Rechtssatz RS0011330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011330
Entscheidungsdatum
15.12.1982
Rechtssatz
Dem Pfandgläubiger geht der Schutz des Vertrauens auf die öffentlichen Bücher nicht dadurch verloren, daß er es unterläßt, die verpfändete Liegenschaft vor dem Pfandrechtserwerb zwecks Erforschung allfälliger außerbücherlicher Rechte Dritter zu besichtigen. Hingegen hat bei beabsichtigtem Eigentumserwerb der Erwerber eine Besichtigung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011330
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0010OB00822_8200000_001