Aus der Begründung:
Gemäß Punkt XVI des Miet-(Leasing-)Vertrages war die klagende Partei, wenn der Beklagte mit seiner Mietzinszahlung trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen im Rückstand war, berechtigt, alle noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten sofort zahlbar zu stellen, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und das Mietobjekt an sich zu nehmen. Wenn die klagende Partei dieses dann verkaufte, verminderte sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten um 90% der aus dem Verkauf erzielten Einnahmen. Die klagende Partei machte nach einverständlicher Rücknahme des geleasten Fahrzeuges von dem Recht des Verkaufes des PKW Gebrauch, sodaß die klagende Partei vertraglich verpflichtet war, dem Beklagten zumindest 90% des beim Verkauf erzielten Erlöses von seiner Schuld abzuziehen. Es ist herrschende Auffassung, daß die Erfüllung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs und unter Wahrung der Interessen des anderen Teiles zu erfolgen hat (SZ 51/103; EvBl. 1979/3; EvBl. 1976/224 ua.; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 31) und die Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig macht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 259). Das gilt auch für die vertragsgemäße Abwicklung eines aufgelösten Leasingvertrages bei Weiterverkauf des zurückgenommenen Vertragsgegenstandes auf Rechnung des ehemaligen Leasingnehmers, wird doch sogar außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse verlangt, daß der Geschädigte verhalten ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten und von sich aus alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen (SZ 51/7; SZ 45/5; SZ 39/110 ua.). Die Verletzung von sich aus dem Vertrag ergebenden Sorgfaltspflichten ist rechtswidrig und schuldhaft und führt zu einer Verminderung von Ersatzansprüchen eines Geschädigten (Koziol, JBl. 1972, 228) und in gleicher Weise auch zur Minderung vertraglicher Leistungsverpflichtungen eines Vertragspartners, dessen Verbindlichkeiten der Höhe nach von einem Verhalten des Anspruchsberechtigten abhängen. Die klagende Partei war daher, wenn sie den in ihrem Eigentum stehenden, dem Beklagten geleasten PKW zurücknahm und dann weiterverkaufte, in Wahrung der Interessen des Beklagten, dem der erzielte Erlös zu 90% auf seine Schuld anzurechnen war, verpflichtet, zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, jedenfalls aber den entsprechenden Betrag auf die Schuld des Beklagten anzurechnen. Als Eigentümerin des PKW war sie aber nicht verpflichtet, die Zustimmung des Beklagten einzuholen oder ihn auch nur zu befragen, ob er einen Käufer namhaft machen könne. Zur vertragsgemäßen Wahrung der Interessen des Beklagten genügte es vielmehr, den Verkehrswert des Fahrzeuges festzustellen und nicht unter diesem zu verkaufen. Dieser Verpflichtung entsprach die klagende Partei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes aber, wenn sie den Wert des Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen schätzen ließ und dem Beklagten einen Betrag in der Höhe von mindestens 90% des vom Sachverständigen geschätzten Wertes gutschrieb. Kam sie diesen Verpflichtungen nach und wurde nicht einmal behauptet, es sei ihr aufgefallen oder es hätte ihr auffallen müssen, daß der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert nicht dem tatsächlichen entsprach, bestand kein Anlaß, das von der klagenden Partei eingeholte Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen, weil eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht gar nicht behauptet war. Daß das Schätzungsgutachten, auf Grund dessen die klagende Partei verkaufte, prozessual ein Privatgutachten war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ohne Belang, da im Verfahren nur zu beurteilen war, ob die klagende Partei die Interessen des Beklagten vor dem Rechtsstreit in Erfüllung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ausreichend gewahrt hatte. Hat sie das getan, ist die Prüfung der Richtigkeit des von der klagenden Partei eingeholten Gutachtens im Prozeß wegen fehlenden Verschuldens der klagenden Partei ohne rechtliche Relevanz. Einer Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Umfang bedarf es also nicht.Gemäß Punkt römisch sechzehn des Miet-(Leasing-)Vertrages war die klagende Partei, wenn der Beklagte mit seiner Mietzinszahlung trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen im Rückstand war, berechtigt, alle noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten sofort zahlbar zu stellen, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und das Mietobjekt an sich zu nehmen. Wenn die klagende Partei dieses dann verkaufte, verminderte sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten um 90% der aus dem Verkauf erzielten Einnahmen. Die klagende Partei machte nach einverständlicher Rücknahme des geleasten Fahrzeuges von dem Recht des Verkaufes des PKW Gebrauch, sodaß die klagende Partei vertraglich verpflichtet war, dem Beklagten zumindest 90% des beim Verkauf erzielten Erlöses von seiner Schuld abzuziehen. Es ist herrschende Auffassung, daß die Erfüllung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs und unter Wahrung der Interessen des anderen Teiles zu erfolgen hat (SZ 51/103; EvBl. 1979/3; EvBl. 1976/224 ua.; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 31) und die Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig macht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 259). Das gilt auch für die vertragsgemäße Abwicklung eines aufgelösten Leasingvertrages bei Weiterverkauf des zurückgenommenen Vertragsgegenstandes auf Rechnung des ehemaligen Leasingnehmers, wird doch sogar außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse verlangt, daß der Geschädigte verhalten ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten und von sich aus alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen (SZ 51/7; SZ 45/5; SZ 39/110 ua.). Die Verletzung von sich aus dem Vertrag ergebenden Sorgfaltspflichten ist rechtswidrig und schuldhaft und führt zu einer Verminderung von Ersatzansprüchen eines Geschädigten (Koziol, JBl. 1972, 228) und in gleicher Weise auch zur Minderung vertraglicher Leistungsverpflichtungen eines Vertragspartners, dessen Verbindlichkeiten der Höhe nach von einem Verhalten des Anspruchsberechtigten abhängen. Die klagende Partei war daher, wenn sie den in ihrem Eigentum stehenden, dem Beklagten geleasten PKW zurücknahm und dann weiterverkaufte, in Wahrung der Interessen des Beklagten, dem der erzielte Erlös zu 90% auf seine Schuld anzurechnen war, verpflichtet, zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, jedenfalls aber den entsprechenden Betrag auf die Schuld des Beklagten anzurechnen. Als Eigentümerin des PKW war sie aber nicht verpflichtet, die Zustimmung des Beklagten einzuholen oder ihn auch nur zu befragen, ob er einen Käufer namhaft machen könne. Zur vertragsgemäßen Wahrung der Interessen des Beklagten genügte es vielmehr, den Verkehrswert des Fahrzeuges festzustellen und nicht unter diesem zu verkaufen. Dieser Verpflichtung entsprach die klagende Partei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes aber, wenn sie den Wert des Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen schätzen ließ und dem Beklagten einen Betrag in der Höhe von mindestens 90% des vom Sachverständigen geschätzten Wertes gutschrieb. Kam sie diesen Verpflichtungen nach und wurde nicht einmal behauptet, es sei ihr aufgefallen oder es hätte ihr auffallen müssen, daß der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert nicht dem tatsächlichen entsprach, bestand kein Anlaß, das von der klagenden Partei eingeholte Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen, weil eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht gar nicht behauptet war. Daß das Schätzungsgutachten, auf Grund dessen die klagende Partei verkaufte, prozessual ein Privatgutachten war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ohne Belang, da im Verfahren nur zu beurteilen war, ob die klagende Partei die Interessen des Beklagten vor dem Rechtsstreit in Erfüllung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ausreichend gewahrt hatte. Hat sie das getan, ist die Prüfung der Richtigkeit des von der klagenden Partei eingeholten Gutachtens im Prozeß wegen fehlenden Verschuldens der klagenden Partei ohne rechtliche Relevanz. Einer Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Umfang bedarf es also nicht.
Im übrigen billigt der OGH die vom Beklagten nicht bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die für die Rückabwicklung des gegenständlichen Mietvertrages maßgebenden, vom Beklagten als teilnichtig und sittenwidrig angefochtenen Vertragsbestimmungen rechtswirksam sind. Ob die klagende Partei berechtigt gewesen wäre, die bei Fortbestand des Mietvertrages erst nach und nach in Zukunft fällig werdenden Mietzinse bei Fälligstellung gemäß Punkt XVI lit. a des Vertrages ohne Abzug von Zwischenzinsen zuverlangen, bedarf keiner Prüfung, weil die klagende Partei bei der Berechnung der Klagsforderung ohnehin nicht von der Summe der noch ausständigen Mietzinse in der Höhe von 150 352.08 S, sondern vom Ersatz des "Buchwertes" des Fahrzeuges im Zeitpunkte der Rückforderung in der Höhe von 119 280.30 S, also von einem um mehr als 30 000 S niedrigeren Betrag, ausging. Eine dem Beklagten nachteilige Vorgangsweise bei der Rückverrechnung ist dann vor allem bei Bedachtnahme darauf, daß der Leasingvertrag den Beklagten gegenüber einem Barverkauf bei ordnungsgemäßer Erfüllung um 40 657.80 S mehr gekostet hätte, dem Beklagten also ohnehin etwa drei Viertel der vollen Leasingkosten gutgeschrieben wurden, nicht zu erkennen.Im übrigen billigt der OGH die vom Beklagten nicht bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die für die Rückabwicklung des gegenständlichen Mietvertrages maßgebenden, vom Beklagten als teilnichtig und sittenwidrig angefochtenen Vertragsbestimmungen rechtswirksam sind. Ob die klagende Partei berechtigt gewesen wäre, die bei Fortbestand des Mietvertrages erst nach und nach in Zukunft fällig werdenden Mietzinse bei Fälligstellung gemäß Punkt römisch sechzehn Litera a, des Vertrages ohne Abzug von Zwischenzinsen zuverlangen, bedarf keiner Prüfung, weil die klagende Partei bei der Berechnung der Klagsforderung ohnehin nicht von der Summe der noch ausständigen Mietzinse in der Höhe von 150 352.08 S, sondern vom Ersatz des "Buchwertes" des Fahrzeuges im Zeitpunkte der Rückforderung in der Höhe von 119 280.30 S, also von einem um mehr als 30 000 S niedrigeren Betrag, ausging. Eine dem Beklagten nachteilige Vorgangsweise bei der Rückverrechnung ist dann vor allem bei Bedachtnahme darauf, daß der Leasingvertrag den Beklagten gegenüber einem Barverkauf bei ordnungsgemäßer Erfüllung um 40 657.80 S mehr gekostet hätte, dem Beklagten also ohnehin etwa drei Viertel der vollen Leasingkosten gutgeschrieben wurden, nicht zu erkennen.
Die Rechtssache ist daher iS der Bestätigung des Ersturteils spruchreif.