch bedingte Forderungen, Gegenstand der Verfügung durch Abtretung oder Verpfändung sein könnten. Die Kompensation hingegen könne erst auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit, das sei der Fälligkeit beider Forderungen, zurückbezogen werden. Das Berufungsgericht übersieht, daß nach § 19a RAO. der Rechtsanwalt dann, wenn seiner Partei Kosten zugesprochen werden, das Pfandrecht an der Kostenersatzforderung erlangt. Das Pfandrecht des Rechtsanwaltes entsteht somit nicht früher als die Kostenersatzforderung, die ihrerseits mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung existent geworden ist. Das Berufungsgericht nimmt irrig an, daß die im § 19a Abs. 4 RAO. vorgesehene Verständigung des Kostenschuldners die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechtes auf den Zeitpunkt dieser Verständigung vorverlege. Das vom Rechtsanwalt an den Kostenschuldner gestellte Verlangen, die Kosten nur an ihn zu bezahlen, hat vielmehr nur die Wirkung, daß jener für den Fall des späteren Entstehens des gesetzlichen Pfandrechtes nicht mehr wirksam an den Kostenberechtigten bezahlen kann. Ein Vergleich mit der freiwilligen Abtretung oder Verpfändung ist deshalb nicht am Platz, weil dort der Zeitpunkt der Verfügung frei gewählt werden kann, wogegen das Entstehen des gesetzlichen Pfandrechtes von Parteidispositionen unabhängig bleibt. Es spielt auch keine Rolle, daß die Fälligkeit der rechtskräftig zuerkannten Kostenforderung der Beklagten nicht sogleich mit dem Entstehen der Forderung, sondern erst nach Ablauf der Leistungsfrist (§ 409 ZPO.) eintrat. Denn eine derartige Frist ist vom Gesetz nicht im Interesse des Gläubigers, sondern dem des Kostenschuldners gewährt. Dieser ist berechtigt, sogleich zu bezahlen, mag auch die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Er kann daher schon im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenforderung aufrechnen. Das gleichzeitig entstehende gesetzliche Pfandrecht nach § 19a RAO. kann ihn daran nicht hindern.Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Rechtsansicht darauf, daß nach feststehender Rechtsprechung auch künftige Forderungen bei entsprechender Konkretisierung des Schuldverhältnisses, insbesondere auch der Person des Schuldners, in erster Linie also auch bedingte Forderungen, Gegenstand der Verfügung durch Abtretung oder Verpfändung sein könnten. Die Kompensation hingegen könne erst auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit, das sei der Fälligkeit beider Forderungen, zurückbezogen werden. Das Berufungsgericht übersieht, daß nach Paragraph 19 a, RAO. der Rechtsanwalt dann, wenn seiner Partei Kosten zugesprochen werden, das Pfandrecht an der Kostenersatzforderung erlangt. Das Pfandrecht des Rechtsanwaltes entsteht somit nicht früher als die Kostenersatzforderung, die ihrerseits mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung existent geworden ist. Das Berufungsgericht nimmt irrig an, daß die im Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO. vorgesehene Verständigung des Kostenschuldners die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechtes auf den Zeitpunkt dieser Verständigung vorverlege. Das vom Rechtsanwalt an den Kostenschuldner gestellte Verlangen, die Kosten nur an ihn zu bezahlen, hat vielmehr nur die Wirkung, daß jener für den Fall des späteren Entstehens des gesetzlichen Pfandrechtes nicht mehr wirksam an den Kostenberechtigten bezahlen kann. Ein Vergleich mit der freiwilligen Abtretung oder Verpfändung ist deshalb nicht am Platz, weil dort der Zeitpunkt der Verfügung frei gewählt werden kann, wogegen das Entstehen des gesetzlichen Pfandrechtes von Parteidispositionen unabhängig bleibt. Es spielt auch keine Rolle, daß die Fälligkeit der rechtskräftig zuerkannten Kostenforderung der Beklagten nicht sogleich mit dem Entstehen der Forderung, sondern erst nach Ablauf der Leistungsfrist (Paragraph 409, ZPO.) eintrat. Denn eine derartige Frist ist vom Gesetz nicht im Interesse des Gläubigers, sondern dem des Kostenschuldners gewährt. Dieser ist berechtigt, sogleich zu bezahlen, mag auch die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Er kann daher schon im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenforderung aufrechnen. Das gleichzeitig entstehende gesetzliche Pfandrecht nach Paragraph 19 a, RAO. kann ihn daran nicht hindern.
Im Zeitpunkt der Erklärung des Rechtsanwaltes vom 30. Mai 1951 waren die Forderungen des Klägers schon vorhanden. Denn die Kostenersatzpflicht der Beklagten aus der Strafsache U 494/47 war vom Berufungsgericht am 14. November 1950 dem Gründe nach bereits festgestellt worden. Der ziffernmäßigen Festsetzung der Kosten bedurfte es zum Entstehen des Anspruchs nicht. Der Kostenbemessungsbeschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 2. Oktober 1951 ist deshalb für die Beurteilung der Kostenforderung ohne Belang.
Das Pfandrecht des Vertreters der Beklagten an der Kostenforderung hätte nur unter der Voraussetzung entstehen können, daß zur Zeit des Existentwerdens der Forderung diese nicht schon infolge des früheren Bestandes der Gegenforderungen des Klägers untergegangen wäre. So aber waren diese Forderungen mit allen Kompensationsvoraussetzungen ausgestattet und bewirkten den Untergang der Kostenforderung der Beklagten bis zur Höhe der Gegenforderungen, noch bevor das Pfandrecht in Wirksamkeit treten konnte (E. vom 3. November 1937, SZ. XIX/296; vom 13. April 1937, RZ. S. 241; vom 29. Jänner 1935, RZ. S. 80; vom 11. November 1930, SZ. XII/217; vom 26. September 1930, JBl. 456, u. a. Der gegenteiligen Auffassung der OGH.-Entsch. vom 19. März 1937, RZ. S. 241, kann nicht gefolgt werden).
Es ergibt sich, daß die Forderungen des Klägers in der Höhe von restlich 1133.36 S die Kostenforderung der Beklagten in dieser Höhe getilgt haben, so daß die Exekution in diesem Ausmaß ebenso unzulässig ist wie hinsichtlich des Betrages von 159.03 S, über den das Erstgericht schon rechtskräftig erkannt hat.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt, mußte der Revision Folge gegeben werden.