Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung ist der Revision zuzugeben, daß das eingangs mitgeteilte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft nicht ausreicht, um den Verkauf der Flaschen durch Josef S. an den Beklagten als für den Kläger rechtswirksam anzusehen. Nach dem Wortlaut des Schreibens selbst wird Josef S. nur "vorbehaltlich der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes vorläufig als öffentlicher Verwalter" bestellt. Schon dieser Wortlaut ergibt, daß mangels einer nachfolgenden Genehmigung des Staatsamtes die Verwalterbestellung nie rechtswirksam geworden ist. Dem entspricht auch der Umstand, daß die Bestellung schließlich gemäß § 68 AVG. aufgehoben wurde, weil aus der Bestellung niemandem ein Recht erwachsen ist und weil die öffentliche Verwaltung de facto nie bestanden hat.In rechtlicher Beziehung ist der Revision zuzugeben, daß das eingangs mitgeteilte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft nicht ausreicht, um den Verkauf der Flaschen durch Josef S. an den Beklagten als für den Kläger rechtswirksam anzusehen. Nach dem Wortlaut des Schreibens selbst wird Josef S. nur "vorbehaltlich der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes vorläufig als öffentlicher Verwalter" bestellt. Schon dieser Wortlaut ergibt, daß mangels einer nachfolgenden Genehmigung des Staatsamtes die Verwalterbestellung nie rechtswirksam geworden ist. Dem entspricht auch der Umstand, daß die Bestellung schließlich gemäß Paragraph 68, AVG. aufgehoben wurde, weil aus der Bestellung niemandem ein Recht erwachsen ist und weil die öffentliche Verwaltung de facto nie bestanden hat.
Dennoch muß das Klagebegehren erfolglos bleiben.
Die Möglichkeit, die Flaschen mit der Eigentumsklage zurückzuverlangen, scheitert daran, daß der Beklagte die Flaschen festgestelltermaßen nicht mehr in seiner Gewahrsame hat (§ 369 ABGB.). Was die Revision in dieser Beziehung ausführt, geht fehl. Mit der Eigentumsklage können - auch wenn es sich um vertretbare Sachen handelt - nur bestimmte Sachen, nämlich die dem Kläger gehörigen Sachen herausverlangt werden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang bezogene Rechtsprechung (SZ. IV/95, 122) bezieht sich auf ein ganz anderes Rechtsproblem, nämlich auf die Frage des Naturalersatzes im Schadenersatzrecht (§ 1323 ABGB.). Schadenersatzansprüche macht aber der Kläger, wie er in der Berufung ausdrücklich erklärt hat, nicht geltend.Die Möglichkeit, die Flaschen mit der Eigentumsklage zurückzuverlangen, scheitert daran, daß der Beklagte die Flaschen festgestelltermaßen nicht mehr in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 369, ABGB.). Was die Revision in dieser Beziehung ausführt, geht fehl. Mit der Eigentumsklage können - auch wenn es sich um vertretbare Sachen handelt - nur bestimmte Sachen, nämlich die dem Kläger gehörigen Sachen herausverlangt werden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang bezogene Rechtsprechung (SZ. IV/95, 122) bezieht sich auf ein ganz anderes Rechtsproblem, nämlich auf die Frage des Naturalersatzes im Schadenersatzrecht (Paragraph 1323, ABGB.). Schadenersatzansprüche macht aber der Kläger, wie er in der Berufung ausdrücklich erklärt hat, nicht geltend.
Auch die Beurteilung des Rechtsfalles unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung kann deswegen, weil die Weinflaschen nicht mehr beim Beklagten vorhanden sind, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kondiktion ist in erster Linie auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes in Natur gerichtet. Der Empfänger hat die unbegrundet erlangte Sache zurückzugeben. Dies gilt auch für Gattungssachen, aber nur so lange, als sie unterscheidbar im Machtbereich des Empfängers vorhanden sind (Wilburg in Klang Kommentar, 2. Aufl., zu §§ 1431 - 1437 ABGB., S. 476), keinesfalls jedoch mehr, wenn sie der Empfänger, wie hier, veräußert hat. Tritt die Wiederherstellung in Natur nicht ein, dann hat der Empfänger den erlangten Vorteil durch ein angemessenes Entgelt, das in einer Geldsumme besteht, zu vergüten. Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht Geld, sondern die Übergabe von Flaschen verlangt. Hiefür kann aber aus den §§ 1431 ff. ABGB. ein Rechtsgrund nicht abgeleitet werden.Auch die Beurteilung des Rechtsfalles unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung kann deswegen, weil die Weinflaschen nicht mehr beim Beklagten vorhanden sind, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kondiktion ist in erster Linie auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes in Natur gerichtet. Der Empfänger hat die unbegrundet erlangte Sache zurückzugeben. Dies gilt auch für Gattungssachen, aber nur so lange, als sie unterscheidbar im Machtbereich des Empfängers vorhanden sind (Wilburg in Klang Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraphen 1431, - 1437 ABGB., S. 476), keinesfalls jedoch mehr, wenn sie der Empfänger, wie hier, veräußert hat. Tritt die Wiederherstellung in Natur nicht ein, dann hat der Empfänger den erlangten Vorteil durch ein angemessenes Entgelt, das in einer Geldsumme besteht, zu vergüten. Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht Geld, sondern die Übergabe von Flaschen verlangt. Hiefür kann aber aus den Paragraphen 1431, ff. ABGB. ein Rechtsgrund nicht abgeleitet werden.
Eine erfolgreiche Berufung auf § 934 ABGB. ist schon durch die gleiche Erwägung ausgeschlossen.Eine erfolgreiche Berufung auf Paragraph 934, ABGB. ist schon durch die gleiche Erwägung ausgeschlossen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.