Aus der Begründung:
Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß dem Klagebegehren ein angeblich vereinbarter Tausch zugrunde liege.
Nach einheitlicher Rechtsprechung ist die nachträgliche Stellung des Eventualbegehrens aus demselben Tatbestande (Klagsgrund) keine Klagsänderung. Es liegt nur dann eine Klagsänderung vor, die aber unter den Voraussetzungen des Abs. 3 des § 235 ZPO. zuzulassen ist, wenn das Eventualbegehren nicht aus den festgestellten Tatsachen resultiert (s. h. die zahlreichen Entscheidungen bei Stagel - Michlmayr, 10. Auflage der ZPO. zu § 235, A, Nr. I9). Gleiches gilt für den Fall, wenn man die Stellung eines Eventualbegehrens als eine bedingte Klagsänderung ansehen will (ZBl. 1922, Nr. 46, 1923, Nr. 296 und 1 Ob 328/50, nicht veröffentlicht). Im vorliegenden Falle muß davon ausgegangen werden, daß das Eventualbegehren auf einem anderen Klagsgrund als das Klagebegehren (Gesetz - im Gegensatze zum Vertrag) gestützt wird. Liegt aber eine Klagsänderung vor, so ist sie nach Abs. 3 des § 235 ZPO. zu beurteilen, nach welcher Vorschrift das Gericht eine Klagsänderung ungeachtet der Einwendung des Gegners zulassen "kann", wenn hiedurch eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Gerade im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen für die Zulassung des Eventualbegehrens vor, weil in Übereinstimmung mit dem Erstgericht gesagt werden muß, daß die vorgebrachten Tatsachen und Beweisergebnisse für das Eventualbegehren eine geeignete Grundlage ergeben, und weil schon seit Beginn der Streitverhandlung, hervorgerufen durch die Klagebeantwortung der Beklagten, die Fragen "Unzeit" und "Benachteiligung der übrigen" zur Erörterung stehen (ZBl. 1933, Nr. 303 und 1920, Nr. 24). Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Bestimmung des § 235 ZPO. überflüssigen Prozeßaufwand verhüten und nicht vermehren soll. Sie dient dem Gedanken der Prozeßökonomie. Die Klagsänderung ist daher in der Regel zuzulassen, wenn hiedurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert oder erschwert wird. Dieser Rechtsgedanke, der in § 264 DZPO. (die Klagsänderung "ist" zulässig) ausgesprochen ist, gilt sinngemäß auch für das österreichische Recht. Das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis soll mit den einfachsten Mitteln, daher wenn möglich in einem Rechtsstreit klargestellt werden. Dient die Klagsänderung diesem Zwecke, so ist sie zuzulassen (1 Ob 246, 247/38 = DREvBl. 1938, Nr. 331). Unter der Voraussetzung des Abs. 3 des § 235 ZPO. war daher die Klagsänderung zuzulassen, wie sogar die Änderung des Begehrens auf "Lösung der Eigentumsgemeinschaft durch Feilbietung" in das Begehren "auf Zahlung einer Ablöse gegen Überlassung des Anteiles des Klägers" zufolge SZ. VII/276 für zulässig erklärt wurde. Von der Zulässigkeit der Klagsänderung unter dem Gesichtspunkte des Abs. 3 des § 235 ZPO. abgesehen, war der Revisionsrekurs aber auch deshalb nicht begrundet, weil im Hinblick auf Abs. 2 derselben Gesetzesstelle die Stellung des Eventualbegehrens bereits in der Verhandlung vom 15. Juni 1950 erfolgt ist, welcher "Klagsänderung" die Beklagten ausdrücklich zugestimmt haben.Nach einheitlicher Rechtsprechung ist die nachträgliche Stellung des Eventualbegehrens aus demselben Tatbestande (Klagsgrund) keine Klagsänderung. Es liegt nur dann eine Klagsänderung vor, die aber unter den Voraussetzungen des Absatz 3, des Paragraph 235, ZPO. zuzulassen ist, wenn das Eventualbegehren nicht aus den festgestellten Tatsachen resultiert (s. h. die zahlreichen Entscheidungen bei Stagel - Michlmayr, 10. Auflage der ZPO. zu Paragraph 235,, A, Nr. I9). Gleiches gilt für den Fall, wenn man die Stellung eines Eventualbegehrens als eine bedingte Klagsänderung ansehen will (ZBl. 1922, Nr. 46, 1923, Nr. 296 und 1 Ob 328/50, nicht veröffentlicht). Im vorliegenden Falle muß davon ausgegangen werden, daß das Eventualbegehren auf einem anderen Klagsgrund als das Klagebegehren (Gesetz - im Gegensatze zum Vertrag) gestützt wird. Liegt aber eine Klagsänderung vor, so ist sie nach Absatz 3, des Paragraph 235, ZPO. zu beurteilen, nach welcher Vorschrift das Gericht eine Klagsänderung ungeachtet der Einwendung des Gegners zulassen "kann", wenn hiedurch eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Gerade im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen für die Zulassung des Eventualbegehrens vor, weil in Übereinstimmung mit dem Erstgericht gesagt werden muß, daß die vorgebrachten Tatsachen und Beweisergebnisse für das Eventualbegehren eine geeignete Grundlage ergeben, und weil schon seit Beginn der Streitverhandlung, hervorgerufen durch die Klagebeantwortung der Beklagten, die Fragen "Unzeit" und "Benachteiligung der übrigen" zur Erörterung stehen (ZBl. 1933, Nr. 303 und 1920, Nr. 24). Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Bestimmung des Paragraph 235, ZPO. überflüssigen Prozeßaufwand verhüten und nicht vermehren soll. Sie dient dem Gedanken der Prozeßökonomie. Die Klagsänderung ist daher in der Regel zuzulassen, wenn hiedurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert oder erschwert wird. Dieser Rechtsgedanke, der in Paragraph 264, DZPO. (die Klagsänderung "ist" zulässig) ausgesprochen ist, gilt sinngemäß auch für das österreichische Recht. Das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis soll mit den einfachsten Mitteln, daher wenn möglich in einem Rechtsstreit klargestellt werden. Dient die Klagsänderung diesem Zwecke, so ist sie zuzulassen (1 Ob 246, 247/38 = DREvBl. 1938, Nr. 331). Unter der Voraussetzung des Absatz 3, des Paragraph 235, ZPO. war daher die Klagsänderung zuzulassen, wie sogar die Änderung des Begehrens auf "Lösung der Eigentumsgemeinschaft durch Feilbietung" in das Begehren "auf Zahlung einer Ablöse gegen Überlassung des Anteiles des Klägers" zufolge SZ. VII/276 für zulässig erklärt wurde. Von der Zulässigkeit der Klagsänderung unter dem Gesichtspunkte des Absatz 3, des Paragraph 235, ZPO. abgesehen, war der Revisionsrekurs aber auch deshalb nicht begrundet, weil im Hinblick auf Absatz 2, derselben Gesetzesstelle die Stellung des Eventualbegehrens bereits in der Verhandlung vom 15. Juni 1950 erfolgt ist, welcher "Klagsänderung" die Beklagten ausdrücklich zugestimmt haben.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.