Rechtssatz RS0024310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024310
Entscheidungsdatum
03.12.1953
Rechtssatz
Die in einem Ratengeschäft enthaltene Vereinbarung, daß bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der gesamte Restkaufschilling fällig werde und außerdem - vom gesamten Betrag - Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat in Anrechnung gebracht werden, stellt sich bezüglich der Zinsenvereinbarung als Vereinbarung eine Konventionalstrafe dar, die bei Ratengeschäften gemäß § 3 Abs 2 RatenG ungültig ist.Die in einem Ratengeschäft enthaltene Vereinbarung, daß bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der gesamte Restkaufschilling fällig werde und außerdem - vom gesamten Betrag - Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat in Anrechnung gebracht werden, stellt sich bezüglich der Zinsenvereinbarung als Vereinbarung eine Konventionalstrafe dar, die bei Ratengeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, RatenG ungültig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024310
Dokumentnummer
JJR_19531203_OGH0002_0010OB00828_5300000_001