Aus den Entscheidungsgründen:
Durch das Vorbringen in der Klage selbst ist das Zinsenbegehren von 1% pro Monat nicht gedeckt, weil Tatsachenbehauptungen zur Begründung der Höhe der verlangten Zinsen überhaupt fehlen. Die Behauptung der klagenden Partei bei der ersten Tagsatzung, daß sie selbst 1% pro Monat zwecks Kreditbeschaffung bei der Kreditanstalt bezahle, genügt noch nicht zur Rechtfertigung des Zinsenbegehrens, zumal nicht klar daraus hervorgeht, daß sie wegen des Verzuges der Beklagten einen Kredit zu diesen Bedingungen habe aufnehmen müssen oder einen bereits vorher aufgenommenen Kredit nicht habe zurückzahlen können, also der klagenden Partei ein konkreter Schaden in dieser Höhe aus dem Verzug der Beklagten erwachsen sei. Auch könnten dann die Zinsen nur von den einzelnen Teilbeträgen und von den für diese vereinbarten Fälligkeitstermine, nicht aber von der ganzen zufolge Terminsverlustes fällig gewordenen Summe begehrt werden. Was die klagende Partei in dieser Richtung ergänzend in ihrer Berufung ausgeführt hat, kann wegen des Neuerungsverbotes nicht beachtet werden. Hievon abgesehen hat jedoch die klagende Partei schon in der Klage die Teilzahlungsvereinbarung vorgelegt und sich auf deren Inhalt berufen. Diese war daher zur Ergänzung des mangelhaften Klagsvorbringens heranzuziehen und als Teil desselben zu behandeln. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung wurde zwischen den Streitteilen ausgemacht, daß bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der gesamte Restkaufschilling fällig werde und außerdem Verzugszinsen von 1% pro Monat in Anrechnung gebracht werden. In Übereinstimmung damit werden diese vereinbarten Verzugszinsen in der Klage nicht von den einzelnen Teilbeträgen und den für sie festgesetzten Zahlungsterminen gerechnet, sondern von dem ganzen, zufolge des vereinbarten Terminsverlustes fällig gewordenen Betrag von 510 S u. zw. ab 1. März 1953, dem Tag der Fälligkeit der zweiten Rate. Hier handelt es sich also um eine Vereinbarung, wonach erst im Falle des Verzuges außer dem Eintritt des Terminsverlustes ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Käuferin am Verzug noch Zinsen in einer bestimmten Höhe für eine bei rechtzeitiger Entrichtung der Raten unverzinsliche Schuld zu bezahlen sind. Einer derartigen Zinsenvereinbarung kommt der Charakter einer Vertragsstrafe zu (vgl. GlUNF. 3519, Wolff - Klang Komm. 2. Auflage zu § 1336, S. 187). Die Vereinbarung einer anderen Vertragsstrafe als des Terminverlustes ist aber bei Ratengeschäften gemäß § 3 Abs. 2 Ratengesetz ungültig. Da es sich bei dieser gesetzlichen Bestimmung um eine zwingende Norm handelt, war die Unzulässigkeit, obwohl es sich um ein Versäumnisurteil handelt, von Amts wegen wahrzunehmen.Durch das Vorbringen in der Klage selbst ist das Zinsenbegehren von 1% pro Monat nicht gedeckt, weil Tatsachenbehauptungen zur Begründung der Höhe der verlangten Zinsen überhaupt fehlen. Die Behauptung der klagenden Partei bei der ersten Tagsatzung, daß sie selbst 1% pro Monat zwecks Kreditbeschaffung bei der Kreditanstalt bezahle, genügt noch nicht zur Rechtfertigung des Zinsenbegehrens, zumal nicht klar daraus hervorgeht, daß sie wegen des Verzuges der Beklagten einen Kredit zu diesen Bedingungen habe aufnehmen müssen oder einen bereits vorher aufgenommenen Kredit nicht habe zurückzahlen können, also der klagenden Partei ein konkreter Schaden in dieser Höhe aus dem Verzug der Beklagten erwachsen sei. Auch könnten dann die Zinsen nur von den einzelnen Teilbeträgen und von den für diese vereinbarten Fälligkeitstermine, nicht aber von der ganzen zufolge Terminsverlustes fällig gewordenen Summe begehrt werden. Was die klagende Partei in dieser Richtung ergänzend in ihrer Berufung ausgeführt hat, kann wegen des Neuerungsverbotes nicht beachtet werden. Hievon abgesehen hat jedoch die klagende Partei schon in der Klage die Teilzahlungsvereinbarung vorgelegt und sich auf deren Inhalt berufen. Diese war daher zur Ergänzung des mangelhaften Klagsvorbringens heranzuziehen und als Teil desselben zu behandeln. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung wurde zwischen den Streitteilen ausgemacht, daß bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der gesamte Restkaufschilling fällig werde und außerdem Verzugszinsen von 1% pro Monat in Anrechnung gebracht werden. In Übereinstimmung damit werden diese vereinbarten Verzugszinsen in der Klage nicht von den einzelnen Teilbeträgen und den für sie festgesetzten Zahlungsterminen gerechnet, sondern von dem ganzen, zufolge des vereinbarten Terminsverlustes fällig gewordenen Betrag von 510 S u. zw. ab 1. März 1953, dem Tag der Fälligkeit der zweiten Rate. Hier handelt es sich also um eine Vereinbarung, wonach erst im Falle des Verzuges außer dem Eintritt des Terminsverlustes ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Käuferin am Verzug noch Zinsen in einer bestimmten Höhe für eine bei rechtzeitiger Entrichtung der Raten unverzinsliche Schuld zu bezahlen sind. Einer derartigen Zinsenvereinbarung kommt der Charakter einer Vertragsstrafe zu vergleiche GlUNF. 3519, Wolff - Klang Komm. 2. Auflage zu Paragraph 1336,, S. 187). Die Vereinbarung einer anderen Vertragsstrafe als des Terminverlustes ist aber bei Ratengeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ratengesetz ungültig. Da es sich bei dieser gesetzlichen Bestimmung um eine zwingende Norm handelt, war die Unzulässigkeit, obwohl es sich um ein Versäumnisurteil handelt, von Amts wegen wahrzunehmen.
Aus diesen Erwägungen erscheint die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens allerdings gerechtfertigt, wenn auch aus anderen Gründen, als jenen die das Erstgericht herangezogen hat. Denn die Ausbeutungsverordnung ist mangels der in der Einleitung vor § 1 angeführten Voraussetzungen hier nicht anwendbar.Aus diesen Erwägungen erscheint die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens allerdings gerechtfertigt, wenn auch aus anderen Gründen, als jenen die das Erstgericht herangezogen hat. Denn die Ausbeutungsverordnung ist mangels der in der Einleitung vor Paragraph eins, angeführten Voraussetzungen hier nicht anwendbar.
Es war daher der Revision Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.