Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholen die Revisionswerber ihre schon im ersten Rechtsgang erfolglos gebliebene Mängelrüge, es wäre durch Einvernehme eines Sachverständigen zu klären gewesen, ob der in Rede stehende Fahrweg mit einem Traktor samt Anhänger überhaupt befahren werden kann. Das Berufungsgericht hatte aber nach den im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen über die Beschaffenheit des Weges keinen Anlaß, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sodaß es sieh bei diesem Vorbringen nur um den zum Scheitern verurteilten Versuch handelt, noch im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen hinsichtlich der Beschaffenheit des Weges und seiner Eignung zum Befahren mit Wirtschaftsfuhren aller Art zu bekämpfen.
Der von den Beklagten angerufene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist nur bei einem Widerspruch zwischen aktenkundigen Tatsachenangaben und deren Wiedergabe im Urteil des Berufungsgerichtes gegeben. Es muß sich also entweder um einen Übertragungsirrtum oder um eine Übertragungsdiskrepanz handeln, die aus den Streitakten selbst erkennbar ist. Sobald dieser Widerspruch das Ergebnis tatsächlicher oder rechtlicher Schlußfolgerungen darstellt, kann von einer Aktenwidrigkeit nicht mehr gesprochen werden (vgl. Fasching, Komm, IV, 318 f und die dort enthaltenen Judikaturhinweise, 1 Ob 272/70, 1 Ob 16-/75). Die Revisionswerber bekämpfen aber unter diesem Revisionsgrund lediglich die Feststellungen des Erstgerichtes über die Benützung des streitgegenständlichen Weges sowie die weitere Feststellung, daß dieser Weg niemals verwachsen gewesen sei. Damit wird aber der Revisionsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Der von den Beklagten angerufene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist nur bei einem Widerspruch zwischen aktenkundigen Tatsachenangaben und deren Wiedergabe im Urteil des Berufungsgerichtes gegeben. Es muß sich also entweder um einen Übertragungsirrtum oder um eine Übertragungsdiskrepanz handeln, die aus den Streitakten selbst erkennbar ist. Sobald dieser Widerspruch das Ergebnis tatsächlicher oder rechtlicher Schlußfolgerungen darstellt, kann von einer Aktenwidrigkeit nicht mehr gesprochen werden vergleiche Fasching, Komm, römisch vier, 318 f und die dort enthaltenen Judikaturhinweise, 1 Ob 272/70, 1 Ob 16-/75). Die Revisionswerber bekämpfen aber unter diesem Revisionsgrund lediglich die Feststellungen des Erstgerichtes über die Benützung des streitgegenständlichen Weges sowie die weitere Feststellung, daß dieser Weg niemals verwachsen gewesen sei. Damit wird aber der Revisionsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Was aber die Ausführungen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betrifft, so werden damit überwiegend die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen mit dem Hinweis auf Beweisergebnisse bekämpft, aus denen sich andere Feststellungen ergeben sollen. Dies erweist vor allem schon der Umstand, daß die Ausführungen der Revision zum Großteil in der Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung vorgetragen wurden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die von den Untergerichten betroffenen Tatsachenfeststellungen durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt wären und die Urteile der Vorinstanzen jeder Beweisgrundlage entbehrten. Das Erstgericht hat sich vielmehr mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens eingehend auseinandergesetzt und schlüssig begründet, auf Grund, welcher Erwägungen es zur Feststellung gelangte, daß der gegenständliche Weg durch mehr als 30 Jahre hindurch von den Klägern, bzw. ihren Rechtsvorgängern mit Wirtschaftsfuhren befahren wurde. Gleiches gilt auch für die weiteren Feststellungen, aus denen sich ergibt, daß den Beklagten im Zeitpunkt des Erwerbes der Wirtschaft, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, daß die Kläger eine Dienstbarkeit ausüben. Auf die bezüglichen Ausführungen des erstgerichtlichen Urteils (S. 471 ff. d.A.) kann verwiesen werden. Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß die Benützung der Liegenschaft auf Grund einer wechselseitigen Gefälligkeitsvereinbarung mit den Beklagten erfolgt wäre. Eine solche Vereinbarung haben die Beklagten zwar zunächst behauptet, in der Folge aber ihr bezügliches Vorbringen widerrufen (S. 318 d.A.). Nach den getroffenen Feststellungen kann jedenfalls seit dem Jahre 1926 auch von einer bloß bittweisen Gestattung des Befahrens des Weges nicht gesprochen werden.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache erblicken die Revisionswerber darin, daß sich Inhalt und Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit nach den Grenzen der Besitzausübung bestimme. Gegenstand des ersessenen Rechtes könne nur das sein, was Gegenstand der Ersitzungshandlung gewesen sei. Da die Kläger den gegenständlichen Weg stets nur mit Ochsenfuhrwerk benützt hätten, könne ihnen nicht das Recht zugestanden werden, mit Wirtschaftsfahrzeugen aller Art, zu fahren. Die Umstellung auf Motorfahrzeuge dürfe jedenfalls nicht zu einer stärkeren Belastung des dienenden Gutes führen.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht zu erschüttern. Richtig ist, daß sich der Umfang des durch Ersitzung erworbenen Rechtes, insbesondere einer Dienstbarkeit, nach dem Umfang des Besitzes richtet, der zur Ersitzung geführt hat. Das war in dem durch die III. Teilnovelle aufgehobenen § 1467 ABGB ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber als logische Folge daraus, daß das ersessene Recht durch die Fortdauer des Besitzes entsteht. Diesem Grundsatz kommt bei Dienstbarkeiten besondere Bedeutung zu, weil damit der Umfang der Dienstbarkeit bestimmt wird (vgl. Klang, Komm2 VI, 662). Es gilt aber auch für ersessene Dienstbarkeit die Vorschrift des § 484 ABGB, wonach der Besitzer des herrschenden Gutes das Recht auf die ihm gefällige Art ausüben darf, sofern nur der Umfang der Servitut dadurch nicht erweitert wird. Der Inhalt obs Servitutsrechtes versteinert nicht, Natur und Zweck der Dienstbarkeit, deren Berücksichtigung § 484 ABGB ausdrücklich vorschreibt, erfordern vielmehr, dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit in der Form zu gestatten, wie sie die vorteilhafte Bewirtschaftung des Betriebes notwendig macht, sofern damit nur nicht eine merkliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes verbunden ist; dies gilt insbesondere auch für die Umstellung eines landwirtschaftlichen Betriebes von Ochsengespannen auf Motorfahrzeuge (vgl. SZ 25/304 sowie Klang a.a.O. II 564, Ehrenzweig System 1/2, 311). Jedenfalls ist das Recht, auch wenn die Grunddienstbarkeit ohne Beschränkung im Grundbuch einverleibt wird, so auszuüben, daß das dienende Grundstück möglichst wenig belastet wird (6 Ob 109, 144/72, 8 Ob 206/74). Der Umstand, daß der Erwerb des Servitut durch Befahren mit Schlitten- und Ochsengespannen erfolgte, steht daher der Berechtigung des Begehrens, den Klägern stehe das Recht zu, den Weg mit Wirtschaftsfahrzeugen aller Art zu befahren, nicht entgehen.Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht zu erschüttern. Richtig ist, daß sich der Umfang des durch Ersitzung erworbenen Rechtes, insbesondere einer Dienstbarkeit, nach dem Umfang des Besitzes richtet, der zur Ersitzung geführt hat. Das war in dem durch die römisch drei. Teilnovelle aufgehobenen Paragraph 1467, ABGB ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber als logische Folge daraus, daß das ersessene Recht durch die Fortdauer des Besitzes entsteht. Diesem Grundsatz kommt bei Dienstbarkeiten besondere Bedeutung zu, weil damit der Umfang der Dienstbarkeit bestimmt wird vergleiche Klang, Komm2 römisch sechs, 662). Es gilt aber auch für ersessene Dienstbarkeit die Vorschrift des Paragraph 484, ABGB, wonach der Besitzer des herrschenden Gutes das Recht auf die ihm gefällige Art ausüben darf, sofern nur der Umfang der Servitut dadurch nicht erweitert wird. Der Inhalt obs Servitutsrechtes versteinert nicht, Natur und Zweck der Dienstbarkeit, deren Berücksichtigung Paragraph 484, ABGB ausdrücklich vorschreibt, erfordern vielmehr, dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit in der Form zu gestatten, wie sie die vorteilhafte Bewirtschaftung des Betriebes notwendig macht, sofern damit nur nicht eine merkliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes verbunden ist; dies gilt insbesondere auch für die Umstellung eines landwirtschaftlichen Betriebes von Ochsengespannen auf Motorfahrzeuge vergleiche SZ 25/304 sowie Klang a.a.O. römisch zwei 564, Ehrenzweig System 1/2, 311). Jedenfalls ist das Recht, auch wenn die Grunddienstbarkeit ohne Beschränkung im Grundbuch einverleibt wird, so auszuüben, daß das dienende Grundstück möglichst wenig belastet wird (6 Ob 109, 144/72, 8 Ob 206/74). Der Umstand, daß der Erwerb des Servitut durch Befahren mit Schlitten- und Ochsengespannen erfolgte, steht daher der Berechtigung des Begehrens, den Klägern stehe das Recht zu, den Weg mit Wirtschaftsfahrzeugen aller Art zu befahren, nicht entgehen.
Der Beweis der Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzes der Kläger wäre im Hinblick auf die Bestimmung des § 328 ABGB, wonach die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, den Beklagten oblegen; ein solcher Beweis wurde nicht erbracht. Nun ist ein Rechtsbesitzer redlich, wenn er glauben kann, daß ihm die Ausübung des Rechtes zusteht (Koziol-Welser, Grundriß3 II 19). Im vorliegenden Ball steht fest, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten und diese selbst die Ausübung des Servitut jedenfalls bis 1971 widerspruchslos geduldet haben. Bei dieser Sachlage ist aber an der Redlichkeit des Rechtsbesitzes der Kläger nicht zu zweifeln, weil daraus von den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern auf die Berechtigung zur Besitzausübung geschlossen werden konnte.Der Beweis der Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzes der Kläger wäre im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 328, ABGB, wonach die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, den Beklagten oblegen; ein solcher Beweis wurde nicht erbracht. Nun ist ein Rechtsbesitzer redlich, wenn er glauben kann, daß ihm die Ausübung des Rechtes zusteht (Koziol-Welser, Grundriß3 römisch zwei 19). Im vorliegenden Ball steht fest, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten und diese selbst die Ausübung des Servitut jedenfalls bis 1971 widerspruchslos geduldet haben. Bei dieser Sachlage ist aber an der Redlichkeit des Rechtsbesitzes der Kläger nicht zu zweifeln, weil daraus von den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern auf die Berechtigung zur Besitzausübung geschlossen werden konnte.
Was aber die Frage betrifft, ob auf Grund der Bestimmung des § 1500 ABGB die außerbücherlich durch Ersitzung erworbene Servitut auch gegenüber den Beklagten wirksam ist, so ist nicht entscheidend, ob die Beklagten seit dem Erwerb der Liegenschaft Fahrspuren wahrgenommen haben, sondern nur, ob sie dies bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnten. Nach den getroffenen Feststellungen waren in den 40er und 50er Jahren leichte Fahrspuren durch niedergedrücktes Gras immer zu sehen. Zu keiner Zeit hat eine Verwachsung des Fahrweges bestanden, die die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert hätte. Der gegenständliche Weg war auch als Fahrweg der Familie S* ortsbekannt, er führte auch unmittelbar an dem von. den Beklagten bewohnten Gebäude vorbei. Bei dieser Sachlage sind die Untergerichte zutreffend davon ausgegangen, daß den Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit der Bestand der Dienstbarkeit nicht entgehen konnte. Es bedarf daher auch nicht der Prüfung der Frage, ob nicht schon der Umstand, daß die Zweitbeklagte Miteigentumsanteile im Erbweg erworben hat, der Berufung auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches entgegensteht (vgl. hiezu 1 Ob 16/75).Was aber die Frage betrifft, ob auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1500, ABGB die außerbücherlich durch Ersitzung erworbene Servitut auch gegenüber den Beklagten wirksam ist, so ist nicht entscheidend, ob die Beklagten seit dem Erwerb der Liegenschaft Fahrspuren wahrgenommen haben, sondern nur, ob sie dies bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnten. Nach den getroffenen Feststellungen waren in den 40er und 50er Jahren leichte Fahrspuren durch niedergedrücktes Gras immer zu sehen. Zu keiner Zeit hat eine Verwachsung des Fahrweges bestanden, die die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert hätte. Der gegenständliche Weg war auch als Fahrweg der Familie S* ortsbekannt, er führte auch unmittelbar an dem von. den Beklagten bewohnten Gebäude vorbei. Bei dieser Sachlage sind die Untergerichte zutreffend davon ausgegangen, daß den Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit der Bestand der Dienstbarkeit nicht entgehen konnte. Es bedarf daher auch nicht der Prüfung der Frage, ob nicht schon der Umstand, daß die Zweitbeklagte Miteigentumsanteile im Erbweg erworben hat, der Berufung auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches entgegensteht vergleiche hiezu 1 Ob 16/75).
Demgemäß war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten des Revisionsverfahrens war der Streitwert in Höhe von S 15.000,--; der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, ist für die Frage der Revisionszulässigkeit von Bedeutung, für die Bemessung der Kosten jedoch ohne Belang.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten des Revisionsverfahrens war der Streitwert in Höhe von S 15.000,--; der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, ist für die Frage der Revisionszulässigkeit von Bedeutung, für die Bemessung der Kosten jedoch ohne Belang.