Aus der Begründung:
Zunächst war die Frage zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 519 Z. 2 ZPO. der Rekurs überhaupt zulässig ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 4. März 1937, SZ. XIX/74, zum Ausdruck gebracht hat, steht, wenn auch die Streitanhängigkeit nicht einen der im § 477 ZPO. angeführten Nichtigkeitsgrunde bildet, gegen die Zurückweisung wegen Streitanhängigkeit des Anspruches gemäß § 232 ZPO. ein Rechtsmittel zu, weil diese Einrede doch ebenso wie die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zur Vernichtung des angefochtenen Urteiles und zur Zurückweisung des Klagebegehrens führt.Zunächst war die Frage zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO. der Rekurs überhaupt zulässig ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 4. März 1937, SZ. XIX/74, zum Ausdruck gebracht hat, steht, wenn auch die Streitanhängigkeit nicht einen der im Paragraph 477, ZPO. angeführten Nichtigkeitsgrunde bildet, gegen die Zurückweisung wegen Streitanhängigkeit des Anspruches gemäß Paragraph 232, ZPO. ein Rechtsmittel zu, weil diese Einrede doch ebenso wie die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zur Vernichtung des angefochtenen Urteiles und zur Zurückweisung des Klagebegehrens führt.
Dem Rekurs selbst kommt Berechtigung zu. Es ist in der Rechtsprechung (ZBl. 1927 Nr. 292, JBl. 1935 S. 322, SZ. VI/223) einheitliche Auffassung, daß im Falle der sofortigen Vertragsauflösung der Vermieter sowohl mit einer Klage nach § 1118 ABGB. vorgehen, wie auch den Vertrag bei Vorliegen eines Abstehungsgrundes aufkundigen kann.Dem Rekurs selbst kommt Berechtigung zu. Es ist in der Rechtsprechung (ZBl. 1927 Nr. 292, JBl. 1935 S. 322, SZ. VI/223) einheitliche Auffassung, daß im Falle der sofortigen Vertragsauflösung der Vermieter sowohl mit einer Klage nach Paragraph 1118, ABGB. vorgehen, wie auch den Vertrag bei Vorliegen eines Abstehungsgrundes aufkundigen kann.
Die entscheidende Frage geht dahin, ob die Aufhebungsklage neben der Kündigung zulässig ist oder hiedurch bei Einleitung beider Verfahren Streitanhängigkeit begrundet wird.
Wird davon ausgegangen, daß die Einrede der Streitanhängigkeit neben der Identität der Parteien die Identität der Streitsache, also des Rechtsgrundes und des Klagsanspruches (ZBl. 1927, Nr. 218, JBl. 1928 S. 225) zur Voraussetzung hat, so kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Gleichheit des Klagsanspruches gegeben ist, nicht gefolgt werden.
Wenn es auch richtig ist, daß die Räumung des Bestandgegenstandes den wesentlichen Zweck beider Verfahren bildet, so darf nicht übersehen werden, daß in jenem der Räumungsklage die sofortige Räumung auf Grund der Auflösung des Bestandvertrages, im anderen Fall bei der Kündigung die Räumung zu einem unter Einhaltung der Kündigungsfrist festgesetzten Zeitpunkt verlangt wird.
Kündigung und Räumung zu einem bestimmten Termin sind nun sicherlich nicht derselbe Anspruch wie die sofortige Räumung. Schon daraus folgt, daß der Klagsanspruch auf sofortige Räumung nicht identisch ist mit dem Klagsanspruch auf Räumung zu einem bestimmten Termin, daß also, wenn auch derselbe Bestandvertrag vorliegt, aus ihnen verschiedene Rechtsverhältnisse abgeleitet werden können, deren Durchsetzung mit verschiedenen Klagen zulässig ist und die Einrede der Streitanhängigkeit nicht begrundet.
Wird weiters erwogen, daß das über die Räumungsklage zu ergehende Urteil sich nur darüber auszusprechen hat, ob die Verpflichtung oder die Nichtverpflichtung des Beklagten besteht, das Bestandobjekt zu räumen, daß aber das Urteil im Kündigungsstreit gemäß § 572 ZPO. nur zu erkennen hat, ob und inwieweit die gegenständliche Aufkündigung als wirksam erkannt und aufgehoben wird, so tritt es klar zu Tage, daß ein Unterschied in den zu erwartenden Sprüchen des Gerichtes, die allein Rechtskraft erlangen können, gelegen ist, weshalb keinesfalls von einer Streitanhängigkeit im gegenständlichen Falle die Rede sein kann (SZ. II/118, AnwZ. 1935 S. 254, EvBl. 1936 Nr. 918).Wird weiters erwogen, daß das über die Räumungsklage zu ergehende Urteil sich nur darüber auszusprechen hat, ob die Verpflichtung oder die Nichtverpflichtung des Beklagten besteht, das Bestandobjekt zu räumen, daß aber das Urteil im Kündigungsstreit gemäß Paragraph 572, ZPO. nur zu erkennen hat, ob und inwieweit die gegenständliche Aufkündigung als wirksam erkannt und aufgehoben wird, so tritt es klar zu Tage, daß ein Unterschied in den zu erwartenden Sprüchen des Gerichtes, die allein Rechtskraft erlangen können, gelegen ist, weshalb keinesfalls von einer Streitanhängigkeit im gegenständlichen Falle die Rede sein kann (SZ. II/118, AnwZ. 1935 S. 254, EvBl. 1936 Nr. 918).
Aus diesen Erwägungen war daher dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte aufzutragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Weisungsgrund über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden.