Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Beklagte stützt seinen Benutzungsanspruch auf die eheliche Gebrauchsordnung im Sinn des § 91 ABGB zwischen seinen Eltern. Dass die eheliche Gebrauchsordnung der Ehegatten nicht einseitig zu Lasten der Kinder abgeändert werden könne, ergebe sich auch aus § 83 Abs 1 EheG. Dabei sei irrelevant, dass die Klägerin Alleineigentümerin der Liegenschaft sei. In Bezug auf § 97 ABGB „könnte dem Berufungsgericht Recht gegeben werden", wenn diese Bestimmung nicht als taugliche Grundlage für die Benutzung der Wohnung durch den Beklagten angesehen werde. Schließlich sei aber doch auf § 97 ABGB „abzustellen", weil nach der Entscheidung 1 Ob 212/03p das Recht auf Beibehaltung der Ehewohnung auch den Weiterverbleib eines volljährigen, selbsterhaltungsfähigen Kindes im bisherigen Umfang decken könne.1. Der Beklagte stützt seinen Benutzungsanspruch auf die eheliche Gebrauchsordnung im Sinn des Paragraph 91, ABGB zwischen seinen Eltern. Dass die eheliche Gebrauchsordnung der Ehegatten nicht einseitig zu Lasten der Kinder abgeändert werden könne, ergebe sich auch aus Paragraph 83, Absatz eins, EheG. Dabei sei irrelevant, dass die Klägerin Alleineigentümerin der Liegenschaft sei. In Bezug auf Paragraph 97, ABGB „könnte dem Berufungsgericht Recht gegeben werden", wenn diese Bestimmung nicht als taugliche Grundlage für die Benutzung der Wohnung durch den Beklagten angesehen werde. Schließlich sei aber doch auf Paragraph 97, ABGB „abzustellen", weil nach der Entscheidung 1 Ob 212/03p das Recht auf Beibehaltung der Ehewohnung auch den Weiterverbleib eines volljährigen, selbsterhaltungsfähigen Kindes im bisherigen Umfang decken könne.
2. Vereinbarungen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft können zwischen den Ehegatten ausdrücklich oder konkludent, insbesondere durch langjährige einvernehmliche Lebenspraxis zustandekommen. Solche Vereinbarungen betreffend die rein persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten sind im Gegensatz zu vermögensrechtlichen Vereinbarungen idR nicht direkt gerichtlich durchsetzbar (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, § 91 ABGB Rz 7). Die Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebots steht grundsätzlich nur unter Scheidungssanktion. Eine bestimmte Gestaltung kann nicht gerichtlich erzwungen und ein nicht vom Einvernehmen der Ehegatten getragenes Verhalten kann nicht durch Unterlassungsklage abgestellt werden (Stabentheiner in Rummel3 § 91 ABGB Rz 7).2. Vereinbarungen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft können zwischen den Ehegatten ausdrücklich oder konkludent, insbesondere durch langjährige einvernehmliche Lebenspraxis zustandekommen. Solche Vereinbarungen betreffend die rein persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten sind im Gegensatz zu vermögensrechtlichen Vereinbarungen idR nicht direkt gerichtlich durchsetzbar (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, Paragraph 91, ABGB Rz 7). Die Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebots steht grundsätzlich nur unter Scheidungssanktion. Eine bestimmte Gestaltung kann nicht gerichtlich erzwungen und ein nicht vom Einvernehmen der Ehegatten getragenes Verhalten kann nicht durch Unterlassungsklage abgestellt werden (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 91, ABGB Rz 7).
§ 91 ABGB bietet dem Beklagten somit keine Handhabe zur Durchsetzung eines Benutzungsrechts an der Ehewohnung seiner Eltern. Dasselbe gilt für § 83 Abs 1 EheG, zumal hier keine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorzunehmen ist.Paragraph 91, ABGB bietet dem Beklagten somit keine Handhabe zur Durchsetzung eines Benutzungsrechts an der Ehewohnung seiner Eltern. Dasselbe gilt für Paragraph 83, Absatz eins, EheG, zumal hier keine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorzunehmen ist.
3. Den Kindern des verfügungsberechtigten Ehegatten steht grundsätzlich kein Anspruch aus § 97 ABGB zu (RIS-Justiz RS0035106).3. Den Kindern des verfügungsberechtigten Ehegatten steht grundsätzlich kein Anspruch aus Paragraph 97, ABGB zu (RIS-Justiz RS0035106).
In der Entscheidung 1 Ob 212/03p wies der Oberste Gerichtshof allerdings die Räumungsklage des aus der seinerzeitigen Ehewohnung ausgezogenen geschiedenen Ehegatten der Mutter der dort Beklagten - seiner Tochter - gegen diese mit der Begründung ab, dass sein Eigentumsrecht an der vormaligen Ehewohnung durch die eherechtlichen Ansprüche des anderen (vormaligen) Ehegatten - aufgrund des § 97 ABGB - und das daraus durch dessen Gestattung abgeleitete Recht der Beklagten auf Benutzung dieser Wohnung beschränkt werde.In der Entscheidung 1 Ob 212/03p wies der Oberste Gerichtshof allerdings die Räumungsklage des aus der seinerzeitigen Ehewohnung ausgezogenen geschiedenen Ehegatten der Mutter der dort Beklagten - seiner Tochter - gegen diese mit der Begründung ab, dass sein Eigentumsrecht an der vormaligen Ehewohnung durch die eherechtlichen Ansprüche des anderen (vormaligen) Ehegatten - aufgrund des Paragraph 97, ABGB - und das daraus durch dessen Gestattung abgeleitete Recht der Beklagten auf Benutzung dieser Wohnung beschränkt werde.
Im Unterschied dazu verfügt beim hier gegebenen Sachverhalt der Vater des Beklagten selbst (derzeit) über keinen Anspruch im Sinne des § 97 ABGB, zumal ihm mittels einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung der Aufenthalt auf der gegenständlichen Liegenschaft, die von der Klägerin bewohnt wird, untersagt wurde. Aus der genannten Entscheidung kann daher für den Beklagten nichts gewonnen werden, zumal sein Vater - von dem der Beklagte das von ihm behauptete Recht ableitet - seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte (vgl Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 § 97 Rz 14).Im Unterschied dazu verfügt beim hier gegebenen Sachverhalt der Vater des Beklagten selbst (derzeit) über keinen Anspruch im Sinne des Paragraph 97, ABGB, zumal ihm mittels einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung der Aufenthalt auf der gegenständlichen Liegenschaft, die von der Klägerin bewohnt wird, untersagt wurde. Aus der genannten Entscheidung kann daher für den Beklagten nichts gewonnen werden, zumal sein Vater - von dem der Beklagte das von ihm behauptete Recht ableitet - seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß Paragraph 97, ABGB verwirkte vergleiche Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 Paragraph 97, Rz 14).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Elternteil schließlich zur „Entfernung" eines volljährigen Kindes aus der Wohnung befugt, wenn er Hauptmieter (gleiches muss für den Eigentümer gelten) der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. Er ist aber dazu nicht befugt, wenn er die eheliche Wohnung verlässt (verlassen muss) und diese dem anderen Gatten zur Benutzung überlässt bzw (aufgrund gerichtlicher Anordnung) überlassen muss. Das Kind leitet in jenem Fall - wenn der Familienverband gelöst und die Wohnung dem anderen Gatten überlassen ist - seine Befugnis zum Wohnen von diesem ab (RIS-Justiz RS0047090).
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Somit steht dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte.Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Somit steht dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß Paragraph 97, ABGB verwirkte.
Der Revision des Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.