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Entscheidung 1 Ob 89/18x×

Entscheidung 1 Ob 89/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007236 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
§ 15 AußStrG idF WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen w …
RS0041774 Rechtssatz 26.05.1970Zivilrecht
Bei Vorliegen von Feststellungsmängeln wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung schließt ein Abänderungsantrag in sich einen Aufhebungsantrag.
RS0057478 Rechtssatz 12.11.1981Zivilrecht
Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar …
RS0057490 Rechtssatz 13.07.1989Zivilrecht
Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden.
RS0117019 Rechtssatz 12.11.2002Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden.
RS0123011 Rechtssatz 11.12.2007Zivilrecht
Werden in einem Msch-Verfahren in Stattgebung eines Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufge …