Rechtssatz RS0049757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049757
Geschäftszahl
1Ob97/52; 1Ob88/60; 1Ob8/77
Entscheidungsdatum
30.03.1977
Norm
AHG §1
3.RStG §21 Abs2
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Rückstellungsoberkommission die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann grundsätzlich nicht zu einer Haftung nach dem AHG führen. Eine unrichtige, jedoch vertretbare Entscheidung rechtfertigt noch keinen Amtshaftungsanspruch. Hiezu ist vielmehr eine Rechtsbeugung oder eine grobfahrlässige Gesetzesunkenntnis erforderlich. Ein Ermessensmißbrauch kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, wie Begünstigungsabsicht udgl angenommen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 97/52
Entscheidungstext OGH 06.02.1952 1 Ob 97/52
Veröff: JBl 1952,567
- 1 Ob 88/60
Entscheidungstext OGH 06.04.1960 1 Ob 88/60
nur: Ein Ermessensmißbrauch kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, wie Begünstigungsabsicht udgl angenommen werden. (T1)
- 1 Ob 8/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 8/77
Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1977,539
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049757
Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0010OB00097_5200000_001