Aus den Entscheidungsgründen:
Eine unrichtige Beurteilung sieht die Revision darin, daß die Untergerichte Feststellungen darüber unterlassen haben, was der Unternehmer (klagende Partei) infolge Unterbleibens der Arbeit erspart habe oder bei ordnungsmäßigen Vorgehen hätte ersparen können, ferner, daß nicht festgestellt wurde, was die klagende Partei infolge Unterbleibens der Arbeit durch anderseitige Verwendung erworben habe. Diese Ausführungen gehen jedoch fehl. Vor allem ist es verfehlt, wenn die Revisionswerberin jetzt behauptet, sie habe während des Rechtsstreites diesbezüglich eine Feststellung beantragt, was wohl bedeuten soll, daß sie diesbezüglich Behauptungen aufgestellt habe. Deshalb aber, weil ein derartiges Vorbringen tatsächlich unterlassen wurde, war das Gericht von Amts wegen nicht etwa genötigt, diese fehlenden Überprüfungen und Feststellungen vorzunehmen. Denn es handelt sich in dieser Beziehung um eine Einrede rechtlicher Natur, die in der Rechtsmittelinstanz erhoben wurde, wobei jedoch die diese Rüge begrundenden Tatsachen im Verfahren vor dem Prozeßgerichte weder behauptet noch erörtert wurden. Es handelt sich somit um ein im Revisionsverfahren im Sinne des § 504 Abs. 2 ZPO. unzulässiges Vorbringen (ZBl. 1917, Nr. 159). Denn es ist nicht Sache des Unternehmers, zu beweisen, daß er einen solchen Erwerb nicht gehabt habe, die Beweislast trifft vielmehr den Besteller, das ist im vorliegenden Falle die beklagte Partei (Klang, 1. Aufl. zu § 1168, S. 380, Anm. 18). In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZBl. 1927, Nr. 344, wurde ausgesprochen, daß zur Klagebegründung nach § 1168 ABGB. die Angabe dessen, was der Besteller allenfalls im Falle des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben ...... habe, nicht erforderlich sei; vielmehr sei es Sache des Bestellers, so wie jedes anderen Beklagten, selbst die Abzugsposten gegenüber dem Klagebegehren geltend zu machen und zu erweisen, wobei im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben kann, worin - gerade zufolge der sogenannten zweiten Vereinbarung - die Ersparungen und der anderweitige Verdienst der Klägerin gelegen sein sollen. Es haben sich deshalb beide Untergerichte mit Recht mit dieser erst in der Revision aufgeworfenen Frage nicht befaßt. Somit erweist sich auch in diesem Punkte die Rechtsrüge als verfehlt, weshalb der Revision nicht Folge gegeben werden konnte.Eine unrichtige Beurteilung sieht die Revision darin, daß die Untergerichte Feststellungen darüber unterlassen haben, was der Unternehmer (klagende Partei) infolge Unterbleibens der Arbeit erspart habe oder bei ordnungsmäßigen Vorgehen hätte ersparen können, ferner, daß nicht festgestellt wurde, was die klagende Partei infolge Unterbleibens der Arbeit durch anderseitige Verwendung erworben habe. Diese Ausführungen gehen jedoch fehl. Vor allem ist es verfehlt, wenn die Revisionswerberin jetzt behauptet, sie habe während des Rechtsstreites diesbezüglich eine Feststellung beantragt, was wohl bedeuten soll, daß sie diesbezüglich Behauptungen aufgestellt habe. Deshalb aber, weil ein derartiges Vorbringen tatsächlich unterlassen wurde, war das Gericht von Amts wegen nicht etwa genötigt, diese fehlenden Überprüfungen und Feststellungen vorzunehmen. Denn es handelt sich in dieser Beziehung um eine Einrede rechtlicher Natur, die in der Rechtsmittelinstanz erhoben wurde, wobei jedoch die diese Rüge begrundenden Tatsachen im Verfahren vor dem Prozeßgerichte weder behauptet noch erörtert wurden. Es handelt sich somit um ein im Revisionsverfahren im Sinne des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO. unzulässiges Vorbringen (ZBl. 1917, Nr. 159). Denn es ist nicht Sache des Unternehmers, zu beweisen, daß er einen solchen Erwerb nicht gehabt habe, die Beweislast trifft vielmehr den Besteller, das ist im vorliegenden Falle die beklagte Partei (Klang, 1. Aufl. zu Paragraph 1168,, S. 380, Anmerkung 18). In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZBl. 1927, Nr. 344, wurde ausgesprochen, daß zur Klagebegründung nach Paragraph 1168, ABGB. die Angabe dessen, was der Besteller allenfalls im Falle des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben ...... habe, nicht erforderlich sei; vielmehr sei es Sache des Bestellers, so wie jedes anderen Beklagten, selbst die Abzugsposten gegenüber dem Klagebegehren geltend zu machen und zu erweisen, wobei im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben kann, worin - gerade zufolge der sogenannten zweiten Vereinbarung - die Ersparungen und der anderweitige Verdienst der Klägerin gelegen sein sollen. Es haben sich deshalb beide Untergerichte mit Recht mit dieser erst in der Revision aufgeworfenen Frage nicht befaßt. Somit erweist sich auch in diesem Punkte die Rechtsrüge als verfehlt, weshalb der Revision nicht Folge gegeben werden konnte.