Das Klagebegehren lautet auf Feststellung einer 50%igen Beteiligung des Klägers an dem Unternehmen des Beklagten, Zustimmung des Beklagten zur Eintragung des Klägers als persönlich haftenden Gesellschafters des Unternehmens des Beklagten in das Handelsregister und Rechnungslegung.
Nach Erstattung der Klagebeantwortung nahm der Kläger zu deren Vorbringen in einem vorbereitenden Schriftsatze Stellung und schloß die Ausführungen dieses Schriftsatzes damit, daß er für den Fall, als das Gericht wider Erwarten vermeine, es sei dem Klagebegehren nicht stattzugeben, das Eventualbegehren stelle, es sei der Beklagte schuldig, ihm den Betrag von 250.000 S zu bezahlen. Dieses Begehren leitet der Kläger daraus ab, daß, wie er jetzt sehe, der Beklagte ihn durch von Anfang an nicht ernst gemeinte Zusicherungen an der Gründung einer eigenen Existenz verhindert und ihm dadurch einen Schaden in mindestens dieser Höhe zugefügt habe.
Bei der mündlichen Streitverhandlung am 15. März 1950 brachte der Kläger dieses Eventualbegehren mündlich vor.
Das Erstgericht ließ das Eventualbegehren nicht zu und führte in der Begründung seines Beschlusses aus, es werde nicht das Interesse im Sinne des § 235 Abs. 4 ZPO. geltend gemacht, sondern das Eventualbegehren auf einen anderen Klagsgrund, nämlich den des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages gestützt, wogegen das ursprüngliche Begehren auf Erfüllung des Vertrages laute; es liege daher eine Klagsänderung vor; das Eventualbegehren, das schon im Schriftsatze, also vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden sei (§ 7a JN.), würde eine erhebliche Erschwerung des Verfahrens nach sich ziehen, weil alle Voraussetzungen für die Schadenersatzforderung insbesondere die Höhe des behaupteten Schadens festgestellt werden müßten.Das Erstgericht ließ das Eventualbegehren nicht zu und führte in der Begründung seines Beschlusses aus, es werde nicht das Interesse im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO. geltend gemacht, sondern das Eventualbegehren auf einen anderen Klagsgrund, nämlich den des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages gestützt, wogegen das ursprüngliche Begehren auf Erfüllung des Vertrages laute; es liege daher eine Klagsänderung vor; das Eventualbegehren, das schon im Schriftsatze, also vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden sei (Paragraph 7 a, JN.), würde eine erhebliche Erschwerung des Verfahrens nach sich ziehen, weil alle Voraussetzungen für die Schadenersatzforderung insbesondere die Höhe des behaupteten Schadens festgestellt werden müßten.
Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß das Eventualbegehren zugelassen wird. In der Begründung seines Beschlusses vertritt das Rekursgericht die Rechtsansicht, daß in dem Eventualbegehren eine Klagsänderung nicht zu erblicken sei, weil es aus dem gleichen Tatbestande abgeleitet werde wie das primäre Begehren; es wäre aber auch als Klagsänderung zuzulassen, weil es erst durch das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung zum Prozeßstoffe geworden sei, daher nach dem § 7 Abs. 2 (richtig § 7a Abs. 2 JN.) eine Änderung in der Kompetenz des Einzelrichters nicht eintrete; da sich der Prozeß noch im Anfangsstadium befinde, sei aus der Zulassung des Eventualbegehrens auch keine Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen.Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß das Eventualbegehren zugelassen wird. In der Begründung seines Beschlusses vertritt das Rekursgericht die Rechtsansicht, daß in dem Eventualbegehren eine Klagsänderung nicht zu erblicken sei, weil es aus dem gleichen Tatbestande abgeleitet werde wie das primäre Begehren; es wäre aber auch als Klagsänderung zuzulassen, weil es erst durch das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung zum Prozeßstoffe geworden sei, daher nach dem Paragraph 7, Absatz 2, (richtig Paragraph 7 a, Absatz 2, JN.) eine Änderung in der Kompetenz des Einzelrichters nicht eintrete; da sich der Prozeß noch im Anfangsstadium befinde, sei aus der Zulassung des Eventualbegehrens auch keine Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs keine Folge.