Rechtssatz RS0062748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062748
Entscheidungsdatum
29.10.1952
Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis des Spediteurs zum Empfänger beschränkt sich darauf, daß er ihm die Ware nur gegen Bezahlung der auf dem Gute nach § 410 HGB haftenden Spesen und Auslagen ausfolgen muß. Die Nachnahme ist keine Zahlung des Adressaten, sondern eine des Versenders, die der Adressat auf seine Rechnung leistet. Der Spediteur darf daher vom Empfänger nur den faktischen Betrag seiner Auslagen verlangen. Hat er durch Änderung der Kursverhältnisse der Währung, in der er nach den Devisenvorschriften die Nachnahme einziehen mußte, mehr als den ihm aus dem Speditionsvertrag zustehenden Betrag erhalten, so muß er diese Differenz dem Auftraggeber ausfolgen, der andererseits verpflichtet ist, dem Spediteur den etwa durch eine Kursänderung im umgekehrten Sinne erlittenen Ausfall zu ersetzen.Das Rechtsverhältnis des Spediteurs zum Empfänger beschränkt sich darauf, daß er ihm die Ware nur gegen Bezahlung der auf dem Gute nach Paragraph 410, HGB haftenden Spesen und Auslagen ausfolgen muß. Die Nachnahme ist keine Zahlung des Adressaten, sondern eine des Versenders, die der Adressat auf seine Rechnung leistet. Der Spediteur darf daher vom Empfänger nur den faktischen Betrag seiner Auslagen verlangen. Hat er durch Änderung der Kursverhältnisse der Währung, in der er nach den Devisenvorschriften die Nachnahme einziehen mußte, mehr als den ihm aus dem Speditionsvertrag zustehenden Betrag erhalten, so muß er diese Differenz dem Auftraggeber ausfolgen, der andererseits verpflichtet ist, dem Spediteur den etwa durch eine Kursänderung im umgekehrten Sinne erlittenen Ausfall zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 808/52
Entscheidungstext OGH 29.10.1952 1 Ob 808/52
Veröff: SZ 25/286 = ÖBA 1953,60 (dort falsch zitiert als 1 Ob 803/52)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0062748
Dokumentnummer
JJR_19521029_OGH0002_0010OB00808_5200000_001