Aus der Begründung:
Der Rekurs ist unzulässig, weil § 419 ZPO. im Absatz 2 ausdrücklich ausspricht, daß ein Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird oder, wie im vorliegenden Falle "dem Berichtigungsantrage nicht Folge gegeben wird", ein abgesondertes Rechtsmittel (§ 515 ZPO.) nicht stattfindet. Hiebei ist es gleichgültig, ob der Berichtigungsantrag von der ersten oder von der höheren Instanz abgewiesen wurde. Deshalb hat der Oberste Gerichtshof zu Ob I 839/26, ZBl. 1927, Nr. 59, auch gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß, wonach die durch das Erstgericht von Amts wegen angeordnete Urteilsberichtigung zu unterbleiben habe, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zugelassen und den Revisionsrekurs als unzulässig verworfen. Die kritischen Ausführungen Bettelheims zu dieser Entscheidung (ZBl. 1927, S. 141), sprachen nicht gegen die in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht des Obersten Gerichtshofes, weil sie davon ausgehen, daß gegen einen Berichtigungsbeschluß weder ein abgesonderter noch ein aufgeschobener Rekurs zusteht. Bettelheim meint nur: Wenn das Rekursgericht dem Rekurse gegen den Berichtigungsbeschluß Folge gegeben hat und den Rekursgegner in die Rekurskosten verfällte, dann sei gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht versagt; ein solches wäre nach der Ansicht Bettelheims gegen einen Berichtigungsbeschluß welcher Art immer unzulässig. Daraus aber müsse geschlossen werden, daß ein Revisionsrekurs dann zulässig sei, wenn es darum geht, die erste Entscheidung über einen Berichtigungsantrag wieder herzustellen. Hiemit vertritt aber auch Bettelheim die in § 419 Abs. 2 ZPO. verfügte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung.Der Rekurs ist unzulässig, weil Paragraph 419, ZPO. im Absatz 2 ausdrücklich ausspricht, daß ein Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird oder, wie im vorliegenden Falle "dem Berichtigungsantrage nicht Folge gegeben wird", ein abgesondertes Rechtsmittel (Paragraph 515, ZPO.) nicht stattfindet. Hiebei ist es gleichgültig, ob der Berichtigungsantrag von der ersten oder von der höheren Instanz abgewiesen wurde. Deshalb hat der Oberste Gerichtshof zu Ob römisch eins 839/26, ZBl. 1927, Nr. 59, auch gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß, wonach die durch das Erstgericht von Amts wegen angeordnete Urteilsberichtigung zu unterbleiben habe, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zugelassen und den Revisionsrekurs als unzulässig verworfen. Die kritischen Ausführungen Bettelheims zu dieser Entscheidung (ZBl. 1927, S. 141), sprachen nicht gegen die in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht des Obersten Gerichtshofes, weil sie davon ausgehen, daß gegen einen Berichtigungsbeschluß weder ein abgesonderter noch ein aufgeschobener Rekurs zusteht. Bettelheim meint nur: Wenn das Rekursgericht dem Rekurse gegen den Berichtigungsbeschluß Folge gegeben hat und den Rekursgegner in die Rekurskosten verfällte, dann sei gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht versagt; ein solches wäre nach der Ansicht Bettelheims gegen einen Berichtigungsbeschluß welcher Art immer unzulässig. Daraus aber müsse geschlossen werden, daß ein Revisionsrekurs dann zulässig sei, wenn es darum geht, die erste Entscheidung über einen Berichtigungsantrag wieder herzustellen. Hiemit vertritt aber auch Bettelheim die in Paragraph 419, Absatz 2, ZPO. verfügte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung.
Abschließend sei bemerkt, daß entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers die Rechtslage dadurch keine andere wird, daß die klagende Partei den Rekurs ausdrücklich an das Oberlandesgericht, weil es dieses als zuständig ansieht, richtet.
Abgesehen davon, daß ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Berichtigungsbeschlusses überhaupt unzulässig ist, ist der Oberste Gerichtshof nicht der Ansicht, daß über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, weil die Rechtssache eine bezirksgerichtliche ist und der ordentliche Instanzenzug an den Gerichtshof erster Instanz und von diesem an den Obersten Gerichtshof geht (SZ. XXII/155).