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Rechtssatz RS0122194

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122194

Geschäftszahl

4Ob104/07h

Entscheidungsdatum

10.07.2007

Rechtssatz

Ob im Fall einer nicht unter Paragraph 925, ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach Paragraph 924, zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd §924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung greift daher jedenfalls dann ein, wenn eine erstmals nach Übergabe festgestellte Erkrankung - berücksichtigt man neben dem Alter des betroffenen Tiers auch den üblichen Zeitraum, der zwischen dem Beginn der jeweiligen Erkrankung oder im Fall einer Infektionskrankheit dem Zeitpunkt der Infektion und der Wahrnehmbarkeit erster Krankheitssymptome verstreicht - in ihrer Wurzel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 104/07h
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/110

Schlagworte

Viehmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122194

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0040OB00104_07H0000_001