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Entscheidung 1 Ob 83/26a×

Entscheidung 1 Ob 83/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

1Ob83/26a

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. (AZ 41 C 1/24p) P* GmbH, *, 2. (AZ 41 C 2/24k) P* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Filloreta Freisinger, Rechtsanwältin Wien, gegen die jeweils beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in Wien, wegen 140.000 EUR sA (Erstklägerin) und 35.000 EUR sA (Zweitklägerin), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2026, GZ 38 R 242/25g-89, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Erstklägerin 140.000 EUR und der Zweitklägerin 35.000 EUR an offenen Hauptmietzinsen für zwei Wohnungen seit 1. 1. 2021 bis zur einvernehmlichen Auflösung der Bestandverhältnisse per 30. 9. 2021 samt Zinsen zu zahlen, wobei es eingewendete Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend erachtete.

[2]                 Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nur in Ansehung des Zinsenzuspruchs teilweise Folge, bestätigte hingegen das Urteil in der Hauptsache und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3]                 Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Zur behaupteten „mangelhaften Erledigung der Beweisrüge“:

[4]         1.1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren daher nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, wäre sein Verfahren mangelhaft (RS0043371). Die mangelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordert, wenn auch knappe, so doch logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers inhaltlich befassen (4 Ob 104/07h Pkt römisch zwei.3.; 2 Ob 208/20g Rz 20). Diesen Anforderungen wurde die Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht aber jedenfalls gerecht.

[5]                 1.2. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionswerberin zog sich das Berufungsgericht in Ansehung der Würdigung des Privatgutachtens keineswegs auf formale Aspekte zurück, sondern stellte zur wesentlichen Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten die Verlängerungsvereinbarung betreffend die Mietverhältnisse eigenhändig unterschrieben hatte, logisch nachvollziehbare Überlegungen an. Das Berufungsgericht verwies insbesondere auf die ausführlich festgestellten Geschehnisabläufe, wie sie sich aus den Aussagen der damaligen Rechtsvertreter der Parteien in Zusammenhang mit der von diesen vorbereiteten Urkunde über die Mietvertragsverlängerung ergeben hätten. Nur ergänzend setzte es sich mit der Einschätzung des Erstgerichts auseinander, dass das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten daran nichts Maßgebliches ändere und verwies – plausibel – darauf, dass auch dieses Privatgutachten nicht ausgeschlossen habe, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Unterschrift selbst geleistet habe. Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, dass es an überprüfbaren und nachvollziehbaren Überlegungen des Berufungsgerichts betreffend die Beweiswürdigung gemangelt hätte. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

[6]         1.3. Mit ihren Ausführungen zur angeblich „unrichtigen Anwendung der Beweislastgrundregel“ versucht die Beklagte, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen – die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbar ist vergleiche RS0043371 [T22, T24]) – in Zweifel zu ziehen. Beweislastregeln wären nämlich nur dann anzuwenden, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS0039903). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, hat doch das Erstgericht die – vom Berufungsgericht übernommene – positive Feststellung getroffen, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Vereinbarung über die Verlängerung der Mietverhältnisse bis 31. 1. 2022 unterschrieben hatte.

2. Zur Rechtsrüge:

[7]         2.1. Eine bloß formelhafte Rüge einer unrichtigen Lösung der Rechtsfrage ermöglicht keine Prüfung, ob die Entscheidung der zweiten Instanz eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (5 Ob 40/24d Rz 5; vergleiche RS0043654). Behauptet die Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, hat sie die ihres Erachtens für ihre Rechtsmeinung sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anzuführen und darzulegen, inwieweit sich das Rechtsmittelgericht damit in Widerspruch gesetzt hat (RS0043654 [T5]). Dem wird die außerordentliche Revision zu einer angeblich – nicht genannten – höchstgerichtlichen Rechtsprechung widersprechenden Unterlassung der Umdeutung der Auflösungserklärung der Beklagten in eine ordentliche Kündigung nicht gerecht.

[8]                 2.2. Im Allgemeinen wirft es keine erhebliche Rechtsfrage auf, wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, die nach den Umständen dieses Einzelfalls zu beurteilen ist (RS0042555 [T2]). Dies gilt für den objektiven Erklärungswert einer Beendigungserklärung (RS0042555 [T5]) und somit auch für die Auslegung der hier zu beurteilenden Auflösungserklärung der Beklagten vom 22. 12. 2020. Dass diese als „sofortiger Rücktritt“ titulierte Erklärung, die als wichtigen Grund anführte, der Geschäftsführer der Beklagten werde von Mitarbeitern der vormaligen Vermieterin belästigt, schriftlich erfolgte, haben die Vorinstanzen berücksichtigt, sodass die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.

[9]         2.3. Die Beurteilung, ein die ordentliche Kündigung des Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Termin erklärendes Schreiben habe es nicht gegeben, ist aber im Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Beklagte will darauf hinaus, die „außerordentliche Kündigung“ vom 22. 12. 2020 sei als ordentliche Kündigung zu werten. Mit der diese Sichtweise (mit ausführlicher Begründung) ablehnenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die außerordentliche Kündigung sei nur dem Rechtsanwalt der Voreigentümerin, nicht den Klägerinnen zugestellt worden und eine den Formvorschriften des Paragraph 33, MRG entsprechende ordentliche Kündigung habe die Beklagte nicht behauptet, zumal der zwingend schriftlichen Mieterkündigung neben der Absicht der Auflösung des Bestandverhältnisses auch entnommen werden müsste, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung des Bestandverhältnisses durch ordentliche Kündigung erfolgen sollte, setzt sich die Revision nicht substanziiert auseinander.

[10]               2.4. Soweit in der Revision eine unrichtige Beurteilung der Wirksamkeit der Vertragsverlängerung behauptet wird, erkennt die Beklagte selbst, dass diese auf der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung beruht, die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf der Verlängerungsvereinbarung sei echt. Soweit die Revisionswerberin dies neuerlich unter Hinweis auf „Regelbeweismaß und Beweislast bei Echtheit der ./B“ in Zweifel zieht, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

Textnummer

E148026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00083.26A.0624.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0010OB00083_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039903 Rechtssatz 11.10.1977Zivilrecht
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie …
RS0042555 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfa …
RS0043150 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil …
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …