Aus den Entscheidungsgründen:
Der Spediteur steht nur mit dem Absender, nicht aber zum Empfänger in einem Vertragsverhältnis. Das Rechtsverhältnis des Spediteurs zum Empfänger beschränkt sich darauf, daß er ihm die Ware nur gegen Bezahlung der auf dem Gute nach § 410 HGB. haftenden Spesen und Auslagen ausfolgen muß. Vertragsparteien sind allein der Absender und der Spediteur. Die Nachnahme ist keine Zahlung des Adressaten, sondern eine des Versenders, die der Adressat auf seine Rechnung leistet. Der Spediteur darf daher vom Empfänger nur den faktischen Betrag seiner Auslagen verlangen, das sind die in Beilage 15 und 16 verrechneten Schillingbeträge. Hat er diese Beträge auf welche Weise immer erhalten, so erlischt auch sein Pfandrecht und daher auch sein Recht, der Ausfolgung der Ware durch einen Nachmann zu widersprechen.Der Spediteur steht nur mit dem Absender, nicht aber zum Empfänger in einem Vertragsverhältnis. Das Rechtsverhältnis des Spediteurs zum Empfänger beschränkt sich darauf, daß er ihm die Ware nur gegen Bezahlung der auf dem Gute nach Paragraph 410, HGB. haftenden Spesen und Auslagen ausfolgen muß. Vertragsparteien sind allein der Absender und der Spediteur. Die Nachnahme ist keine Zahlung des Adressaten, sondern eine des Versenders, die der Adressat auf seine Rechnung leistet. Der Spediteur darf daher vom Empfänger nur den faktischen Betrag seiner Auslagen verlangen, das sind die in Beilage 15 und 16 verrechneten Schillingbeträge. Hat er diese Beträge auf welche Weise immer erhalten, so erlischt auch sein Pfandrecht und daher auch sein Recht, der Ausfolgung der Ware durch einen Nachmann zu widersprechen.
Hat er infolge des Umstandes, daß er nach den Devisenvorschriften vom Nachmann die Nachnahme in einer anderen Währung einziehen mußte und daß sich das Kursverhältnis bis zur Zahlung geändert hat, mehr als den Betrag erhalten, auf den er nach dem Speditionsvertrag gegenüber dem Auftraggeber Anspruch hatte, so muß er die Differenz nach §§ 407, 387 HGB. dem Auftraggeber ausfolgen, sowie umgekehrt dieser verpflichtet ist, dem Spediteur den Ausfall zu ersetzen, den er etwa durch eine Kursänderung im umgekehrten Sinne erleidet. Da die Beklagte diesmal ihre Auslagen voll ersetzt erhalten hat, so ist ihr Pfandrecht erloschen und daher ihr Widerspruch nicht begrundet. Ein Recht, Schweizer Franken zu verlangen, stand der Beklagten nicht zu; sie wäre nach § 27 AÖSP. nur berechtigt gewesen - Zulässigkeit nach Devisenrecht vorausgesetzt - Zahlung in der Heimatwährung des Auftraggebers, also in Tschechenkronen zu verlangen.Hat er infolge des Umstandes, daß er nach den Devisenvorschriften vom Nachmann die Nachnahme in einer anderen Währung einziehen mußte und daß sich das Kursverhältnis bis zur Zahlung geändert hat, mehr als den Betrag erhalten, auf den er nach dem Speditionsvertrag gegenüber dem Auftraggeber Anspruch hatte, so muß er die Differenz nach Paragraphen 407, 387, HGB. dem Auftraggeber ausfolgen, sowie umgekehrt dieser verpflichtet ist, dem Spediteur den Ausfall zu ersetzen, den er etwa durch eine Kursänderung im umgekehrten Sinne erleidet. Da die Beklagte diesmal ihre Auslagen voll ersetzt erhalten hat, so ist ihr Pfandrecht erloschen und daher ihr Widerspruch nicht begrundet. Ein Recht, Schweizer Franken zu verlangen, stand der Beklagten nicht zu; sie wäre nach Paragraph 27, AÖSP. nur berechtigt gewesen - Zulässigkeit nach Devisenrecht vorausgesetzt - Zahlung in der Heimatwährung des Auftraggebers, also in Tschechenkronen zu verlangen.
Von diesem Recht hat sie aber keinen Gebrauch gemacht.
Es mußte daher in Abänderung der untergerichtlichen Entscheidungen der Klage stattgegeben werden.