Die Revision ist unzulässig.
1. Die beklagte Partei meint in Auslegung der Klageerzählung, der Klageanspruch hätte schon deshalb scheitern müssen, weil ihr die klagende Partei vorgeworfen habe, eine Aufklärungspflicht trotz "Kenntnis der wahren Rechtslage" verletzt zu haben. Als Klagegrund wurde indes geltend gemacht, die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei habe "im Zuge der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung vom 6. 7. 1994 verschwiegen", dass "in der vertragsgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit auch eine zum damaligen Zeitpunkt karenzierte Arbeitnehmerin beschäftigt" gewesen sei. Die Rechtsausführungen in der Klageerzählung, die die beklagte Partei zur Stützung ihrer Ansicht heranzieht, sind abstrakt gehalten und referieren bloß, welche Rechtsfolgen nach dem Gesetz mit dem Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils verknüpft sind. Aus diesen Erörterungen ist nicht ableitbar, die klagende Partei habe die beklagte Partei nur wegen einer vorwerfbaren Verletzung von Aufklärungspflichten trotz Kenntnis der wahren Rechtslage in Anspruch nehmen wollen.
Im Übrigen soll - nach Ansicht der Revisionswerberin - die auf einem Rechtsirrtum beruhende Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei schon deshalb nicht "haftungsbegründend" sein, weil die klagende Partei bzw deren Rechtsvorgängerin über die wesentliche Rechtsfrage selbst geirrt habe. Somit sei aber das Verhalten der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen. Eine Begründung für diesen Standpunkt, die einer Erörterung wert wäre, bleibt die beklagte Partei allerdings schuldig. Soweit sie weiterhin daran festhält, deren Rechtsvorgängerin habe den Irrtum der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei nicht veranlasst, ist sie auf die zutreffende Ausführung des Berufungsgerichts, eine Irrtumsanfechtung sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits, zu verweisen.
Die Revisionswerberin setzt sich auch gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der für die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht ursächliche Rechtsirrtum sei vorwerfbar, zur Wehr. Ihre Ausführungen entbehren jedoch einer plausiblen Begründung für die Verneinung eines Verschuldens. Deren Gründe verfehlen einerseits das entscheidungswesentliche Thema - Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflicht -, andererseits kann die Hervorhebung der Sorglosigkeit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei in eigenen Angelegenheiten das für die Haftung der beklagten Partei maßgebende Verschulden deren Rechtsvorgängerin nicht verdrängen.
Die beklagte Partei hält weiter daran fest, das als Klagegrund geltend gemachte Verhalten der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei sei für den geltend gemachten Schaden nicht kausal gewesen, weil die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei selbst geirrt habe und deshalb ein "Wissen über das aufrechte Dienstverhältnis" der karenzierten Arbeitnehmerin "völlig ignoriert" hätte. In diesem Kontext wendet sich die beklagte Partei gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, mangels Vorlage aller Personalakten habe die klagende Partei nicht gewusst, dass eine bereits vor dem Auftreten der karenzierten Mitarbeiterin - offenkundig dauerhaft - weiterbeschäftigte Dienstnehmerin zunächst lediglich als Karenzvertreterin beschäftigt gewesen sei und dass die Auflösung deren Dienstverhältnis zur Vermeidung des eingeklagten Schadens "unproblematisch" möglich gewesen wäre. Insofern zieht die beklagte Partei aus den getroffenen Feststellungen indes nur den nicht näher begründeten, aber auch gar nicht begründbaren Schluss, die klagende Partei habe allein durch die Weiterbeschäftigung der Karenzvertreterin zum Ausdruck gebracht, diese Vertreterin "nicht durch Kündigung verlieren" zu wollen, sodass sie die karenzierte Mitarbeiterin jedenfalls hätte kündigen müssen. Schließlich verficht die beklagte Partei noch den Standpunkt, der Zuspruch von Prozesskosten sei verfehlt, weil die klagende Partei die Aussichtslosigkeit eines Prozesses mit der karenzierten Mitarbeiterin hätte erkennen können und müssen. Diese hätte sich daher auf eine Prozessführung nicht einlassen dürfen. Die beklagte Partei verschweigt jedoch, auf Grund welcher konkreter Tatsachen der Betriebsübergang und die damit verknüpfte Übernahme der karenzierten Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei vor dem Hintergrund der Auflösungsvereinbarung vom 6. 7. 1994 nicht vernünftig bestreitbar gewesen sei. Sie beruft sich insoweit nur auf die allgemein gehaltenen Rechtsausführungen in der Klageerzählung, wonach bei einem Betriebsübergang "die in der betreffenden wirtschaftlichen Einheit beschäftigten Arbeitnehmer automatisch ex lege auf den Erwerber dieser Einheit übergehen". Allein daraus ist jedoch nicht ableitbar, dass die klagende Partei die Frage nach der Anwendbarkeit des AVRAG keiner prozessualen Klärung zuführen durfte.
2. Die bisherigen Erwägungen belegen, dass die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Sie zieht im Grundsätzlichen nicht einmal in Zweifel, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflicht auch als Folge eines vorwerfbaren Rechtsirrtums verletzt werden kann. § 502 Abs 1 ZPO setzt für die Zulässigkeit der Revision die Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage voraus. Demnach ist die Anfechtung des Berufungsurteils nur möglich, wenn im Rechtsmittel die unrichtige Lösung (zumindest) einer erheblichen Rechtsfrage geltend gemacht wird. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision zu Recht zuließ, der Revisionswerber dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision zurückzuweisen (1 Ob 71/02a; siehe überdies die Rechtssatzkette zu RIS-Justiz RS0048272). Im Anlassfall muss daher auch nicht erörtert werden, ob die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die ordentliche Revision zuließ, nach § 502 Abs 1 ZPO erheblich gewesen wäre. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Die Revision der beklagten Partei ist somit zurückzuweisen.2. Die bisherigen Erwägungen belegen, dass die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Sie zieht im Grundsätzlichen nicht einmal in Zweifel, dass eine vorvertragliche Aufklärungspflicht auch als Folge eines vorwerfbaren Rechtsirrtums verletzt werden kann. Paragraph 502, Absatz eins, ZPO setzt für die Zulässigkeit der Revision die Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage voraus. Demnach ist die Anfechtung des Berufungsurteils nur möglich, wenn im Rechtsmittel die unrichtige Lösung (zumindest) einer erheblichen Rechtsfrage geltend gemacht wird. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision zu Recht zuließ, der Revisionswerber dann aber - wie hier - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision zurückzuweisen (1 Ob 71/02a; siehe überdies die Rechtssatzkette zu RIS-Justiz RS0048272). Im Anlassfall muss daher auch nicht erörtert werden, ob die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die ordentliche Revision zuließ, nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich gewesen wäre. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Die Revision der beklagten Partei ist somit zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind zuzuerkennen, weil die klagenden Partei im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Prozessgegnerin hinwies.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind zuzuerkennen, weil die klagenden Partei im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Prozessgegnerin hinwies.