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Rechtssatz RS0047090×

Rechtssatz RS0047090

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047090

Geschäftszahl

7Ob94/56; 1Ob20/75; 6Ob647/77; 1Ob85/08v

Entscheidungsdatum

16.09.2008

Rechtssatz

Zur Entfernung eines großjährigen Kindes aus der Wohnung ist der Vater befugt, wenn er Hauptmieter der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. Dazu ist der Vater aber nicht befugt, wenn er die eheliche Wohnung verlässt und dieser seiner Gattin zur Benutzung überlässt. Das Kind leitet nämlich nunmehr, da der Familienverband gelöst und die Wohnung seiner Mutter überlassen ist, seine Befugnis zum Wohnen von dieser ab vergleiche weiters: SZ 10/206, MietSlg 4648; SZ 24/278).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 94/56
    Entscheidungstext OGH 21.03.1956 7 Ob 94/56
    Veröff: EvBl 1956/348 S 610 = ImmZ 1957,74
  • 1 Ob 20/75
    Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 20/75
    Vgl auch; nur: Zur Entfernung eines großjährigen Kindes aus der Wohnung ist der Vater befugt, wenn er Hauptmieter der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. (T1); Beisatz: Den Benützungstitel kann der Vater jederzeit durch die Erklärung beenden, das großjährige Adoptionskind nicht länger im Hause zu dulden. (T2)
  • 6 Ob 647/77
    Entscheidungstext OGH 23.06.1977 6 Ob 647/77
    Beisatz: Auch nicht befugt, wenn durch einstweilige Verfügung die Ehewohnung für die Dauer des Scheidungsstreites der Gattin zur Alleinbenützung zugewiesen wurde. (T3) Veröff: MietSlg 27003 = MietSlg 29013
  • 1 Ob 85/08v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 85/08v
    Beisatz: Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, etwa weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte. (T4); Bem: Siehe RS0124250. (T5); Veröff: SZ 2008/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0047090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19560321_OGH0002_0070OB00094_5600000_002