Rechtssatz RS0020883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020883
Entscheidungsdatum
17.01.1991
Rechtssatz
Der Leasinggeber, der nach Rücknahme des Leasinggegenstandes wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers vertraglich berechtigt ist, denn Leasinggegenstand auf Rechnung des ehemaligen Leasingnehmer zu verkaufen, hat dabei dessen Interessen durch Erzielung eines angemessenen Kaufpreises zu wahren; durch Verkauf um den von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen geschätzten Verkehrswert sind diese Interessen gewahrt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 827/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 827/82
Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64
- 8 Ob 38/90
Entscheidungstext OGH 17.01.1991 8 Ob 38/90
Auch; Beisatz: Den Leasinggeber trifft die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Deckungsgeschäft vorzunehmen. Dabei
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020883
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0010OB00827_8200000_001