Rechtssatz RS0045919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045919
Entscheidungsdatum
22.11.1950
Rechtssatz
Wird in einer Einzelrichtersache die Stellung eines Eventualbegehrens, das an sich vor den Senat gehört, vor der ersten Streitverhandlung mit vorbereitendem Schriftsatz angekündigt und in der ersten Streitverhandlung mündlich vorgetragen, so ist der Rechtsstreit über das Hauptbegehren und Eventualbegehren vom Einzelrichter durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0045919
Dokumentnummer
JJR_19501122_OGH0002_0010OB00328_5000000_002