Rechtssatz RS0119554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119554
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass eine solche unzulässig sei, ist ein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, auch wenn das Berufungsgericht selbst den Antrag unanfechtbar zurückweisen kann.Auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass eine solche unzulässig sei, ist ein "Rechtsmittel" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, auch wenn das Berufungsgericht selbst den Antrag unanfechtbar zurückweisen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 298/03k
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 298/03k
Veröff: SZ 2004/163
- 1 Ob 68/16f
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
Auch; Beisatz: Wenn der Kläger meint, das Berufungsgericht im Anlassverfahren hätte zu Unrecht einen natürlichen Konsens der damaligen Streitteile verneint, hätte er dies zum Inhalt seines Zulassungsantrags nach § 508 ZPO machen müssen, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, seine Rechtsansicht zu überprüfen und gegebenenfalls die Revision doch für zulässig zu erklären. Hat er entsprechende Ausführungen unterlassen, ist er der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG nicht nachgekommen. (T1)
- 1 Ob 81/17v
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 81/17v
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 150/18t
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 150/18t
Beis wie T1
- 1 Ob 100/22w
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 100/22w
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119554
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00298_03K0000_002