Rechtssatz RS0115028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115028
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Die Zustimmung des Gläubigers zu einer zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten befreienden Schuldübernahme kann auch dem Schuldner (Altschuldner) gegenüber erfolgen und bedarf keiner ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Schuldners aus seinen Verpflichtungen. Die Zustimmung des Gläubigers kann auch im Vorhinein erteilt werden, wobei die Wirkungen der befreienden Schuldübernahme in einem solchen Fall mit der nachfolgenden Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem eintreten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 55/01h
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 55/01h
- 8 Ob 34/08w
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 34/08w
Vgl auch; Beisatz: Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu, so wird die Vertragsübernahme in der Regel erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen, wirksam. (T1)
- 5 Ob 122/15z
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 122/15z
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 88/18z
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 88/18z
Auch
- 1 Ob 87/18b
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 87/18b
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115028
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0060OB00055_01H0000_001