Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin führt gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes an, dass sich sowohl aus Artikel X Abs 1 Z 12 und Art XII Abs 1 Z 2 BVG als auch aus § 53 Abs 1 des im Zeitpunkt des Unfalles noch in Geltung gestandenen Krankenanstaltsgesetzes, StGBl Nr 327/20, die Verpflichtung der Organe des Bundes ergebe, den Betrieb der öffentlichen Krankenanstalten in sanitärer Hinsicht zu kontrollieren und Missstände abzustellen. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes handle es sich bei der in Rede stehenden Anordnung um eine sanitäre Maßnahme.Die Klägerin führt gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes an, dass sich sowohl aus Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer 12 und Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Ziffer 2, BVG als auch aus Paragraph 53, Absatz eins, des im Zeitpunkt des Unfalles noch in Geltung gestandenen Krankenanstaltsgesetzes, StGBl Nr 327/20, die Verpflichtung der Organe des Bundes ergebe, den Betrieb der öffentlichen Krankenanstalten in sanitärer Hinsicht zu kontrollieren und Missstände abzustellen. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes handle es sich bei der in Rede stehenden Anordnung um eine sanitäre Maßnahme.
Es erübrigt sich, auf diese Ausführungen näher einzugehen, weil selbst dann, wenn ihnen beigepflichtet würde, für die Klägerin nichts gewonnen wäre. In keiner der angeführten Bestimmungen wird die dem Bundesministerium für soziale Verwaltung obliegende Pflicht näher umschrieben, die Begriffe der sanitären Aufsicht und des Missstandes näher definiert und nicht konkretisiert, wenn und in welcher Weise die Organe des Bundes einzuschreiten haben und das dem Staat zustehende Kontrollrecht auszuüben ist. Die Ausübung des Kontroll- und Aufsichtsrechtes des Bundes ist daher dem Ermessen der Behörde anheim gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung (1 Ob 97/52, JBl 1952, S 567, 1 Ob 236/55, 1 Ob 170/58, 1 Ob 113/59 u. a.) könnte in einem solchen Fall ein Amtshaftungsanspruch nur bei Vorliegen eines Ermessensmissbrauches bestehen. Es müsste also behauptet und bewiesen werden, dass die Kontrolle aus irgend welchen unsachlichen Gründen unterblieben ist. Derartiges wird von der Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Wenn die Klägerin in der Klage vorbrachte, sie erblickt in die Nichtbeanstandung der Anordnung seitens der übergeordneten Ministerien eine vorsätzliche Schädigung, weil Verletzungen als selbstverständlich zu erwarten gewesen seien, so ist dieses Vorbringen nicht schlüssig, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht richtig und von der Revision nicht bekämpft ausführt, nicht behauptet hat, dass das zuständige Ministerium von der Anordnung Kenntnis erlangt hat. Sie hält in der Revision dieses Vorbringen nicht mehr aufrecht.
Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Arbeitsinspektorate im Rahmen ihres Wirkungskreises durch ihre Organe die Einhaltung der zum Schutze der Dienstnehmer erlassenen Vorschriften hätten überwachen müssen.
Auf dieses Vorbringen war nicht einzugehen. Da es die Behauptung in sich schließt, die Organe des Arbeitsinspektorates hätten ihre Pflicht zur Beaufsichtigung vernachlässigt, und diese Behauptung im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt wurde, handelt es sich um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.
Was die Behauptung der Unterlassung der Anleitungspflicht der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren anlagt, so führt die Klägerin ohne Begründung nur an, dass sie auf ihrem Standpunkt beharre. Es genügt daher, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles, welcher sich der Oberste Gerichtshof anschließt, zu verweisen.
Der lediglich aus der unrichtigen rechtlichen Beurteilung abgeleitete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist infolge der Ablehnung der Rechtsansicht der Klägerin gegenstandslos. Der Revision war demnach der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.