[4] Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der die Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft lässt.
[5] 1.1 Der Antragsteller hat auch einen Rekurs „gegen das gesetzwidrige Unterbleiben einer beschlussmäßigen Erledigung seines Ablehnungsantrages“ erhoben, den das Oberlandesgericht Linz zu AZ 3 R 37/21p zurückgewiesen hat, weil die vom Antragsteller ständig wiederholten, rechtsmissbräuchlich eingebrachten Ablehnungen nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 27. 4. 2021 zugestellt.
[6] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin Richter abgelehnt werden, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung – wie im vorliegenden Fall des Antragstellers – offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RIS-Justiz RS0046015). Das Rekursgericht war daher zur Entscheidung berufen.
[7] 2.1 Verhängt das Rekursgericht (insoweit als Erstgericht) im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (RS0121603; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 62 Rz 13). Es besteht auch keine absolute Anwaltspflicht (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 22 Rz 90). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. [7] 2.1 Verhängt das Rekursgericht (insoweit als Erstgericht) im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig (RS0121603; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 62, Rz 13). Es besteht auch keine absolute Anwaltspflicht (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 22, Rz 90). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
[8] 2.2 Gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T3]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen (RS0036308). [8] 2.2 Gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 86, ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T3]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen (RS0036308).
[9] 2.3 Wie schon in der Vergangenheit (im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderer [Ablehnungs-]Entscheidungen; vgl nur hg 8 Nc 32/16x; 1 Ob 32/19s) verband der Antragsteller auch im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel mit einer kaskadenartigen Ablehnung und wendet sich darin in beleidigender Ausdrucksweise gegen die Präsidentin des Landesgerichts Wels und weitere Richter dieses Gerichtshofs. So bestehe „hochgradiger Betrugsverdacht“, es würden „IRRE paranoide Begründungsbehauptungen“ aufgestellt, die Vorsitzende des Senats sei „zweifellos eine kriminelle suspekt paranoide IRRE Betrugsrichterin“, habe im Aufteilungsbeschluss selbst ihre „paranoide IRRE Psychopathologie“ dokumentiert und es sei gegen ihn ein „vorsätzlicher Richterbetrug“ begangen worden. Senatsmitglieder seien „zweifelsfrei klassische befangene Betrugsrichter“ und „zu feige [den Antragsteller] ein Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung bzw Unterlassung anzuhängen“ und die Richter seien „hochgradig verdächtig, dass SIE IRRE sind“. Diese „offensichtlichen Betrugsrichter“ würden seit Jahren „IRRE Recht(s)sprechungen praktizieren“. [9] 2.3 Wie schon in der Vergangenheit (im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderer [Ablehnungs-]Entscheidungen; vergleiche nur hg 8 Nc 32/16x; 1 Ob 32/19s) verband der Antragsteller auch im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel mit einer kaskadenartigen Ablehnung und wendet sich darin in beleidigender Ausdrucksweise gegen die Präsidentin des Landesgerichts Wels und weitere Richter dieses Gerichtshofs. So bestehe „hochgradiger Betrugsverdacht“, es würden „IRRE paranoide Begründungsbehauptungen“ aufgestellt, die Vorsitzende des Senats sei „zweifellos eine kriminelle suspekt paranoide IRRE Betrugsrichterin“, habe im Aufteilungsbeschluss selbst ihre „paranoide IRRE Psychopathologie“ dokumentiert und es sei gegen ihn ein „vorsätzlicher Richterbetrug“ begangen worden. Senatsmitglieder seien „zweifelsfrei klassische befangene Betrugsrichter“ und „zu feige [den Antragsteller] ein Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung bzw Unterlassung anzuhängen“ und die Richter seien „hochgradig verdächtig, dass SIE IRRE sind“. Diese „offensichtlichen Betrugsrichter“ würden seit Jahren „IRRE Recht(s)sprechungen praktizieren“.
[10] 2.4 Diese Äußerungen des Rekurswerbers gehen über die zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Ausführungen weit hinaus und erfüllen den Tatbestand des § 86 ZPO. Die vom Antragsteller verwendete Diktion kann im Interesse eines objektiv und emotionslos geführten Verfahrens nicht hingenommen werden und rechtfertigte die Verhängung einer (weiteren) Ordnungsstrafe. Da er sich ungeachtet der über ihn bereits wiederholt verhängten Ordnungsstrafen (siehe nur 1 Ob 32/19s) nicht veranlasst sieht, sich in seinen Schriftsätzen und Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die den Strafrahmen des § 220 Abs 1 ZPO zur Gänze ausschöpft, nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus den in RS0046059 zusammengefassten Entscheidungen nichts anderes, wird doch auch dort betont, dass persönliche Angriffe zu ahnden sind, wenn sie über das zur Darlegung der behaupteten Ablehnungsgründe Notwendige hinausgehen (so etwa 10 Ob 108/15b). [10] 2.4 Diese Äußerungen des Rekurswerbers gehen über die zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Ausführungen weit hinaus und erfüllen den Tatbestand des Paragraph 86, ZPO. Die vom Antragsteller verwendete Diktion kann im Interesse eines objektiv und emotionslos geführten Verfahrens nicht hingenommen werden und rechtfertigte die Verhängung einer (weiteren) Ordnungsstrafe. Da er sich ungeachtet der über ihn bereits wiederholt verhängten Ordnungsstrafen (siehe nur 1 Ob 32/19s) nicht veranlasst sieht, sich in seinen Schriftsätzen und Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die den Strafrahmen des Paragraph 220, Absatz eins, ZPO zur Gänze ausschöpft, nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus den in RS0046059 zusammengefassten Entscheidungen nichts anderes, wird doch auch dort betont, dass persönliche Angriffe zu ahnden sind, wenn sie über das zur Darlegung der behaupteten Ablehnungsgründe Notwendige hinausgehen (so etwa 10 Ob 108/15b).
[11] 3. Die vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe konnte den Antragsteller nicht davon abhalten seine beleidigende Ausdrucksweise auch in seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof beizubehalten. Auch in diesem Schriftsatz nennt er die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats wiederholt eine „kriminelle suspekt paranoide IRRE Betrugsrichterin“ und spricht darin laufend von „vorsätzlichen Betrugsrichtern“ und „Gerichtsbetrug“. Da er nicht davon ablässt, sein ausfälliges Verhalten fortzusetzen, ist es geboten, über den Rekurswerber aus Anlass seines Rechtsmittels neuerlich gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe im Höchstausmaß des § 220 Abs 1 ZPO zu verhängen, wofür sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig ist (RS0036332 [T1]). [11] 3. Die vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe konnte den Antragsteller nicht davon abhalten seine beleidigende Ausdrucksweise auch in seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof beizubehalten. Auch in diesem Schriftsatz nennt er die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats wiederholt eine „kriminelle suspekt paranoide IRRE Betrugsrichterin“ und spricht darin laufend von „vorsätzlichen Betrugsrichtern“ und „Gerichtsbetrug“. Da er nicht davon ablässt, sein ausfälliges Verhalten fortzusetzen, ist es geboten, über den Rekurswerber aus Anlass seines Rechtsmittels neuerlich gemäß Paragraph 86, ZPO eine Ordnungsstrafe im Höchstausmaß des Paragraph 220, Absatz eins, ZPO zu verhängen, wofür sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig ist (RS0036332 [T1]).
[12] 4. Das Aufteilungsverfahren des Antragstellers ist rechtskräftig abgeschlossen. Da nach Beendigung des Verfahrens eine Delegation jedenfalls ausgeschlossen ist (Schneider in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze § 31 JN Rz 6), ist das darauf gerichtete Begehren des Antragstellers zurückzuweisen. [12] 4. Das Aufteilungsverfahren des Antragstellers ist rechtskräftig abgeschlossen. Da nach Beendigung des Verfahrens eine Delegation jedenfalls ausgeschlossen ist (Schneider in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze Paragraph 31, JN Rz 6), ist das darauf gerichtete Begehren des Antragstellers zurückzuweisen.