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Entscheidung 1 Ob 88/18z×

Entscheidung 1 Ob 88/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011846 Rechtssatz 02.06.1954Zivilrecht
Von einem Fruchtniesser abgeschlossene Bestandverträge erlöschen nicht mit dem Fruchtgenußrecht. Es muß vielmehr der Bestandnehmer in sinngemässer Anwendung des § 1120 ABGB dem Eigentümer nur nach ordnungsgemäßer Aufkündigung weichen.
RS0023342 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Die Bestätigung eines gemäß § 543 ZPO gefaßten Zurückweisungsbeschlusses fällt unter die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß.
RS0037095 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0044504 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem re …
RS0115028 Rechtssatz 26.04.2001Zivilrecht
Die Zustimmung des Gläubigers zu einer zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten befreienden Schuldübernahme kann auch dem Schuldner (Altschuldner) gegenüber erfolgen und bedarf keiner ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Schuldners aus seinen …