Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes:
Die wörtliche Auslegung des § 115, Abs. 4 EheG. wird der Absicht des Gesetzgebers nicht gerecht. Denn die durch diese Gesetzesstelle erfolgte Begünstigung des ohne sein Verschulden von Tisch und Bett geschiedenen Gatten vermeide nur eine Schlechterstellung des nach § 115, Abs. 1 EheG. geschiedenen Gatten, die darin gelegen wäre, daß infolge Auflösung des Ehebandes nunmehr der überlebende Eheteil sein ihm gemäß § 757 ABGB. zustehende Erbrecht verlieren würde. Es würde derjenige Eheteil, der zu einer neuen Ehe schreitet, durch die Beibehaltung des Erbrechts rechtlich in einer günstigeren Lage sein als derjenige, der sich nicht wiederverehelichte, weil er zwei Gatten beerben könnte. Zu einer solchen Bevorzugung bestehe weder ein Anlaß noch sei sie vom Gesetzgeber beabsichtigt. Entscheidend sei die Tatsache, daß der geschiedene Gatte durch die Wiederverehelichung in neue familienrechtliche Beziehungen eintrete, wodurch die früheren restlos gelöst werden, was auch in dem Verluste des Unterhaltsanspruches nach § 796 ABGB. zum Ausdruck komme.Die wörtliche Auslegung des Paragraph 115,, Absatz 4, EheG. wird der Absicht des Gesetzgebers nicht gerecht. Denn die durch diese Gesetzesstelle erfolgte Begünstigung des ohne sein Verschulden von Tisch und Bett geschiedenen Gatten vermeide nur eine Schlechterstellung des nach Paragraph 115,, Absatz eins, EheG. geschiedenen Gatten, die darin gelegen wäre, daß infolge Auflösung des Ehebandes nunmehr der überlebende Eheteil sein ihm gemäß Paragraph 757, ABGB. zustehende Erbrecht verlieren würde. Es würde derjenige Eheteil, der zu einer neuen Ehe schreitet, durch die Beibehaltung des Erbrechts rechtlich in einer günstigeren Lage sein als derjenige, der sich nicht wiederverehelichte, weil er zwei Gatten beerben könnte. Zu einer solchen Bevorzugung bestehe weder ein Anlaß noch sei sie vom Gesetzgeber beabsichtigt. Entscheidend sei die Tatsache, daß der geschiedene Gatte durch die Wiederverehelichung in neue familienrechtliche Beziehungen eintrete, wodurch die früheren restlos gelöst werden, was auch in dem Verluste des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 796, ABGB. zum Ausdruck komme.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Entscheidungsgründe:
Der Oberste Gerichtshof billigt vollinhaltlich die Ausführungen des Berufungsgerichtes, denen lediglich folgendes beizufügen wäre: Die Lehre beschäftigt sich zu § 115, Abs. 4 EheG. überhaupt nicht mit dem Fall, daß eine vor Inkrafttreten des Ehegesetzes von Tisch und Bett und sodann nach § 115, Abs. 1 EheG. geschiedene Ehegattin das Errecht nach § 757 ABGB. trotz ihrer Wiederverehelichung in Anspruch nimmt. Es ist aber davon auszugehen, daß § 115 EheG. eine Übergangs- und Angleichungsbestimmung ist, die lediglich deshalb erlassen wurde, um erworbene Rechte eines nach §§ 103 ff. ABGB. geschiedenen Ehegatten auch dann zu wahren, wenn nachher das Eheband nach § 115, Abs. 1 EheG. gelöst wurde. Es sollte vermieden werden, daß nunmehr zufolge Wegfall des Ehebandes der Eheteil, der ohne sein Verschulden geschieden wurde, einem Ehegatten gleichgestellt wird, dessen Ehe nach § 115 ABGB. getrennt wurde. Ein solcher Ehegatte hätte nach § 1266 ABGB. sein Erbrecht eingebüßt. Da die Scheidung nach § 115, Abs. 1 EheG. unabhängig vom anderen Eheteil und selbst gegen seinen Willen erreicht werden kann, wäre derjenige Ehegatte, der die Scheidung nach § 115 EheG. nicht angestrebt hat, um sein Erbrecht gebracht worden. Weder das vor dem Ehegesetz geltende österreichische Eherecht noch das Ehegesetz selbst hat einen wiederverehelichten Ehegatten als erbberechtigt anerkannt (so auch der letzte Satz in § 115, Abs. 4 EheG.: "wenn er nicht erbberechtigt ist.")Der Oberste Gerichtshof billigt vollinhaltlich die Ausführungen des Berufungsgerichtes, denen lediglich folgendes beizufügen wäre: Die Lehre beschäftigt sich zu Paragraph 115,, Absatz 4, EheG. überhaupt nicht mit dem Fall, daß eine vor Inkrafttreten des Ehegesetzes von Tisch und Bett und sodann nach Paragraph 115,, Absatz eins, EheG. geschiedene Ehegattin das Errecht nach Paragraph 757, ABGB. trotz ihrer Wiederverehelichung in Anspruch nimmt. Es ist aber davon auszugehen, daß Paragraph 115, EheG. eine Übergangs- und Angleichungsbestimmung ist, die lediglich deshalb erlassen wurde, um erworbene Rechte eines nach Paragraphen 103, ff. ABGB. geschiedenen Ehegatten auch dann zu wahren, wenn nachher das Eheband nach Paragraph 115,, Absatz eins, EheG. gelöst wurde. Es sollte vermieden werden, daß nunmehr zufolge Wegfall des Ehebandes der Eheteil, der ohne sein Verschulden geschieden wurde, einem Ehegatten gleichgestellt wird, dessen Ehe nach Paragraph 115, ABGB. getrennt wurde. Ein solcher Ehegatte hätte nach Paragraph 1266, ABGB. sein Erbrecht eingebüßt. Da die Scheidung nach Paragraph 115,, Absatz eins, EheG. unabhängig vom anderen Eheteil und selbst gegen seinen Willen erreicht werden kann, wäre derjenige Ehegatte, der die Scheidung nach Paragraph 115, EheG. nicht angestrebt hat, um sein Erbrecht gebracht worden. Weder das vor dem Ehegesetz geltende österreichische Eherecht noch das Ehegesetz selbst hat einen wiederverehelichten Ehegatten als erbberechtigt anerkannt (so auch der letzte Satz in Paragraph 115,, Absatz 4, EheG.: "wenn er nicht erbberechtigt ist.")
Es war daher der Revision der Erfolg zu versagen.