Die Revision der Klägerin ist unzulässig, jene des Erstbeklagten ist dagegen zulässig und im Rahmen des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
I. Zur Revision der Klägerinrömisch eins. Zur Revision der Klägerin
1. Die Klägerin geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern bekämpft mit einem Großteil ihrer Ausführungen in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese stellten nicht fest, dass Partei des Kaufvertrags mit der Klägerin die Zweitbeklagte geworden sei, diese von der Untauglichkeit des Pferdes für den bedungenen Gebrauch gewusst, die Klägerin darüber in Irrtum geführt oder mit dem Erstbeklagten zur Schädigung der Klägerin zusammengewirkt habe. Daher entbehrt ihre Rechtsrüge insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung.
2. Die Revision zeigt ferner nicht auf, weshalb - auf dem Boden der maßgebenden Tatsachen - die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unzutreffend sein soll, für Ansprüche gegen die Zweitbeklagte mangle es sowohl an einer vertraglichen als auch an einer deliktischen Grundlage. Soweit sie daran festhält, geschützte Dritte des Kauf- und Tauschvertrags zwischen den Beklagten zu sein, übergeht sie die ihrem Standpunkt widersprechenden - auf der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruhenden - Erwägungen des Berufungsgerichts. Danach sind Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter auf Grund eines fremden Vertrags zu verneinen, wenn der Dritte gegen einen der Partner jenes Vertrags Ansprüche aus einem eigenen Vertrag hat (7 Ob 245/02h mwN).
3. Die Entscheidung hängt daher nach den in der Revision vorgetragenen Gründen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.3. Die Entscheidung hängt daher nach den in der Revision vorgetragenen Gründen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO bzw §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Nur die Zweitbeklagte wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin, weshalb nur ihr Schriftsatz einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente. Der Ansatz für die Kostenberechnung nach TP 3C RATG beträgt jedoch richtig 976,50 EUR.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO bzw Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Nur die Zweitbeklagte wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin, weshalb nur ihr Schriftsatz einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente. Der Ansatz für die Kostenberechnung nach TP 3C RATG beträgt jedoch richtig 976,50 EUR.
II. Zur Revision des Erstbeklagtenrömisch zwei. Zur Revision des Erstbeklagten
1. Der Erstbeklagte macht als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, die zweite Instanz habe seine Beweisrüge mit einer kursorischen Scheinbegründung erledigt und sich mit der Bekämpfung der Feststellungen zum Vorliegen der Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe in Wahrheit nicht auseinandergesetzt.
2. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn die zweite Instanz eine Beweisrüge nicht erledigte, nur mit inhaltsleeren Floskeln abtat oder so kursorisch behandelte, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb es bekämpfte entscheidungswesentliche Feststellungen für richtig hielt (ausführlich dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 143 ff; ebenso E. Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 11 je mN aus der Rsp).2. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn die zweite Instanz eine Beweisrüge nicht erledigte, nur mit inhaltsleeren Floskeln abtat oder so kursorisch behandelte, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb es bekämpfte entscheidungswesentliche Feststellungen für richtig hielt (ausführlich dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 143 ff; ebenso E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 503, Rz 11 je mN aus der Rsp).
3. Das Berufungsgericht hielt die Beweisrüge in der Berufung des Erstbeklagten gegen die Feststellungen zu den bei „Alabaster's son" bereits im Zeitpunkt dessen Übergabe vorhandenen Mängel für nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil „konkret begehrte Ersatzfeststellungen ... nicht erkennbar" seien. Der Beweisrüge ist jedoch als Ergebnis der ausgeführten Gründe zu entnehmen, es könne „lediglich als gesichert festgestellt werden, dass zum Ankaufszeitpunkt das Pferd 'Alabaster's son' an einem KSS (Anm: Kissing-Spine-Syndrom) nicht gelitten hat bzw. dieses nicht vorgelegen hat" und sich aus „klinischen Befunden in keinster Weise ... auch nur ein Verdacht auf das Vorhandensein eines KSS bzw. von Kalkeinlagerungen im Nackenband zum Ankaufszeitpunkt" ableiten lasse. Damit verdeutlichte der Erstbeklagte, welche Feststellungen anstelle der getroffenen er anstrebte, nämlich dass „Alabaster's son" bei dessen Übergabe an die Klägerin als Käuferin weder an einem Kissing-Spine-Syndrom noch an Kalkeinlagerungen im Nackenband litt. Es trifft somit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu, dass der Erstbeklagte in der Beweisrüge konkrete Ersatzfeststellungen nicht begehrte. Soweit die zweite Instanz auf die mit behaupteten Ergebnissen des Beweisverfahrens begründete ausführliche Kritik des Erstbeklagten an dem die bekämpften Feststellungen tragenden Gutachten eines Sachverständigen letztlich dennoch eingeht, führt sie bloß aus, das Gutachten erscheine „im Großen und Ganzen durchaus schlüssig" und es wäre trotz der dort gemachten Einschränkung - die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes müssten bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sein, es sei aber wahrscheinlicher, dass es der Fall gewesen sei - „nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht hieraus auf Grund eigener, unter Berücksichtigung aller anderen vorliegenden Beweisergebnisse gewonnener Überzeugung die Feststellungen über das Vorhandensein der näher beschriebenen Beeinträchtigungen zum Übergabezeitpunkt" getroffen habe. Das ist nicht mehr als eine Scheinbegründung, mit der die Kernargumente in der Beweisrüge des Erstbeklagten nicht erledigt wurden (siehe dazu Zechner aaO § 503 ZPO Rz 145). Auch bei Behandlung der Beweisrüge der Zweitbeklagten, die gleichfalls die Feststellungen bekämpfte, es seien bei „Alabaster's son" die erwähnten Verkalkungen und das Kissing-Spine-Syndrom im Zeitpunkt dessen Übergabe an die Klägerin als Käuferin vorhanden gewesen, führte die zweite Instanz lediglich aus, dass „die Beweisergebnisse insgesamt diese Feststellung durchaus" trügen, „weshalb sie vom Berufungsgericht gebilligt" werde.3. Das Berufungsgericht hielt die Beweisrüge in der Berufung des Erstbeklagten gegen die Feststellungen zu den bei „Alabaster's son" bereits im Zeitpunkt dessen Übergabe vorhandenen Mängel für nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil „konkret begehrte Ersatzfeststellungen ... nicht erkennbar" seien. Der Beweisrüge ist jedoch als Ergebnis der ausgeführten Gründe zu entnehmen, es könne „lediglich als gesichert festgestellt werden, dass zum Ankaufszeitpunkt das Pferd 'Alabaster's son' an einem KSS Anmerkung, Kissing-Spine-Syndrom) nicht gelitten hat bzw. dieses nicht vorgelegen hat" und sich aus „klinischen Befunden in keinster Weise ... auch nur ein Verdacht auf das Vorhandensein eines KSS bzw. von Kalkeinlagerungen im Nackenband zum Ankaufszeitpunkt" ableiten lasse. Damit verdeutlichte der Erstbeklagte, welche Feststellungen anstelle der getroffenen er anstrebte, nämlich dass „Alabaster's son" bei dessen Übergabe an die Klägerin als Käuferin weder an einem Kissing-Spine-Syndrom noch an Kalkeinlagerungen im Nackenband litt. Es trifft somit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu, dass der Erstbeklagte in der Beweisrüge konkrete Ersatzfeststellungen nicht begehrte. Soweit die zweite Instanz auf die mit behaupteten Ergebnissen des Beweisverfahrens begründete ausführliche Kritik des Erstbeklagten an dem die bekämpften Feststellungen tragenden Gutachten eines Sachverständigen letztlich dennoch eingeht, führt sie bloß aus, das Gutachten erscheine „im Großen und Ganzen durchaus schlüssig" und es wäre trotz der dort gemachten Einschränkung - die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes müssten bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sein, es sei aber wahrscheinlicher, dass es der Fall gewesen sei - „nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht hieraus auf Grund eigener, unter Berücksichtigung aller anderen vorliegenden Beweisergebnisse gewonnener Überzeugung die Feststellungen über das Vorhandensein der näher beschriebenen Beeinträchtigungen zum Übergabezeitpunkt" getroffen habe. Das ist nicht mehr als eine Scheinbegründung, mit der die Kernargumente in der Beweisrüge des Erstbeklagten nicht erledigt wurden (siehe dazu Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 145). Auch bei Behandlung der Beweisrüge der Zweitbeklagten, die gleichfalls die Feststellungen bekämpfte, es seien bei „Alabaster's son" die erwähnten Verkalkungen und das Kissing-Spine-Syndrom im Zeitpunkt dessen Übergabe an die Klägerin als Käuferin vorhanden gewesen, führte die zweite Instanz lediglich aus, dass „die Beweisergebnisse insgesamt diese Feststellung durchaus" trügen, „weshalb sie vom Berufungsgericht gebilligt" werde.
3. 1. Vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 2. und 3. leidet das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Mangel. Die zweite Instanz wird daher die entscheidungsrelevanten Feststellungen geltende Beweisrüge des Erstbeklagten im fortgesetzten Verfahren mängelfrei zu erledigen haben. Als Ergebnis dessen wird klarzustellen sein, ob und, bejahendenfalls, inwieweit die bekämpften Feststellungen übernommen werden. Wären nämlich anstelle der in erster Instanz getroffenen, die vom Erstbeklagten angestrebten Feststellungen über den Zustand von „Alabaster's son" im Zeitpunkt seiner Übergabe an die Klägerin als Käuferin zu treffen, so wäre dem geltend gemachten Gewährleistungsanspruch der Boden entzogen. Bliebe die Beweisrüge des Erstbeklagten dagegen erfolglos, so wäre das Wandlungsbegehren berechtigt. In beiden Fällen würden an § 924 ABGB anknüpfende Beweislastfragen nicht mehr aufgeworfen.3. 1. Vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 2. und 3. leidet das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Mangel. Die zweite Instanz wird daher die entscheidungsrelevanten Feststellungen geltende Beweisrüge des Erstbeklagten im fortgesetzten Verfahren mängelfrei zu erledigen haben. Als Ergebnis dessen wird klarzustellen sein, ob und, bejahendenfalls, inwieweit die bekämpften Feststellungen übernommen werden. Wären nämlich anstelle der in erster Instanz getroffenen, die vom Erstbeklagten angestrebten Feststellungen über den Zustand von „Alabaster's son" im Zeitpunkt seiner Übergabe an die Klägerin als Käuferin zu treffen, so wäre dem geltend gemachten Gewährleistungsanspruch der Boden entzogen. Bliebe die Beweisrüge des Erstbeklagten dagegen erfolglos, so wäre das Wandlungsbegehren berechtigt. In beiden Fällen würden an Paragraph 924, ABGB anknüpfende Beweislastfragen nicht mehr aufgeworfen.
4. Lediglich dann, wenn das Berufungsgericht weder die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen übernähme noch die vom Erstbeklagten angestrebten Feststellungen träfe, sodass letztlich nicht feststellbar wäre, ob „Alabaster's son" bereits im Zeitpunkt seiner Übergabe an die Klägerin als Käuferin unter der erörterten gesundheitlichen Beeinträchtigung litt, wäre die Rechtssache nach dem auf § 924 ABGB fußenden - tieferstehend zu erörternden - Gesichtspunkt der Beweislastverteilung zu beurteilen.4. Lediglich dann, wenn das Berufungsgericht weder die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen übernähme noch die vom Erstbeklagten angestrebten Feststellungen träfe, sodass letztlich nicht feststellbar wäre, ob „Alabaster's son" bereits im Zeitpunkt seiner Übergabe an die Klägerin als Käuferin unter der erörterten gesundheitlichen Beeinträchtigung litt, wäre die Rechtssache nach dem auf Paragraph 924, ABGB fußenden - tieferstehend zu erörternden - Gesichtspunkt der Beweislastverteilung zu beurteilen.
5. Die Frage danach, ob die Vermutung kraft § 924 zweiter Satz ABGB bei den nicht unter § 925 ABGB fallenden Tierkrankheiten deshalb nicht eingreifen könne, weil sie mit der Art der Sache und des Mangels iSd § 924 dritter Satz ABGB unvereinbar sei, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet. Im Schrifttum finden sich unterschiedliche Auffassungen. Nach Fischer-Czermak (in FS Krejci 1167 [1176 f]), Welser/Jud (Gewährleistungsrecht §§ 925 - 927 ABGB Rz 8) und Ofner (in Schwimann, ABGB³ § 924 Rz 9) soll die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB ganz allgemein nicht für Tierkrankheiten gelten, weil Veränderungen bei Lebewesen in aller Regel viel rascher vor sich gingen als bei leblosen Sachen. Dementgegen sieht Dobretsberger (§ 924 ABGB bei Tiermängeln, AnwBl 2003, 539 [542 f]) keinen Grund, auf Tiermängel die erörterte gesetzliche Vermutung jedenfalls nicht anzuwenden, weil die Ausnahme in § 924 dritter Satz ABGB nach der Regierungsvorlage nur auf Fehler abziele, bei denen typischerweise anzunehmen sei, dass sie nicht bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen seien; das treffe auf Tierkrankheiten nicht generell zu. Nach P. Bydlinski (in KBB², § 924 Rz 7 f) soll die Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels bei Tierkrankheiten - wie bei verderblichen Waren - jeweils auf Grund des „konkreten Hervorkommenszeitpunkts" des jeweiligen Mangels geprüft werden.5. Die Frage danach, ob die Vermutung kraft Paragraph 924, zweiter Satz ABGB bei den nicht unter Paragraph 925, ABGB fallenden Tierkrankheiten deshalb nicht eingreifen könne, weil sie mit der Art der Sache und des Mangels iSd Paragraph 924, dritter Satz ABGB unvereinbar sei, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet. Im Schrifttum finden sich unterschiedliche Auffassungen. Nach Fischer-Czermak (in FS Krejci 1167 [1176 f]), Welser/Jud (Gewährleistungsrecht Paragraphen 925, - 927 ABGB Rz 8) und Ofner (in Schwimann, ABGB³ Paragraph 924, Rz 9) soll die Vermutung nach Paragraph 924, zweiter Satz ABGB ganz allgemein nicht für Tierkrankheiten gelten, weil Veränderungen bei Lebewesen in aller Regel viel rascher vor sich gingen als bei leblosen Sachen. Dementgegen sieht Dobretsberger (Paragraph 924, ABGB bei Tiermängeln, AnwBl 2003, 539 [542 f]) keinen Grund, auf Tiermängel die erörterte gesetzliche Vermutung jedenfalls nicht anzuwenden, weil die Ausnahme in Paragraph 924, dritter Satz ABGB nach der Regierungsvorlage nur auf Fehler abziele, bei denen typischerweise anzunehmen sei, dass sie nicht bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen seien; das treffe auf Tierkrankheiten nicht generell zu. Nach P. Bydlinski (in KBB², Paragraph 924, Rz 7 f) soll die Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels bei Tierkrankheiten - wie bei verderblichen Waren - jeweils auf Grund des „konkreten Hervorkommenszeitpunkts" des jeweiligen Mangels geprüft werden.
5.1. Der Senat hält bei Beurteilung der Krankheit eines Sportpferds eine flexible Anwendung des § 924 dritter Satz ABGB im Einklang mit den Ausführungen P. Bydlinskis für geboten. Gemessen am Regelungszweck, das Eingreifen der Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB sachgerecht zu beschränken, ist es mit dieser Wertung am besten in Einklang zu bringen, die Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels für die nicht unter § 925 ABGB fallenden Pferdekrankheiten weder generell auszuschließen, noch ganz allgemein zu bejahen, sondern jeweils auf den konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und die Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung abzustellen. Im Licht dessen wäre hier danach zu fragen, ob die erstmals nach Übergabe festgestellten Krankheiten - berücksichtigt man neben dem Alter des betroffenen Tiers auch den üblichen Zeitraum, der zwischen dem Beginn der Erkrankungen und der Wahrnehmbarkeit erster Symptome verstreicht - schon im Zeitpunkt der Übergabe von „Alabaster's son" an die Klägerin als Käuferin in ihrer Wurzel vorhanden gewesen sein können. Wäre das zu bejahen, so griffe die gesetzliche Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB ein, andernfalls dagegen nicht.5.1. Der Senat hält bei Beurteilung der Krankheit eines Sportpferds eine flexible Anwendung des Paragraph 924, dritter Satz ABGB im Einklang mit den Ausführungen P. Bydlinskis für geboten. Gemessen am Regelungszweck, das Eingreifen der Vermutung nach Paragraph 924, zweiter Satz ABGB sachgerecht zu beschränken, ist es mit dieser Wertung am besten in Einklang zu bringen, die Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels für die nicht unter Paragraph 925, ABGB fallenden Pferdekrankheiten weder generell auszuschließen, noch ganz allgemein zu bejahen, sondern jeweils auf den konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und die Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung abzustellen. Im Licht dessen wäre hier danach zu fragen, ob die erstmals nach Übergabe festgestellten Krankheiten - berücksichtigt man neben dem Alter des betroffenen Tiers auch den üblichen Zeitraum, der zwischen dem Beginn der Erkrankungen und der Wahrnehmbarkeit erster Symptome verstreicht - schon im Zeitpunkt der Übergabe von „Alabaster's son" an die Klägerin als Käuferin in ihrer Wurzel vorhanden gewesen sein können. Wäre das zu bejahen, so griffe die gesetzliche Vermutung nach Paragraph 924, zweiter Satz ABGB ein, andernfalls dagegen nicht.
5.2. Die Erwägungen unter 5. und 5.1. lassen sich in folgender Weise zusammenfassen:
Ob im Fall einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd § 924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung greift daher jedenfalls dann ein, wenn eine erstmals nach Übergabe des Sportpferds an den Käufer festgestellte Erkrankung - berücksichtigt man neben dem Alter des betroffenen Tiers auch den üblichen Zeitraum, der zwischen dem Beginn der jeweiligen Erkrankung oder im Fall einer Infektionskrankheit dem Zeitpunkt der Infektion und der Wahrnehmbarkeit erster Krankheitssymptome verstreicht - in ihrer Wurzel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein kann.Ob im Fall einer nicht unter Paragraph 925, ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach Paragraph 924, zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd Paragraph 924, dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung greift daher jedenfalls dann ein, wenn eine erstmals nach Übergabe des Sportpferds an den Käufer festgestellte Erkrankung - berücksichtigt man neben dem Alter des betroffenen Tiers auch den üblichen Zeitraum, der zwischen dem Beginn der jeweiligen Erkrankung oder im Fall einer Infektionskrankheit dem Zeitpunkt der Infektion und der Wahrnehmbarkeit erster Krankheitssymptome verstreicht - in ihrer Wurzel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein kann.
5.3. Beim Pferd „Alabaster's son", das im Zeitpunkt des Kaufs rund neun Jahre alt gewesen sein könnte (Beilage ./F), wurden etwa fünfeinhalb Monate nach dessen Übergabe an die Klägerin ein (geringgradiges) Kissing-Spine-Syndrom sowie Verkalkungen im Nackenband festgestellt. Die Vermutung des § 924 zweiter Satz ABGB käme nach den bisherigen Erwägungen somit nur dann zum Tragen, wenn die beim Pferd festgestellten krankhaften Veränderungen ausgehend vom Zeitpunkt deren erstmaligen Feststellung ihrer Art und Wurzel nach bereits vor fünfeinhalb Monaten begonnen haben können. Ob dies der Fall ist, lässt sich nach bereits bekannten Tatsachen noch nicht abschließend beurteilen.5.3. Beim Pferd „Alabaster's son", das im Zeitpunkt des Kaufs rund neun Jahre alt gewesen sein könnte (Beilage ./F), wurden etwa fünfeinhalb Monate nach dessen Übergabe an die Klägerin ein (geringgradiges) Kissing-Spine-Syndrom sowie Verkalkungen im Nackenband festgestellt. Die Vermutung des Paragraph 924, zweiter Satz ABGB käme nach den bisherigen Erwägungen somit nur dann zum Tragen, wenn die beim Pferd festgestellten krankhaften Veränderungen ausgehend vom Zeitpunkt deren erstmaligen Feststellung ihrer Art und Wurzel nach bereits vor fünfeinhalb Monaten begonnen haben können. Ob dies der Fall ist, lässt sich nach bereits bekannten Tatsachen noch nicht abschließend beurteilen.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.