Begründung:
In der auf § 530 Z 7 ZPO gestützten und am 5. 2. 1954 beim Kreisgericht Ried im Innkreis eingebrachten und am 13. 2. 1954 ergänzten Wiederaufnahmsklage bringt der Kläger vor, dass er nach Beendigung des Vorprozesses des Bezirksgerichtes Braunau am Inn C 121/51, nämlich am 14. 1. 1954 und 6. 2. 1954 Beweise aufgefunden habe, deren Benützung im Vorprozess eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Zeugin Erich L*****, Josef S*****, Friedrich G***** und Irmtraut B*****, verehelichte F*****, hätten nämlich neu angegeben, dass ein Aktenvermerk vom Oktober 1948 bestanden habe, nach dem der Kläger schon von diesem Zeitpunkt an und nicht erst auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 16. 3. 1949 berechtigt gewesen sei, auflaufende Instandhaltungskosten seines Personenkraftwagens der Beklagten aufzurechnen. Es habe auch eine schriftliche Betriebsorganisation des Lagerhauses Ranshofen bestanden, nach der nicht der Kläger, wie im Vorprozess angenommen worden sei, sondern die einzelnen Abteilungssachbearbeiter für ihr Sachgebiet voll verantwortlich gewesen seien. Schließlich habe auch ein Aktenvermerk vom 17. oder 18. 9. 1949 bestanden, der den Brief der Beklagten vom 15. 9. 1949 und den Aktenvermerk vom 9. 9. 1949, auf welche Urkunden sich die Gerichte im Vorprozess gestützt hätten, als gegenstandslos erklärt habe.In der auf Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO gestützten und am 5. 2. 1954 beim Kreisgericht Ried im Innkreis eingebrachten und am 13. 2. 1954 ergänzten Wiederaufnahmsklage bringt der Kläger vor, dass er nach Beendigung des Vorprozesses des Bezirksgerichtes Braunau am Inn C 121/51, nämlich am 14. 1. 1954 und 6. 2. 1954 Beweise aufgefunden habe, deren Benützung im Vorprozess eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Zeugin Erich L*****, Josef S*****, Friedrich G***** und Irmtraut B*****, verehelichte F*****, hätten nämlich neu angegeben, dass ein Aktenvermerk vom Oktober 1948 bestanden habe, nach dem der Kläger schon von diesem Zeitpunkt an und nicht erst auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 16. 3. 1949 berechtigt gewesen sei, auflaufende Instandhaltungskosten seines Personenkraftwagens der Beklagten aufzurechnen. Es habe auch eine schriftliche Betriebsorganisation des Lagerhauses Ranshofen bestanden, nach der nicht der Kläger, wie im Vorprozess angenommen worden sei, sondern die einzelnen Abteilungssachbearbeiter für ihr Sachgebiet voll verantwortlich gewesen seien. Schließlich habe auch ein Aktenvermerk vom 17. oder 18. 9. 1949 bestanden, der den Brief der Beklagten vom 15. 9. 1949 und den Aktenvermerk vom 9. 9. 1949, auf welche Urkunden sich die Gerichte im Vorprozess gestützt hätten, als gegenstandslos erklärt habe.
Das gemäß § 532 Abs 2 ZPO für die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständige Kreisgericht Ried im Innkreis als früheres Berufungsgericht (OGH-E vom 28. 4. 1954, 1 Ob 322/54) wies die Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück, da sie zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet sei. Voraussetzung einer auf § 530 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage sei, dass der Kläger ohne sein Verschulden erst nach dem Schluss der Verhandlung im Vorprozess in Kenntnis von Urkunden gelange und diese früher zu benützen ohne jedes Verschulden nicht in der Lage gewesen sei. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen schon im früheren Rechtsstreit von der Existenz der drei Urkunden gewusst. Es wäre nach der Ansicht des Kreisgerichtes Ried im Innkreis seine Sache gewesen, die Beklagte, die das Vorhandensein der Urkunden bestritten habe, durch das Urkundeneditionsverfahren nach den §§ 303 ff ZPO zur Herausgabe zu zwingen. Es handle sich also nicht um das Auffinden neuer Beweismittel oder eine erst jetzt eingetretene Benützungsmöglichkeit.Das gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO für die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständige Kreisgericht Ried im Innkreis als früheres Berufungsgericht (OGH-E vom 28. 4. 1954, 1 Ob 322/54) wies die Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurück, da sie zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet sei. Voraussetzung einer auf Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage sei, dass der Kläger ohne sein Verschulden erst nach dem Schluss der Verhandlung im Vorprozess in Kenntnis von Urkunden gelange und diese früher zu benützen ohne jedes Verschulden nicht in der Lage gewesen sei. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen schon im früheren Rechtsstreit von der Existenz der drei Urkunden gewusst. Es wäre nach der Ansicht des Kreisgerichtes Ried im Innkreis seine Sache gewesen, die Beklagte, die das Vorhandensein der Urkunden bestritten habe, durch das Urkundeneditionsverfahren nach den Paragraphen 303, ff ZPO zur Herausgabe zu zwingen. Es handle sich also nicht um das Auffinden neuer Beweismittel oder eine erst jetzt eingetretene Benützungsmöglichkeit.
Am 14. 10. 1954 beurkundete das Kreisgericht Ried im Innkreis die Rechtskraft seines Beschlusses, hob diese Bestätigung aber mit dem zweiten jetzt angefochtenen Beschluss vom 15. 10. 1954 gemäß § 7 Abs 3 EO als irrig auf, weil übersehen worden sei, dass der beim Erstgericht (Bezirksgericht Braunau am Inn) vom Kläger am 12. 10. 1954 eingebrachte Rekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach dem Judikat 58 neu beim angeführten Gericht einzubringen und rechtzeitig gewesen sei.Am 14. 10. 1954 beurkundete das Kreisgericht Ried im Innkreis die Rechtskraft seines Beschlusses, hob diese Bestätigung aber mit dem zweiten jetzt angefochtenen Beschluss vom 15. 10. 1954 gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO als irrig auf, weil übersehen worden sei, dass der beim Erstgericht (Bezirksgericht Braunau am Inn) vom Kläger am 12. 10. 1954 eingebrachte Rekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach dem Judikat 58 neu beim angeführten Gericht einzubringen und rechtzeitig gewesen sei.
Gegen den Beschluss vom 15. 10. 1954 richtet sich der Rekurs der Beklagten, gegen den vom 21. 9. 1954 der Rekurs des Klägers. Nur das zweite Rechtsmittel ist begründet, das erstere hingegen nicht.
I) Das Kreisgericht Ried im Innkreis war entgegen der Meinung der Beklagten befugt, nach § 7 Abs 3 EO die von ihm irrtümlich erteilte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zu beheben. Denn zur Erlassung eins derartigen Beschlusses ist grundsätzlich dasjenige Gericht berufen, von dem die zugrunde liegende Entscheidung ausgegangen ist. Für das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO haben die Grundsätze zu gelten, die auf den Rechtsstreit anzuwenden waren, in dem die Entscheidung ergangen ist. Irrtümlich war die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14. 10. 1954 deshalb, weil der Beschluss vom 21. 9. 1954 dem Kläger am 28. 9. 1954 zugestellt und dessen Rekurs am 12. 10. 1954 an das Bezirksgericht Braunau am Inn zeitgerecht zur Post gegeben wurde. Der Zweifel der Beklagten, ob der Kläger seinen Rekurs gegen den Beschluss vom 21. 9. 1954 nicht richtigerweise beim Kreisgericht Ried im Innkreis hätte einbringen sollen, ist unberechtigt. Denn nach dem Judikat 58 neu sind Rechtsmittel gegen alle im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozess in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz entschieden und selbst die Zustellung seiner Entscheidung verfügt hat. Auf das weitere nicht zum Rekursgegenstand gehörende Vorbringen der Beklagten braucht bei der dargestellten eindeutigen Rechtslage nicht eingegangen zu werden.römisch eins) Das Kreisgericht Ried im Innkreis war entgegen der Meinung der Beklagten befugt, nach Paragraph 7, Absatz 3, EO die von ihm irrtümlich erteilte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zu beheben. Denn zur Erlassung eins derartigen Beschlusses ist grundsätzlich dasjenige Gericht berufen, von dem die zugrunde liegende Entscheidung ausgegangen ist. Für das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO haben die Grundsätze zu gelten, die auf den Rechtsstreit anzuwenden waren, in dem die Entscheidung ergangen ist. Irrtümlich war die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14. 10. 1954 deshalb, weil der Beschluss vom 21. 9. 1954 dem Kläger am 28. 9. 1954 zugestellt und dessen Rekurs am 12. 10. 1954 an das Bezirksgericht Braunau am Inn zeitgerecht zur Post gegeben wurde. Der Zweifel der Beklagten, ob der Kläger seinen Rekurs gegen den Beschluss vom 21. 9. 1954 nicht richtigerweise beim Kreisgericht Ried im Innkreis hätte einbringen sollen, ist unberechtigt. Denn nach dem Judikat 58 neu sind Rechtsmittel gegen alle im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozess in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz entschieden und selbst die Zustellung seiner Entscheidung verfügt hat. Auf das weitere nicht zum Rekursgegenstand gehörende Vorbringen der Beklagten braucht bei der dargestellten eindeutigen Rechtslage nicht eingegangen zu werden.