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Entscheidung 1 Ob 81/17v×

Entscheidung 1 Ob 81/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026901 Rechtssatz 18.10.1978Zivilrecht
Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seine …
RS0034827 Rechtssatz 10.07.1973Zivilrecht
Die Bekämpfung eines ungerechtfertigten Ausschlusses aus dem Verein hat sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Voraussetzungen im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen (SZ 13/218; SZ 32/49; SZ 34/152).
RS0038953 Rechtssatz 20.07.1950Zivilrecht
Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitgliedes können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, so zum Beispiel die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, die Bestreitung der Zugehörigkeit …
RS0039040 Rechtssatz 22.02.1966Zivilrecht
Die allfällige Verletzung von Satzungsbestimmungen kann für sich allein kein Rechtsschutzinteresse begründen und berechtigt das Vereinsmitglied nicht zur Klage, wenn durch diese Statutenverletzung nicht ein bestimmtes, aus dem Vereinsverhältnis entspringend …
RS0053073 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nic …
RS0112166 Rechtssatz 29.06.1999Zivilrecht
Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslo …
RS0119554 Rechtssatz 23.11.2004Zivilrecht
Auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass eine solche unzulässig sei, ist ein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, auch wenn das Berufungsgericht selbst den Antrag unanfechtbar zurückweisen …