Rechtssatz RS0001592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001592
Geschäftszahl
1Ob858/54 (1Ob859/54)
Entscheidungsdatum
10.11.1954
Rechtssatz
Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach § 7 Abs 3 EO, wenn das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozeß als erste Instanz erkennt.Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach Paragraph 7, Absatz 3, EO, wenn das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozeß als erste Instanz erkennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001592
Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0010OB00858_5400000_001