Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte will in seinem Rechtsmittel einerseits dartun, daß die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage im vorliegenden Fall rechtlich verfehlt gewesen sei, weil die von der Klägerin behauptete Prozeßunfähigkeit nur mit Nichtigkeitsklage nach § 529 (1) Z. 2 ZPO. hätte geltend gemacht werden können, meint aber andererseits, daß auch eine Nichtigkeitsklage erfolglos hätte bleiben müssen, weil Handlungs- und damit auch Prozeßunfähigkeit einen Geisteszustand voraussetze, der dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichkomme, also zur vollen Entmündigung hätte führen müssen; da die Klägerin lange nach Beendigung des Vorprozesses nur beschränkt entmundigt worden sei, müsse sie schon aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zeit des Vorprozesses als handlungs- und daher auch als prozeßfähig angesehen werden; die Zweckmäßigkeitserwägungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich einer Gleichstellung von Wiederaufnahmsklage und Nichtigkeitsklage widersprächen dem Geist und dem Zweck der Zivilprozeßordnung.Der Beklagte will in seinem Rechtsmittel einerseits dartun, daß die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage im vorliegenden Fall rechtlich verfehlt gewesen sei, weil die von der Klägerin behauptete Prozeßunfähigkeit nur mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, (1) Ziffer 2, ZPO. hätte geltend gemacht werden können, meint aber andererseits, daß auch eine Nichtigkeitsklage erfolglos hätte bleiben müssen, weil Handlungs- und damit auch Prozeßunfähigkeit einen Geisteszustand voraussetze, der dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichkomme, also zur vollen Entmündigung hätte führen müssen; da die Klägerin lange nach Beendigung des Vorprozesses nur beschränkt entmundigt worden sei, müsse sie schon aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zeit des Vorprozesses als handlungs- und daher auch als prozeßfähig angesehen werden; die Zweckmäßigkeitserwägungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich einer Gleichstellung von Wiederaufnahmsklage und Nichtigkeitsklage widersprächen dem Geist und dem Zweck der Zivilprozeßordnung.
Dem läßt sich eine gewisse Berechtigung nicht absprechen und der Oberste Gerichtshof vermag denn auch dem Berufungsgericht nicht in allen Belangen zu folgen, erachtet die Entscheidung der Unterinstanzen im Ergebnis aber doch für richtig.
Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, daß die vom Berufungsgericht angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen fehl gehen. Die Zivilprozeßordnung hat zwar für die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmsklage vielfach gleiche oder doch einander ähnliche verfahrensrechtliche Regelungen getroffen, beide Klagen haben aber nicht nur durchaus verschiedene Voraussetzungen, sondern verfolgen auch voneinander verschiedene Ziele. Die Nichtigkeitsklage stützt sich auf besonders gravierende Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundsätze im Vorprozeß, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Nichtigkeitskläger durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung materiell Unrecht geschehen ist oder nicht. Die Wiederaufnahmsklage setzt hingegen ein gültig und nach eben jenen Grundsätzen einwandfrei durchgeführtes Verfahren voraus, doch soll dem Wiederaufnahmskläger nachträglich und ausnahmsweise noch die Möglichkeit geboten werden, zu einer für ihn günstigeren Sachentscheidung zu kommen. Die Wiederaufnahmsklage richtet sich also gegen eine materielle Ungerechtigkeit. Eine Verwechslung der im einzelnen Fall anzubringenden Rechtsmittelklage ginge zu Lasten der Partei, der ein solcher Fehler unterläuft (vgl. hiezu ZBl. 1932, Nr. 277 und Petscheks Bemerkungen hiezu, Neumann[4] S. 1405).Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, daß die vom Berufungsgericht angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen fehl gehen. Die Zivilprozeßordnung hat zwar für die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmsklage vielfach gleiche oder doch einander ähnliche verfahrensrechtliche Regelungen getroffen, beide Klagen haben aber nicht nur durchaus verschiedene Voraussetzungen, sondern verfolgen auch voneinander verschiedene Ziele. Die Nichtigkeitsklage stützt sich auf besonders gravierende Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundsätze im Vorprozeß, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Nichtigkeitskläger durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung materiell Unrecht geschehen ist oder nicht. Die Wiederaufnahmsklage setzt hingegen ein gültig und nach eben jenen Grundsätzen einwandfrei durchgeführtes Verfahren voraus, doch soll dem Wiederaufnahmskläger nachträglich und ausnahmsweise noch die Möglichkeit geboten werden, zu einer für ihn günstigeren Sachentscheidung zu kommen. Die Wiederaufnahmsklage richtet sich also gegen eine materielle Ungerechtigkeit. Eine Verwechslung der im einzelnen Fall anzubringenden Rechtsmittelklage ginge zu Lasten der Partei, der ein solcher Fehler unterläuft vergleiche hiezu ZBl. 1932, Nr. 277 und Petscheks Bemerkungen hiezu, Neumann[4] S. 1405).
In der Wiederaufnahmsklage wurde wohl vorgebracht, daß bei der Klägerin eine geistige Störung bestehe, auf der auch die ihr im Vorprozeß angelasteten Eheverfehlungen zurückgegangen seien; ansonsten wurde aber nur geltend gemacht, daß die Klägerin zufolge ihrer geringen Bildung diese Zusammenhänge nicht habe erkennen und daher auch nicht das Vorliegen der geistigen Störung unter Beweis habe stellen können. Hält man damit noch das Vorbringen über die Belehrung durch den Klagevertreter zusammen, bei rechtzeitiger Geltendmachung dieser Umstände hätte eine Scheidung aus Verschulden nicht ausgesprochen werden können, ergibt sich, daß Geschäfts- und damit Prozeßunfähigkeit zur Zeit des Vorprozesses - entgegen der Argumentation des Beklagten in der Revision - nicht behauptet worden war. Die Klägerin hat also auch nicht etwa inhaltlich einen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, mit dem nur ein verfehltes Begehren verbunden worden wäre (vgl. auch hiezu Petscheks Bemerkungen a. a. O.), und nach ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung kann kein Zweifel daran aufkommen, daß sie auch tatsächlich nichts anderes erheben wollte als eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 (1) Z. 7 ZPO.In der Wiederaufnahmsklage wurde wohl vorgebracht, daß bei der Klägerin eine geistige Störung bestehe, auf der auch die ihr im Vorprozeß angelasteten Eheverfehlungen zurückgegangen seien; ansonsten wurde aber nur geltend gemacht, daß die Klägerin zufolge ihrer geringen Bildung diese Zusammenhänge nicht habe erkennen und daher auch nicht das Vorliegen der geistigen Störung unter Beweis habe stellen können. Hält man damit noch das Vorbringen über die Belehrung durch den Klagevertreter zusammen, bei rechtzeitiger Geltendmachung dieser Umstände hätte eine Scheidung aus Verschulden nicht ausgesprochen werden können, ergibt sich, daß Geschäfts- und damit Prozeßunfähigkeit zur Zeit des Vorprozesses - entgegen der Argumentation des Beklagten in der Revision - nicht behauptet worden war. Die Klägerin hat also auch nicht etwa inhaltlich einen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, mit dem nur ein verfehltes Begehren verbunden worden wäre vergleiche auch hiezu Petscheks Bemerkungen a. a. O.), und nach ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung kann kein Zweifel daran aufkommen, daß sie auch tatsächlich nichts anderes erheben wollte als eine Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO.
Das Berufungsgericht ist nun bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Erstrichter als erwiesen angenommen habe, die Klägerin sei infolge ihrer Eifersuchtsparanoia außerstande gewesen, dem Gang der Verhandlung in der Rechtssache 7 Cg .../60 zu folgen. Das war jedoch eine ungenaue Wiedergabe der Feststellungen des Erstrichters. Denn dieser hatte lediglich den Standpunkt eingenommen, die Klägerin sei mit großer Wahrscheinlichkeit infolge ihres Wahnes nicht in der Lage gewesen, den Verhandlungen im Vorprozeß richtig zu folgen. Letzteres läßt sich aber verschieden deuten. Wohl könnte der Erstrichter gemeint haben, mit Rücksicht auf den hohen Wahrscheinlichkeitsgrad sei als erwiesen anzunehmen, daß die Klägerin damals dem Gang der Verhandlung nicht richtig folgen konnte; es könnte aber auch gemeint gewesen sein, weil dafür eben nur eine (wenn auch große) Wahrscheinlichkeit bestehe, lasse sich eine solche Unfähigkeit der Klägerin für die Zeit des Vorprozesses nicht mit Sicherheit feststellen.
Nun ist - was der Revisionswerber richtig geltend macht - Handlungsunfähigkeit (§§ 21, 865 ABGB., § 102 (1) EheG.) und daher auch Prozeßunfähigkeit (§ 1 ZPO.) jedenfalls bei einem Geisteszustand gegeben, der dem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt, also eine volle Entmündigung rechtfertigt. Gerade in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung SZ. XXXI 48 hat der Oberste Gerichtshof aber unterstrichen, daß die Frage, ob bei einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit minderen Grades bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung volle Handlungsfähigkeit besteht oder ob die Grenzen der Handlungsfähigkeit von Fall zu Fall geprüft werden müssen, in Literatur und Judikatur umstritten ist. Er erwähnte damals die Entscheidungen JBl. 1934 S. 322 und Notariatszeitung 1931 S. 151, sowie die Ausführungen Gschnitzers in Klang[2] IV S. 88 Anmerkung 3 für ersteren, die Entscheidungen JBl. 1928 S. 225 und SZ. XXIV 140 sowie die Ausführungen Ehrenzweigs[2] (I/1, S. 180) für letzteren Standpunkt, konnte eine eigene weitere Stellungnahme damals aber vermeiden, weil es sich um eine wohl wenig intelligente aber nicht geistesschwache oder gar geisteskranke Person handelte. Da es sich diesmal beim Vorprozeß um einen Scheidungsprozeß handelte, für den gemäß § 108 EheG. bzw. § 5 des Hofdekretes vom 23. August 1819, JGS. 1595, und § 4 der JMV. vom 9. Dezember 1897, RGBl. Nr. 283, die erweiterte Prozeßfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger gilt, sei dem noch beigefügt, daß auch diese Bestimmungen als selbstverständlich die Verhandlungs- und Selbstvertretungsfähigkeit der Partei voraussetzen (GlUNF. 4973, SZ. XXV 238, JBl. 1957 S. 131, Volkmar - Antoni, S. 441, Schwind in Klang[2] zu § 102 EheG., Fasching zu § 1 ZPO.). Da die Klägerin zur Zeit des Vorprozesses noch nicht beschränkt entmundigt war, also nicht unter den im § 102 (2) EheG. umschriebenen Personenkreis fiel, ergibt sich wiederum die gleiche Problemstellung, ob sie für die Zeit des Vorprozesses schlechthin als prozeßfähig anzusehen wäre oder ob es doch darauf ankäme, ob sie durch ihre Geisteskrankheit wirklich außerstande gesetzt war, die Tragweite des Verfahrens und ihres Verhaltens in diesem zu erfassen.Nun ist - was der Revisionswerber richtig geltend macht - Handlungsunfähigkeit (Paragraphen 21, 865, ABGB., Paragraph 102, (1) EheG.) und daher auch Prozeßunfähigkeit (Paragraph eins, ZPO.) jedenfalls bei einem Geisteszustand gegeben, der dem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt, also eine volle Entmündigung rechtfertigt. Gerade in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung SZ. römisch 31 48 hat der Oberste Gerichtshof aber unterstrichen, daß die Frage, ob bei einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit minderen Grades bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung volle Handlungsfähigkeit besteht oder ob die Grenzen der Handlungsfähigkeit von Fall zu Fall geprüft werden müssen, in Literatur und Judikatur umstritten ist. Er erwähnte damals die Entscheidungen JBl. 1934 S. 322 und Notariatszeitung 1931 S. 151, sowie die Ausführungen Gschnitzers in Klang[2] römisch vier S. 88 Anmerkung 3 für ersteren, die Entscheidungen JBl. 1928 S. 225 und SZ. römisch 24 140 sowie die Ausführungen Ehrenzweigs[2] (I/1, S. 180) für letzteren Standpunkt, konnte eine eigene weitere Stellungnahme damals aber vermeiden, weil es sich um eine wohl wenig intelligente aber nicht geistesschwache oder gar geisteskranke Person handelte. Da es sich diesmal beim Vorprozeß um einen Scheidungsprozeß handelte, für den gemäß Paragraph 108, EheG. bzw. Paragraph 5, des Hofdekretes vom 23. August 1819, JGS. 1595, und Paragraph 4, der JMV. vom 9. Dezember 1897, RGBl. Nr. 283, die erweiterte Prozeßfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger gilt, sei dem noch beigefügt, daß auch diese Bestimmungen als selbstverständlich die Verhandlungs- und Selbstvertretungsfähigkeit der Partei voraussetzen (GlUNF. 4973, SZ. römisch 25 238, JBl. 1957 S. 131, Volkmar - Antoni, S. 441, Schwind in Klang[2] zu Paragraph 102, EheG., Fasching zu Paragraph eins, ZPO.). Da die Klägerin zur Zeit des Vorprozesses noch nicht beschränkt entmundigt war, also nicht unter den im Paragraph 102, (2) EheG. umschriebenen Personenkreis fiel, ergibt sich wiederum die gleiche Problemstellung, ob sie für die Zeit des Vorprozesses schlechthin als prozeßfähig anzusehen wäre oder ob es doch darauf ankäme, ob sie durch ihre Geisteskrankheit wirklich außerstande gesetzt war, die Tragweite des Verfahrens und ihres Verhaltens in diesem zu erfassen.
Obgleich sich nun für letztere Auffassung noch weitere Stützen aus Judikatur und Literatur ergäben (z. B. ZBl. 1931, Nr. 177, Fasching a. a. O. in Anmerkung 1 unter d 3.), kann doch auch diesmal eine abschließende Stellungnahme zu dem Problem unterbleiben und zwar aus folgenden Erwägungen:
Unterstellt man, die Klägerin sei zur Zeit des Vorprozesses imstande gewesen, die Tragweite des Verfahrens und ihres Verhaltens n diesem zu erfassen, wäre sie also prozeßfähig gewesen, wäre die Einbringung einer Nichtigkeitsklage verfehlt und jene einer Wiederaufnahmsklage einzig richtig gewesen. Gegen ihre Zulässigkeit könnten keine Bedenken aufkommen, weil nicht einzusehen ist, warum die nun nachträglich hervorgekommene geistige Erkrankung der Klägerin keine "neue" Tatsache im Sinne des Gesetzes sein sollte. Denn dafür genügt doch, daß sie im Vorprozeß nicht geltend gemacht wurde (SZ. XXV 158). Daß der Klägerin daran kein Verschulden beigemessen werden kann, ergibt sich mit Rücksicht auf die Art ihrer Erkrankung und deren Auswirkung auf ihre Persönlichkeit aus der Natur der Sache. Die Judikatur zieht hier die Bestimmung des § 1297 ABGB. heran und verneint ein Verschulden auch bei einem auf krankhafter Erinnerungsschwäche beruhenden Vergessen schon bekannt gewesener Umstände. Umsoweniger könnte der Klägerin im vorliegenden Fall ein "Fleiß-" oder "Aufmerksamkeitsfehler" als Verschulden angelastet werden.Unterstellt man, die Klägerin sei zur Zeit des Vorprozesses imstande gewesen, die Tragweite des Verfahrens und ihres Verhaltens n diesem zu erfassen, wäre sie also prozeßfähig gewesen, wäre die Einbringung einer Nichtigkeitsklage verfehlt und jene einer Wiederaufnahmsklage einzig richtig gewesen. Gegen ihre Zulässigkeit könnten keine Bedenken aufkommen, weil nicht einzusehen ist, warum die nun nachträglich hervorgekommene geistige Erkrankung der Klägerin keine "neue" Tatsache im Sinne des Gesetzes sein sollte. Denn dafür genügt doch, daß sie im Vorprozeß nicht geltend gemacht wurde (SZ. römisch 25 158). Daß der Klägerin daran kein Verschulden beigemessen werden kann, ergibt sich mit Rücksicht auf die Art ihrer Erkrankung und deren Auswirkung auf ihre Persönlichkeit aus der Natur der Sache. Die Judikatur zieht hier die Bestimmung des Paragraph 1297, ABGB. heran und verneint ein Verschulden auch bei einem auf krankhafter Erinnerungsschwäche beruhenden Vergessen schon bekannt gewesener Umstände. Umsoweniger könnte der Klägerin im vorliegenden Fall ein "Fleiß-" oder "Aufmerksamkeitsfehler" als Verschulden angelastet werden.
Unterstellt man aber, daß die Klägerin zur Zeit des Vorprozesses durch ihre Geisteskrankheit außerstande gesetzt gewesen wäre, die Tragweite des Verfahrens und ihres Verhaltens in diesem zu erfassen, wäre sie also prozeßunfähig gewesen, wäre zwar die Nichtigkeitsklage nach § 529 (1) Z. 2 ZPO. der vom Gesetz primär vorgezeichnete Weg gewesen, dies geltend zu machen, dem Revisionswerber kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß deshalb die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen wäre. In der Wahl dieser Rechtsmittelklage liegt nämlich nur eine gewisse Selbstbeschränkung der Klägerin. Sie verzichtete dann implicite darauf, den hier angenommenen, gewiß krassen Verfahrensmangel (§ 77 Z. 5 ZPO.) ohne Rücksicht darauf geltend zu machen, ob ihr in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Vorprozesses materiellrechtlich Unrecht geschah; sie saniert gewissermaßen nachträglich das als nichtig anfechtbare Verfahren und sie nimmt auch die Beschränkung auf sich, eine Erneuerung und Vervollständigung des Scheidungsprozesses nur unter der Voraussetzung begehren zu können, daß ihr neues Vorbringen überhaupt die Eignung hat, ihr auch materiellrechtlich eine günstigere Entscheidung eintragen zu können. Unzulässig ist dies nicht. Da die zunächst von der Klägerin mit einem selbstgewählten Vertreter begonnene Führung des vorliegenden Prozesses von ihrem nunmehr bestellten gesetzlichen Vertreter saniert worden ist, kann nunmehr ohneweiters davon ausgegangen werden, daß eine im Vorprozeß nicht geltend gemachte Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt wird. Daß die Nichtgeltendmachung dieser Umstände im Vorprozeß bei dem hier unterstellten Fall umsoweniger verschuldet war, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Die Eignung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, für die Klägerin eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen zu können, läßt sich in Anbetracht der Bestimmung des § 50 EheG., nicht bezweifeln.Unterstellt man aber, daß die Klägerin zur Zeit des Vorprozesses durch ihre Geisteskrankheit außerstande gesetzt gewesen wäre, die Tragweite des Verfahrens und ihres Verhaltens in diesem zu erfassen, wäre sie also prozeßunfähig gewesen, wäre zwar die Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, (1) Ziffer 2, ZPO. der vom Gesetz primär vorgezeichnete Weg gewesen, dies geltend zu machen, dem Revisionswerber kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß deshalb die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen wäre. In der Wahl dieser Rechtsmittelklage liegt nämlich nur eine gewisse Selbstbeschränkung der Klägerin. Sie verzichtete dann implicite darauf, den hier angenommenen, gewiß krassen Verfahrensmangel (Paragraph 77, Ziffer 5, ZPO.) ohne Rücksicht darauf geltend zu machen, ob ihr in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Vorprozesses materiellrechtlich Unrecht geschah; sie saniert gewissermaßen nachträglich das als nichtig anfechtbare Verfahren und sie nimmt auch die Beschränkung auf sich, eine Erneuerung und Vervollständigung des Scheidungsprozesses nur unter der Voraussetzung begehren zu können, daß ihr neues Vorbringen überhaupt die Eignung hat, ihr auch materiellrechtlich eine günstigere Entscheidung eintragen zu können. Unzulässig ist dies nicht. Da die zunächst von der Klägerin mit einem selbstgewählten Vertreter begonnene Führung des vorliegenden Prozesses von ihrem nunmehr bestellten gesetzlichen Vertreter saniert worden ist, kann nunmehr ohneweiters davon ausgegangen werden, daß eine im Vorprozeß nicht geltend gemachte Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt wird. Daß die Nichtgeltendmachung dieser Umstände im Vorprozeß bei dem hier unterstellten Fall umsoweniger verschuldet war, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Die Eignung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, für die Klägerin eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen zu können, läßt sich in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 50, EheG., nicht bezweifeln.
Die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage wurde von den Unterinstanzen zutreffend bejaht und wird auch vom Revisionswerber nicht mehr bestritten.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß in der Bewilligung der Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses keinesfalls eine Fehlentscheidung erblickt werden kann. Ihre grundsätzliche Zulässigkeit wurde - wie der Beklagte selbst erwähnt - schon in SZ. XXV 91 bejaht.Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß in der Bewilligung der Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses keinesfalls eine Fehlentscheidung erblickt werden kann. Ihre grundsätzliche Zulässigkeit wurde - wie der Beklagte selbst erwähnt - schon in SZ. römisch 25 91 bejaht.