Aus den Entscheidungsgründen:
Das Revisionsgericht hat von der Feststellung des Berufungsgerichtes auszugehen, daß zwischen den Verkäufern und dem Beklagten bei den Kaufabschlüssen - also keineswegs nach der Übergabe der Omnibusse an den Beklagten - der Vorbehalt des Eigentums der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises gültig zustande gekommen ist. Die Behauptung des Beklagten, er habe in erster Instanz vorgebracht, der Verkäufer Max V. habe am Omnibus nie Eigentum besessen, ist ohne Belang, da dieses angebliche Vorbringen nicht protokolliert worden ist (§ 215 Abs. 1 ZPO.).Das Revisionsgericht hat von der Feststellung des Berufungsgerichtes auszugehen, daß zwischen den Verkäufern und dem Beklagten bei den Kaufabschlüssen - also keineswegs nach der Übergabe der Omnibusse an den Beklagten - der Vorbehalt des Eigentums der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises gültig zustande gekommen ist. Die Behauptung des Beklagten, er habe in erster Instanz vorgebracht, der Verkäufer Max römisch fünf. habe am Omnibus nie Eigentum besessen, ist ohne Belang, da dieses angebliche Vorbringen nicht protokolliert worden ist (Paragraph 215, Absatz eins, ZPO.).
Die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes ist im Judikat 246 anerkannt. Auch ist es in der Praxis des Obersten Gerichtshofes seit der Entscheidung vom 23. September 1915, GlUNF. 7682, unbestritten, daß der Eigentumsvorbehalt zugleich mit der Kaufpreisforderung wirksam abgetreten werden kann. Da die Zession und die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums vom Beklagten zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist der Übergang des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin wirksam geworden.
Da demnach der Klägerin nicht Pfandrechte, sondern ein vorbehaltenes Eigentumsrecht zusteht, so kommt § 1371 ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung; desgleichen nicht die im Art. 8 Nr. 14 der Vierten Einführungsverordnung angeführten Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, die einen Pfandverkauf voraussetzen.Da demnach der Klägerin nicht Pfandrechte, sondern ein vorbehaltenes Eigentumsrecht zusteht, so kommt Paragraph 1371, ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung; desgleichen nicht die im Artikel 8, Nr. 14 der Vierten Einführungsverordnung angeführten Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, die einen Pfandverkauf voraussetzen.
Ebensowenig kann sich der Beklagte auf Art. 8 Nr. 21 der zitierten Verordnung berufen, der ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB. ausschließt, sobald die Ware übergeben worden ist, weil nach dem Judikat 246 ein vertragliches Rücktrittsrecht auf Grund des Eigentumsvorbehaltes nicht unter § 918 ABGB. fällt und neben dieser Gesetzesstelle, ohne Einhaltung der daselbst vorgesehenen Bedingungen, geltend gemacht werden kann.Ebensowenig kann sich der Beklagte auf Artikel 8, Nr. 21 der zitierten Verordnung berufen, der ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB. ausschließt, sobald die Ware übergeben worden ist, weil nach dem Judikat 246 ein vertragliches Rücktrittsrecht auf Grund des Eigentumsvorbehaltes nicht unter Paragraph 918, ABGB. fällt und neben dieser Gesetzesstelle, ohne Einhaltung der daselbst vorgesehenen Bedingungen, geltend gemacht werden kann.
Es ist auch nicht richtig, daß die Klägerin das Rücknahmerecht verloren hat, da sie in die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache Exekution geführt hat, weil sie nach den untergerichtlichen Feststellungen nicht auf die verkauften Omnibusse Exekution geführt hat, sondern Exekution durch Zwangsverwaltung des Autounternehmens, dessen wesentlichen Bestandteil allerdings die beiden Autobusse bilden. Auf diesen Fall ist aber Judikat 246 nicht anwendbar.
Endlich steht auch § 369 (3) HGB. nicht dem Klagebegehren entgegen, weil ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist (SZ. X/331).Endlich steht auch Paragraph 369, (3) HGB. nicht dem Klagebegehren entgegen, weil ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist (SZ. X/331).
Die Revision mußte infolgedessen ohne Erfolg bleiben.