Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte sei zu Unrecht als Miteigentümer der Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 KG ins Grundbuch eingetragen worden. Unrichtige Eintragungen ins Grundbuch können mit Rekurs und mit Löschungsklage bekämpft werden; vor Erhebung der Löschungsklage hat der Kläger auch tatsächlich versucht, die von ihm bekämpften grundbücherlichen Eintragungen im Wege eines Rekurs und Löschungsklage haben vielmehr ihre eigenen Voraus- dem Rekurs nicht etwa die Löschungsklage ohne weiteres zulässig Rekurs und Löschungsklage haben vielmehr ihre eigenen Voraussetzungen. Der Rekurs macht geltend, daß das Gericht nach der Aktenlage (Inhalt des Grundbuches, des Gesuches und seiner Beilagen) unrichtig entschieden habe, die Löschungsklage hingegen, daß die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspreche. Nur mit Rekurs kann z. B. geltend gemacht werden, daß eine Einverleibung ohne nachgewiesene Zustimmung des bücherlich ersichtlichen Vormannes bewilligt wurde, nur mit Löschungsklage hingegen, wenn behauptet wird, die Eintragung habe auf Grund einer gefälschten Urkunde, trotz Vorliegens von Mängeln in der persönlichen Fähigkeit, unter Zwang, auf Grund Betruges oder wesentlichen Irrtums einen Beteiligten usw. stattgefunden. Unter Umständen können aber auch Rekurs- und Klageweg offenstehen, wenn der Richter nach dem Grundbuchsstand und der Aktenlage den angefochtenen Beschluß nicht hätte fassen sollen und zugleich durch die Eintragung ein materielles Recht eines Interessenten auch dann verletzt würde, wenn der angefochtene Beschluß sich in Übereinstimmung mit den Akten und dem Grundbuchsstand befand; dies wäre etwa der Fall, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund eines Kaufvertrages bewilligt wurde, in welchem die Unterschrift des Verkäufers gefälscht ist, und auch die Legalisierung fehlte (Ehrenzweig[2] I/2.268; Bartsch Grundbuchsgesetz[7], 118, Gschnitzer Sachenrecht, 38; Klang[2] II, 386; Feil österreichisches Grundbuchsrecht 33). Grundsätzlich gehört in den Rekurs, daß die einer grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Urkunden nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen (§§ 26, 27, 32 GBG; EvBl. 1972/245, SZ 20/254; Klang II, 386), in die Löschungsklage hingegen, daß die Einverleibung vom Grund- oder Rechtseigentümer wegen ursprunglicher Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtstitels, auf dem sie beruht, angefochten werde (EvBl. 1958/122).Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte sei zu Unrecht als Miteigentümer der Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 KG ins Grundbuch eingetragen worden. Unrichtige Eintragungen ins Grundbuch können mit Rekurs und mit Löschungsklage bekämpft werden; vor Erhebung der Löschungsklage hat der Kläger auch tatsächlich versucht, die von ihm bekämpften grundbücherlichen Eintragungen im Wege eines Rekurs und Löschungsklage haben vielmehr ihre eigenen Voraus- dem Rekurs nicht etwa die Löschungsklage ohne weiteres zulässig Rekurs und Löschungsklage haben vielmehr ihre eigenen Voraussetzungen. Der Rekurs macht geltend, daß das Gericht nach der Aktenlage (Inhalt des Grundbuches, des Gesuches und seiner Beilagen) unrichtig entschieden habe, die Löschungsklage hingegen, daß die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspreche. Nur mit Rekurs kann z. B. geltend gemacht werden, daß eine Einverleibung ohne nachgewiesene Zustimmung des bücherlich ersichtlichen Vormannes bewilligt wurde, nur mit Löschungsklage hingegen, wenn behauptet wird, die Eintragung habe auf Grund einer gefälschten Urkunde, trotz Vorliegens von Mängeln in der persönlichen Fähigkeit, unter Zwang, auf Grund Betruges oder wesentlichen Irrtums einen Beteiligten usw. stattgefunden. Unter Umständen können aber auch Rekurs- und Klageweg offenstehen, wenn der Richter nach dem Grundbuchsstand und der Aktenlage den angefochtenen Beschluß nicht hätte fassen sollen und zugleich durch die Eintragung ein materielles Recht eines Interessenten auch dann verletzt würde, wenn der angefochtene Beschluß sich in Übereinstimmung mit den Akten und dem Grundbuchsstand befand; dies wäre etwa der Fall, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund eines Kaufvertrages bewilligt wurde, in welchem die Unterschrift des Verkäufers gefälscht ist, und auch die Legalisierung fehlte (Ehrenzweig[2] I/2.268; Bartsch Grundbuchsgesetz[7], 118, Gschnitzer Sachenrecht, 38; Klang[2] römisch zwei, 386; Feil österreichisches Grundbuchsrecht 33). Grundsätzlich gehört in den Rekurs, daß die einer grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Urkunden nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen (Paragraphen 26, 27, 32, GBG; EvBl. 1972/245, SZ 20/254; Klang römisch zwei, 386), in die Löschungsklage hingegen, daß die Einverleibung vom Grund- oder Rechtseigentümer wegen ursprunglicher Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtstitels, auf dem sie beruht, angefochten werde (EvBl. 1958/122).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, erscheint im vorliegenden Fall fraglich, ob dem Kläger überhaupt noch eine Löschungsklage offenstand. Es kann allerdings schon von Bedeutung sein, daß die Vollmacht, unter deren Vorlage Notar Dr. Ewald A den Antrag auf Einverleibung des Miteigentumsrechtes des Erstbeklagten an den Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 KG auch namens des Klägers stellte, eine Doppelfunktion hatte, indem sie nicht nur die Vertretungsbefugnis des Notars Dr. Ewald A verfahrensrechtlich auszuweisen hatte, sondern auch die Grundlage für die Annahme einer (konkludenten) Zustimmungserklärung des Klägers zu einer Veränderung der materiellen Rechtslage abgeben sollte. Die bereits erwähnte Entscheidung SZ 20/254 hat auch die Auffassung vertreten, daß ein und derselbe Tatbestand sowohl die Zulässigkeit des Rekurses als auch der Löschungsklage auslösen könne; während einerseits der Rekurs von der materiellen Rechtslage absehe, sehe andererseits die Löschungsklage von den formellen Voraussetzungen ab und strebe dahin, die materielle Unrichtigkeit der Eintragung ohne Rücksicht auf die Einhaltung der formellen Vorschriften darzutun (vgl. dazu auch ZBl. 1926/197; Nagl in NZ 1880, 321 und Burckhardt System des österreichischen Privatrechtes, 3/1, 307). Nimmt man im vorliegenden Fall einen ambivalenten Tatbestand, wie ihn die Entscheidung SZ 20/254 offenbar vor Augen hatte, an, stunde dem Kläger trotz der gegebenen Möglichkeit, durch Aufrollung der verfahrensrechtlichen Frage des Fehlens einer gültigen Einschreitungsvollmacht (Stagel Grundzüge der österreichischen Zivilrechtsverfassung und des Verfahrens außer Streitsachen 43.; Ott Rechtsfürsorgeverfahren, 138; vgl. auch Sander Verfahren außer Streitsachen 43, 100; Rintelen Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 21) Abhilfe im Rekursweg zu schaffen, auch noch die weitere Möglichkeit offen, die unrichtige Veränderung der materiellen Rechtslage als Folge der wegen der angeblich gefälschten Vollmacht zu Unrecht angenommenen Zustimmung des Klägers im Wege der Löschungsklage geltend zu machen.Geht man von diesen Grundsätzen aus, erscheint im vorliegenden Fall fraglich, ob dem Kläger überhaupt noch eine Löschungsklage offenstand. Es kann allerdings schon von Bedeutung sein, daß die Vollmacht, unter deren Vorlage Notar Dr. Ewald A den Antrag auf Einverleibung des Miteigentumsrechtes des Erstbeklagten an den Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 KG auch namens des Klägers stellte, eine Doppelfunktion hatte, indem sie nicht nur die Vertretungsbefugnis des Notars Dr. Ewald A verfahrensrechtlich auszuweisen hatte, sondern auch die Grundlage für die Annahme einer (konkludenten) Zustimmungserklärung des Klägers zu einer Veränderung der materiellen Rechtslage abgeben sollte. Die bereits erwähnte Entscheidung SZ 20/254 hat auch die Auffassung vertreten, daß ein und derselbe Tatbestand sowohl die Zulässigkeit des Rekurses als auch der Löschungsklage auslösen könne; während einerseits der Rekurs von der materiellen Rechtslage absehe, sehe andererseits die Löschungsklage von den formellen Voraussetzungen ab und strebe dahin, die materielle Unrichtigkeit der Eintragung ohne Rücksicht auf die Einhaltung der formellen Vorschriften darzutun vergleiche dazu auch ZBl. 1926/197; Nagl in NZ 1880, 321 und Burckhardt System des österreichischen Privatrechtes, 3/1, 307). Nimmt man im vorliegenden Fall einen ambivalenten Tatbestand, wie ihn die Entscheidung SZ 20/254 offenbar vor Augen hatte, an, stunde dem Kläger trotz der gegebenen Möglichkeit, durch Aufrollung der verfahrensrechtlichen Frage des Fehlens einer gültigen Einschreitungsvollmacht (Stagel Grundzüge der österreichischen Zivilrechtsverfassung und des Verfahrens außer Streitsachen 43.; Ott Rechtsfürsorgeverfahren, 138; vergleiche auch Sander Verfahren außer Streitsachen 43, 100; Rintelen Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 21) Abhilfe im Rekursweg zu schaffen, auch noch die weitere Möglichkeit offen, die unrichtige Veränderung der materiellen Rechtslage als Folge der wegen der angeblich gefälschten Vollmacht zu Unrecht angenommenen Zustimmung des Klägers im Wege der Löschungsklage geltend zu machen.
Unterstellt man so zu Gunsten des Klägers, die Löschungsklage sei aus dem erwähnten Grund an und für sich im vorliegenden Falle zulässig, ist doch für einen Prozeßerfolg nichts zu gewinnen, da die Löschungsklage die Verletzung eines dinglichen Rechtes des Klägers voraussetzt. Ein dingliches Recht des Klägers könnte nur dann verletzt worden sein, wenn durch die Art der Eintragung seines und seiner Ehegattin Eigentumsrechtes an den beiden Liegenschaften auch eine Verdinglichung der vereinbarten Gütergemeinschaft eingetreten und der Kläger daher berechtigt wäre, gegen sie verstoßende Eintragungen auch bei den Liegenschaftshälften, die formell im Eigentum seiner Ehegattin stehen, zu bekämpfen. Zur Frage, wie eine vereinbarte Gütergemeinschaft ins Grundbuch einzutragen ist, um dingliche Wirkungen herbeizuführen, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl. 1968/396 = JBl. 1970, 90 nach einem Hinweis auf die schwankende Rechtsprechung dargelegt, daß die Gütergemeinschaft unter Lebenden im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden kann und muß, daß für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht an der Hälfte der Gütergemeinschaftsliegenschaft mit der Beschränkung einverleibt wird, daß während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann. Der Oberste Gerichtshof kehrte damit zu einer Rechtsprechung zurück, die schon vor dem zweiten Weltkrieg herrschend gewesen war (SZ 19/257; SZ 15/190; SZ 6/168). Hievon war der Oberste Gerichtshof erst mit seiner Entscheidung JBl. 1948, 347 abgegangen, in der er es als ziemlich verbreitete Übung bezeichnet hatte, daß Ehegatten, die eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, die Einverleibung des Miteigentumsrechtes erwirken und im Eigentumsblatt nur auf die Gütergemeinschaft oder auf die Ehepakten hingewiesen wird; wenn aus dem Eigentumsblatt zu entnehmen sei, daß ein Ehegatte dem anderen auf Grund von Ehepakten das Miteigentum zur Hälfte eingeräumt hat, weise diese Eintragung deutlich genug auf den Bestand einer schon unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft hin. Der Oberste Gerichtshof hielt diese Art der Eintragung zwar nicht für vorbildlich, aber doch für ausreichend, um eine dingliche Wirkung der Gütergemeinschaft zu begrunden (in diesem Sinne auch EvBl. 1958/385; vgl. zudem SZ 30/65; SZ 25/8). Diese Auffassung blieb aber nicht unwidersprochen (Demelius in ÖJZ 1950, 365, 367; Wegan in NZ 1955, 22, insbesondere 27;, Angerbauer in NZ 1956, 169) und wurde nun durch die schon erwähnte Entscheidung EvBl. 1968/396 sowie außerdem durch die sich auf Heller - Berger - Stix 911 berufende Entscheidung SZ 43/155 zu Recht aufgegeben. Aus § 4 GBG ergibt sich nämlich unzweideutig, daß die Beschränkung eines bücherlichen Rechtes nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch erwirkt wird; in das Hauptbuch sind daher auch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen (§ 5 Satz 1 GBG). Nur dann, wenn sie eine kurze Fassung nicht zulassen, ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrundeliegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (§ 5 Satz 2 GBG). Eine Gütergemeinschaft, die sich auch auf das für den anderen Ehegatten eingetragene Hälfteeigentum dahin auswirkt, daß jener ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber nicht verfügen kann, muß also aus dem Hauptbuch als entsprechende Eigentumsbeschränkung ersichtlich sein, was in aller Regel mitwenigen Worten möglich ist (so auch Heller - Berger - Stix 912), zumindest aber muß zum näheren Inhalt der Ehepakten ausdrücklich auf eine genau bezeichnete Stelle der Urkundensammlung verwiesen sein. Eine bloße Eigentumseinverleibung "auf Grund eines Ehe- und Erbvertrages" erfüllt diese Voraussetzungen keineswegs, zumal beide Arten von Verträgen durchaus nicht die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft verlangen oder voraussetzen. Aus dem Wortlaut des § 1217 ABGB ergibt sich vielmehr unmißverständlich, daß die dort erwähnten Ehepakten nur beispielsweise aufgezählt sind (SZ 22/177), also keineswegs eine Gütergemeinschaft betreffen müssen; ein Erbvertrag allein hindert den Ehegatten aber überhaupt nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten (§ 1252 ABGB).Unterstellt man so zu Gunsten des Klägers, die Löschungsklage sei aus dem erwähnten Grund an und für sich im vorliegenden Falle zulässig, ist doch für einen Prozeßerfolg nichts zu gewinnen, da die Löschungsklage die Verletzung eines dinglichen Rechtes des Klägers voraussetzt. Ein dingliches Recht des Klägers könnte nur dann verletzt worden sein, wenn durch die Art der Eintragung seines und seiner Ehegattin Eigentumsrechtes an den beiden Liegenschaften auch eine Verdinglichung der vereinbarten Gütergemeinschaft eingetreten und der Kläger daher berechtigt wäre, gegen sie verstoßende Eintragungen auch bei den Liegenschaftshälften, die formell im Eigentum seiner Ehegattin stehen, zu bekämpfen. Zur Frage, wie eine vereinbarte Gütergemeinschaft ins Grundbuch einzutragen ist, um dingliche Wirkungen herbeizuführen, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl. 1968/396 = JBl. 1970, 90 nach einem Hinweis auf die schwankende Rechtsprechung dargelegt, daß die Gütergemeinschaft unter Lebenden im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden kann und muß, daß für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht an der Hälfte der Gütergemeinschaftsliegenschaft mit der Beschränkung einverleibt wird, daß während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann. Der Oberste Gerichtshof kehrte damit zu einer Rechtsprechung zurück, die schon vor dem zweiten Weltkrieg herrschend gewesen war (SZ 19/257; SZ 15/190; SZ 6/168). Hievon war der Oberste Gerichtshof erst mit seiner Entscheidung JBl. 1948, 347 abgegangen, in der er es als ziemlich verbreitete Übung bezeichnet hatte, daß Ehegatten, die eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, die Einverleibung des Miteigentumsrechtes erwirken und im Eigentumsblatt nur auf die Gütergemeinschaft oder auf die Ehepakten hingewiesen wird; wenn aus dem Eigentumsblatt zu entnehmen sei, daß ein Ehegatte dem anderen auf Grund von Ehepakten das Miteigentum zur Hälfte eingeräumt hat, weise diese Eintragung deutlich genug auf den Bestand einer schon unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft hin. Der Oberste Gerichtshof hielt diese Art der Eintragung zwar nicht für vorbildlich, aber doch für ausreichend, um eine dingliche Wirkung der Gütergemeinschaft zu begrunden (in diesem Sinne auch EvBl. 1958/385; vergleiche zudem SZ 30/65; SZ 25/8). Diese Auffassung blieb aber nicht unwidersprochen (Demelius in ÖJZ 1950, 365, 367; Wegan in NZ 1955, 22, insbesondere 27;, Angerbauer in NZ 1956, 169) und wurde nun durch die schon erwähnte Entscheidung EvBl. 1968/396 sowie außerdem durch die sich auf Heller - Berger - Stix 911 berufende Entscheidung SZ 43/155 zu Recht aufgegeben. Aus Paragraph 4, GBG ergibt sich nämlich unzweideutig, daß die Beschränkung eines bücherlichen Rechtes nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch erwirkt wird; in das Hauptbuch sind daher auch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen (Paragraph 5, Satz 1 GBG). Nur dann, wenn sie eine kurze Fassung nicht zulassen, ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrundeliegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (Paragraph 5, Satz 2 GBG). Eine Gütergemeinschaft, die sich auch auf das für den anderen Ehegatten eingetragene Hälfteeigentum dahin auswirkt, daß jener ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber nicht verfügen kann, muß also aus dem Hauptbuch als entsprechende Eigentumsbeschränkung ersichtlich sein, was in aller Regel mitwenigen Worten möglich ist (so auch Heller - Berger - Stix 912), zumindest aber muß zum näheren Inhalt der Ehepakten ausdrücklich auf eine genau bezeichnete Stelle der Urkundensammlung verwiesen sein. Eine bloße Eigentumseinverleibung "auf Grund eines Ehe- und Erbvertrages" erfüllt diese Voraussetzungen keineswegs, zumal beide Arten von Verträgen durchaus nicht die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft verlangen oder voraussetzen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 1217, ABGB ergibt sich vielmehr unmißverständlich, daß die dort erwähnten Ehepakten nur beispielsweise aufgezählt sind (SZ 22/177), also keineswegs eine Gütergemeinschaft betreffen müssen; ein Erbvertrag allein hindert den Ehegatten aber überhaupt nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten (Paragraph 1252, ABGB).
Konnte damit aber die im Jahre 1931 vorgenommene Eintragung ins Grundbuch keine dingliche Wirkung in Richtung einer Beschränkung der Verfügungsgewalt der Zweitbeklagten über ihre Liegenschaftshälften herbeiführen, kann dem Kläger auch keine Löschungsklage gegen den Erstbeklagten, der die Liegenschaftshälften der Zweitbeklagten erwarb, zustehen. Ohne rechtlichen Gehalt ist der Hinweis der Revision, daß die schwankende Judikatur dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen dürfe; mit dem gleichen Argument könnte der Erstbeklagte umgekehrt operieren; auf die erst seit dem Jahre 1948 entwickelte, für den Standpunkt des Klägers günstige Judikatur konnte er sich um übrigen im Jahre 1931, als die Entscheidung SZ 6/168 als jüngste Judikatur zu beachten war, nicht verlassen.