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Rechtssatz RS0062748

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062748

Geschäftszahl

1Ob808/52

Entscheidungsdatum

29.10.1952

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis des Spediteurs zum Empfänger beschränkt sich darauf, daß er ihm die Ware nur gegen Bezahlung der auf dem Gute nach Paragraph 410, HGB haftenden Spesen und Auslagen ausfolgen muß. Die Nachnahme ist keine Zahlung des Adressaten, sondern eine des Versenders, die der Adressat auf seine Rechnung leistet. Der Spediteur darf daher vom Empfänger nur den faktischen Betrag seiner Auslagen verlangen. Hat er durch Änderung der Kursverhältnisse der Währung, in der er nach den Devisenvorschriften die Nachnahme einziehen mußte, mehr als den ihm aus dem Speditionsvertrag zustehenden Betrag erhalten, so muß er diese Differenz dem Auftraggeber ausfolgen, der andererseits verpflichtet ist, dem Spediteur den etwa durch eine Kursänderung im umgekehrten Sinne erlittenen Ausfall zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 808/52
    Entscheidungstext OGH 29.10.1952 1 Ob 808/52
    Veröff: SZ 25/286 = ÖBA 1953,60 (dort falsch zitiert als 1 Ob 803/52)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0062748

Dokumentnummer

JJR_19521029_OGH0002_0010OB00808_5200000_001