Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin bringt vor, die beklagte Partei habe gar nicht behauptet, daß es Absicht der Parteien des Pfandbestellungsvertrages gewesen sei, die Hypothek auch auf den bereits veräußerten Teil des Grundstückes 11/5 der Liegenschaft EZ 47 KG R zu erstrecken. Mit diesem Vorbringen verkennt die Klägerin die Beweislastverteilung. Ein auf einer Liegenschaft (hier: einem ideellen Anteil) einverleibtes Pfandrecht erstreckt sich auf alle im Eigentum des Verpfänders stehenden Teile der Liegenschaft und umfaßt daher im Zweifel den gesamten Gutsbestand (vgl. § 457 ABGB). Es könnte auch ein einzelnes Grundstück ohne vorzeitige Abschreibung vom Gutsbestand der zu verpfändenden Liegenschaft gar nicht ausgenommen werden, weil Pfandrechte nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers eingetragen werden können (§ 13 GBG). Daher läßt die Judikatur bei einer Pfandrechtseinverleibung - anders als bei der Eigentumseinverleibung - auch die Anführung der Einlagezahl in der zugrunde liegenden Urkunde genügen, während die Nummern der zum Gutsbestand gehörenden Grundstücke nicht angeführt werden müssen (SZ 45/124). Sache der Klägerin wäre es daher gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Absicht der Vertragsteile, zumindest aber die der Pfandnehmerin erkennbare Absicht des Verpfänders, darauf gerichtet gewesen sei, die Verpfändung nicht auf den bereits veräußerten Teil des Grundstückes 11/5 zu erstrecken. Mangels solcher Behauptungen ist daher von einem Zusammentreffen von Eigentumserwerbsansprüchen und Pfandrechten an ein und demselben Objekt, dem neu zu bildenden Grundstück 11/7, auszugehen.Die Revisionswerberin bringt vor, die beklagte Partei habe gar nicht behauptet, daß es Absicht der Parteien des Pfandbestellungsvertrages gewesen sei, die Hypothek auch auf den bereits veräußerten Teil des Grundstückes 11/5 der Liegenschaft EZ 47 KG R zu erstrecken. Mit diesem Vorbringen verkennt die Klägerin die Beweislastverteilung. Ein auf einer Liegenschaft (hier: einem ideellen Anteil) einverleibtes Pfandrecht erstreckt sich auf alle im Eigentum des Verpfänders stehenden Teile der Liegenschaft und umfaßt daher im Zweifel den gesamten Gutsbestand vergleiche Paragraph 457, ABGB). Es könnte auch ein einzelnes Grundstück ohne vorzeitige Abschreibung vom Gutsbestand der zu verpfändenden Liegenschaft gar nicht ausgenommen werden, weil Pfandrechte nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers eingetragen werden können (Paragraph 13, GBG). Daher läßt die Judikatur bei einer Pfandrechtseinverleibung - anders als bei der Eigentumseinverleibung - auch die Anführung der Einlagezahl in der zugrunde liegenden Urkunde genügen, während die Nummern der zum Gutsbestand gehörenden Grundstücke nicht angeführt werden müssen (SZ 45/124). Sache der Klägerin wäre es daher gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Absicht der Vertragsteile, zumindest aber die der Pfandnehmerin erkennbare Absicht des Verpfänders, darauf gerichtet gewesen sei, die Verpfändung nicht auf den bereits veräußerten Teil des Grundstückes 11/5 zu erstrecken. Mangels solcher Behauptungen ist daher von einem Zusammentreffen von Eigentumserwerbsansprüchen und Pfandrechten an ein und demselben Objekt, dem neu zu bildenden Grundstück 11/7, auszugehen.
Auf die Priorität ihres Titels kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Wie schon im Judikat 186 ausgesprochen wurde, gewährt der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel, solange das Erwerbungsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen wurde (§§ 431, 451 und 481 ABGB). Eine vor bücherlicher Eintragung des vertragsmäßig erworbenen Rechtes gegen den bisherigen bücherlichen Berechtigten auf das Buchobjekt geführte Exekution wird daher durch die spätere Bucheintragung des Erwerbers nicht berührt, mag dieser auch schon vor der Einleitung der Exekution einen Titel zum Erwerb erlangt haben (ebenso in der neueren Rechtsprechung EvBl. 1969/206; RZ 1980/26 ua.). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Pfandrechtserwerb auf einem Vertrag beruht (SZ 10/82). Aus ihrer Stellung als Traditionserwerberin könnte daher die Klägerin gegen die beklagte Partei nur durchdringen, wenn ihr gegen diese Naturalschadenersatzansprüche wegen schuldhafter Beeinträchtigung ihres Forderungsrechts zustunden. Ein solcher Anspruch hätte zur Voraussetzung, daß die beklagte Partei die obligatorische Position der Klägerin kannte, was diese gar nicht behauptete, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen hätte müssen (JBl. 1981, 535; EvBl. 1981/156). Auch das hat das Berufungsgericht, wie noch darzulegen sein wird, zutreffend verneint.Auf die Priorität ihres Titels kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Wie schon im Judikat 186 ausgesprochen wurde, gewährt der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel, solange das Erwerbungsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen wurde (Paragraphen 431, 451 und 481 ABGB). Eine vor bücherlicher Eintragung des vertragsmäßig erworbenen Rechtes gegen den bisherigen bücherlichen Berechtigten auf das Buchobjekt geführte Exekution wird daher durch die spätere Bucheintragung des Erwerbers nicht berührt, mag dieser auch schon vor der Einleitung der Exekution einen Titel zum Erwerb erlangt haben (ebenso in der neueren Rechtsprechung EvBl. 1969/206; RZ 1980/26 ua.). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Pfandrechtserwerb auf einem Vertrag beruht (SZ 10/82). Aus ihrer Stellung als Traditionserwerberin könnte daher die Klägerin gegen die beklagte Partei nur durchdringen, wenn ihr gegen diese Naturalschadenersatzansprüche wegen schuldhafter Beeinträchtigung ihres Forderungsrechts zustunden. Ein solcher Anspruch hätte zur Voraussetzung, daß die beklagte Partei die obligatorische Position der Klägerin kannte, was diese gar nicht behauptete, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen hätte müssen (JBl. 1981, 535; EvBl. 1981/156). Auch das hat das Berufungsgericht, wie noch darzulegen sein wird, zutreffend verneint.
Die Klägerin hat, wie außer Streit gestellt wurde, Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil ersessen. Da der Eintragungssgrundsatz für die Erwerbsart der Ersitzung nicht gilt (Koziol - Welser[6] II 85 f.), erwarb sie schon mit Ablauf der Ersitzungszeit, also jedenfalls vor der Einverleibung des Pfandrechtes der beklagten Partei, originär Eigentum. Das aus der Ersitzung erworbene Recht kann aber demjenigen, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben ein Recht an sich gebracht hat, nicht zum Nachteil gereichen (§ 1500 ABGB). Der gutgläubige Dritte kann also vom bisherigen (noch einverleibten) Eigentümer wirksam dingliche Rechte erwerben (Koziol - Welser aaO 86; vgl. SZ 51/155). Der Ansicht der Revisionswerberin, die beklagte Partei sei nicht im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher zu schützen, weil - was an sich richtig ist - weder das Ausmaß noch die Lage und die Beschaffenheit der in einer Grundbuchseinlage vereinigten Grundstücke aus dem Grundbuch hervorgehen, kann nicht gefolgt werden. Das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher besteht im Falle des § 1500 ABGB in der unverschuldeten Unkenntnis des Bestandes des ersessenen Rechtes (Klang in seinem Komm.[2] VI 667). Dieses Vertrauen ist unabhängig davon zu schützen, ob das ersessene Recht den ganzen Grundbuchskörper, einzelne Grundstücke oder nur einen Teil eines Grundstückes erfaßt.Die Klägerin hat, wie außer Streit gestellt wurde, Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil ersessen. Da der Eintragungssgrundsatz für die Erwerbsart der Ersitzung nicht gilt (Koziol - Welser[6] römisch zwei 85 f.), erwarb sie schon mit Ablauf der Ersitzungszeit, also jedenfalls vor der Einverleibung des Pfandrechtes der beklagten Partei, originär Eigentum. Das aus der Ersitzung erworbene Recht kann aber demjenigen, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben ein Recht an sich gebracht hat, nicht zum Nachteil gereichen (Paragraph 1500, ABGB). Der gutgläubige Dritte kann also vom bisherigen (noch einverleibten) Eigentümer wirksam dingliche Rechte erwerben (Koziol - Welser aaO 86; vergleiche SZ 51/155). Der Ansicht der Revisionswerberin, die beklagte Partei sei nicht im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher zu schützen, weil - was an sich richtig ist - weder das Ausmaß noch die Lage und die Beschaffenheit der in einer Grundbuchseinlage vereinigten Grundstücke aus dem Grundbuch hervorgehen, kann nicht gefolgt werden. Das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher besteht im Falle des Paragraph 1500, ABGB in der unverschuldeten Unkenntnis des Bestandes des ersessenen Rechtes (Klang in seinem Komm.[2] römisch sechs 667). Dieses Vertrauen ist unabhängig davon zu schützen, ob das ersessene Recht den ganzen Grundbuchskörper, einzelne Grundstücke oder nur einen Teil eines Grundstückes erfaßt.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Pfandgläubiger den Schutz des Vertrauens auf die öffentlichen Bücher nicht dadurch verliert, daß er es unterläßt, das Pfandobjekt vor dem Pfanderwerb zu besichtigen und hiebei Nachforschungen über den Besitzstand anzustellen. Die Interessenlage ist beim Pfanderwerb eine andere als beim Eigentumserwerb. Der Hypothekargläubiger verdrängt den außerbücherlichen Erwerber aus seinen Rechten nicht, sondern belastet nur dessen Liegenschaft. Der außerbücherliche Erwerber kann den dadurch entstehenden Schaden durch den Rückgriff auf den Veräußerer beheben (Schilcher - Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl. 1974, 517). Grundlegende Unterschiede zwischen dem Erwerb des Eigentums und dem Erwerb des Pfandrechtes bestehen aber auch insofern, als es (praktisch) niemals vorkommt, daß Liegenschaften bloß nach dem Buchstande veräußert werden, ohne daß der Erwerber sich um die tatsächlichen Verhältnisse kümmert (Klang in seinem Komm.[2] II 382). Von einem ordentlichen Käufer ist es daher zu verlangen, daß er sich sein Objekt auch anschaut. Die Beziehungen des Pfanderwerbers zur Pfandsache sind hingegen wesentlich weniger eng (vgl. Klang aaO). Der Hypothekar hat nur ein Liquidationsinteresse an der Liegenschaft. Regelmäßig wird ihn nur interessieren, ob er den investierten Wert aus der Liegenschaft wieder herausbekommt (Schilcher - Holzer aaO). Die dazu nötigen Daten wird ihm häufig schon der Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen liefern. Freilich werden Kredite, insbesondere durch Kreditinstitute, häufig erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der zu belastenden Liegenschaft gewährt. Eine Besichtigung durch den Hypothekargläubiger zu dem Zweck, aus dem Grundbuch nicht hervorgehende Rechte Dritter zu erforschen, ist aber nicht üblich. Sie zur Pflicht zu machen, würde unzumutbare Erschwerungen des Hypothekarkreditgeschäftes nach sich ziehen.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Pfandgläubiger den Schutz des Vertrauens auf die öffentlichen Bücher nicht dadurch verliert, daß er es unterläßt, das Pfandobjekt vor dem Pfanderwerb zu besichtigen und hiebei Nachforschungen über den Besitzstand anzustellen. Die Interessenlage ist beim Pfanderwerb eine andere als beim Eigentumserwerb. Der Hypothekargläubiger verdrängt den außerbücherlichen Erwerber aus seinen Rechten nicht, sondern belastet nur dessen Liegenschaft. Der außerbücherliche Erwerber kann den dadurch entstehenden Schaden durch den Rückgriff auf den Veräußerer beheben (Schilcher - Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl. 1974, 517). Grundlegende Unterschiede zwischen dem Erwerb des Eigentums und dem Erwerb des Pfandrechtes bestehen aber auch insofern, als es (praktisch) niemals vorkommt, daß Liegenschaften bloß nach dem Buchstande veräußert werden, ohne daß der Erwerber sich um die tatsächlichen Verhältnisse kümmert (Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei 382). Von einem ordentlichen Käufer ist es daher zu verlangen, daß er sich sein Objekt auch anschaut. Die Beziehungen des Pfanderwerbers zur Pfandsache sind hingegen wesentlich weniger eng vergleiche Klang aaO). Der Hypothekar hat nur ein Liquidationsinteresse an der Liegenschaft. Regelmäßig wird ihn nur interessieren, ob er den investierten Wert aus der Liegenschaft wieder herausbekommt (Schilcher - Holzer aaO). Die dazu nötigen Daten wird ihm häufig schon der Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen liefern. Freilich werden Kredite, insbesondere durch Kreditinstitute, häufig erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der zu belastenden Liegenschaft gewährt. Eine Besichtigung durch den Hypothekargläubiger zu dem Zweck, aus dem Grundbuch nicht hervorgehende Rechte Dritter zu erforschen, ist aber nicht üblich. Sie zur Pflicht zu machen, würde unzumutbare Erschwerungen des Hypothekarkreditgeschäftes nach sich ziehen.
Von der beklagten Partei waren daher besondere Nachforschungen an Ort und Stelle - im vorliegenden Fall insbesondere auch wegen des außerordentlichen Umfanges der Pfandliegenschaften - nicht zu verlangen, so daß es ihr nicht schadet, daß bei einer Besichtigung des Grundstückes 11/5 die Abtrennung des neu zu bildenden Grundstückes 11/7 aufgefallen wäre. Die beklagte Partei ist daher in ihrem Vertrauen auf das öffentliche Buch zu schützen; es wäre Sache der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) gewesen, für die Herstellung der Grundbuchsordnung zu sorgen.